BEK 2018 116 - Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG; Einsprache Strafbefehl)
Urteil vom 23. Mai 2019
BEK 2018 116
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Nicola Bucher
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG; Einsprache Strafbefehl)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25. Juni 2018, SEO 2018 10);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am Freitag, 19.02.2016 um ca. 14.41 Uhr fiel einer Polizeipatrouille auf der Autobahn A3 auf dem Gemeindegebiet Tuggen SZ in Richtung Zürich ein Personenwagen Marke Saab mit Kontrollschild SG xx auf, welcher zwei Mal ohne Richtungsanzeige die Spur wechselte und anschliessend in Schlangenlinien ausserhalb des Fahrstreifens fuhr. Bei einem Überholmanöver eines LKWs kam es beinahe zu einer Auffahrkollision zwischen der bremsenden Kolonne und dem Beschuldigten. Im Rahmen der Nachfahrt konnte die Polizeipatrouille beim Überholen beobachten, wie der Beschuldigte während ca. zehn Sekunden in seiner rechten Hand ein Mobiltelefon auf Höhe des Lenkrades hielt und darauf manipulierte (U-act. 1 und 2).
B. Mit Strafbefehl vom 2. Mai 2016 wurde der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs beeinträchtigt (Herumhantieren an Mobiltelefon) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassen der Richtungsanzeige im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.00 und im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen bestraft unter Auferlegung der Verfahrenskosten (U-act. 7). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 6. Mai 2016 fristgerecht Einsprache (U-act. 9). Mit rektifiziertem Strafbefehl vom 6. Juni 2016 wurde die Busse von Fr. 600.00 auf Fr. 400.00 und im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse die Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen auf vier Tage vermindert (U-act. 16). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 8. Juni 2016 wiederum fristgerecht Einsprache (U-act. 18). Mit einem nochmals erneuerten Strafbefehl vom 19. Februar 2018 wurde der Beschuldigte der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit und Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs beeinträchtigt im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie der mehrfachen fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassen der Richtungsanzeige im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.00 und im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bestraft unter Auferlegung der Verfahrenskosten (U-act. 50). Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Am Freitag, 19. Februar 2016, 14:41 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen “Saab 9000”, SG xx, mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 - 120 km/h auf Gemeindegebiet Tuggen auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Zürich, wobei er bei Autobahnkilometer 147.100 vom Normal- auf den Überholstreifen wechselte, ohne den Richtungsanzeiger zu setzen sowie zwischen Autobahnkilometer 146.500 und 146.000 deutliche Schlangenlinien und mehrfach über längere Abschnitte im Bereich der Strassenmitte auf beiden Fahrstreifen fuhr, um bei Autobahnkilometer 145.900 bei einer Geschwindigkeit von weiterhin ca. 120 km/h, wiederum ohne die Richtungsanzeige zu betätigen, auf den Normalstreifen zu wechseln. Im Bereich ab Autobahnkilometer 145.400 fuhr A.________ wiederum ohne verkehrsbedingte Veranlassung in der Mitte der beiden Fahrstreifen, bis er schliesslich bei Autobahnkilometer 145.100 beinahe auf ein vorausfahrendes, sich verlangsamendes Fahrzeug auffuhr. Das unkontrollierte Fahrverhalten während einer Strecke von mindestens ca. 2000 m war von A.________ auf eine Ablenkung von der Fahrzeugbedienung durch die Beschäftigung mit Gesprächsinhalten seiner beiden Mitfahrerinnen C.________ und D.________, Hinwendung zu Motorengeräuschen und ein Vorzeigen des Displays eines Mobiltelefons durch C.________ zurückzuführen. Schliesslich hielt A.________ bei Autobahnkilometer 144.200 bei einer Geschwindigkeit von 80 - 100 km/h während ca. 10 Sekunden ein Mobiltelefon in der rechten Hand auf Höhe des Lenkrads und manipulierte darauf. Sein Blick war dabei ständig - ausser einem einmaligen Blick links durch das Fenster - auf das Mobiltelefon und vom Verkehrsgeschehen weg gerichtet.
Auch gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 1. März 2018 fristgerecht Einsprache (U-act. 52).
C. Am 27. März 2018 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl vom 19. Februar 2018 als Anklage dem Gericht (Vi-act. 55). Daraufhin erfolgte am 25. Juni 2018 die Hauptverhandlung im Beisein des Beschuldigten (Vi-act. 60). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erkannte durch Urteil wie folgt (Vi-act. 68):
1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig
1.1 der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit und Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs beeinträchtigt, im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV;
1.2 der mehrfachen fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassen der Richtungsanzeige im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.00 (ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe). Die Busse ist zu bezahlen.
3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
Gebühr Fr. 1‘800.00
Untersuchungskosten Fr. 2’919.70
Auslagen Fr. 27.00
betragen Fr. 4’746.70
4. Die erlaufenen Verfahrenskosten von Fr. 4’746.70 werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. [Rechtsmittelbelehrung]
6. [Zufertigung]
D. Fristgerecht meldete der Beschuldigte am 2. Juli 2018 Berufung an (KG-act. 2) und am 27. Juli 2018 reichte er eine Berufungserklärung zu den Akten, in welcher er die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie einen Freispruch beantragte (KG-act. 4). Mit Schreiben vom 28. August 2018 ersuchte der Beschuldigte um Durchführung einer mündlichen Verhandlung (KG-act. 6). Mit Verfügung vom 7. September 2018 wurde durch die Berufungsinstanz das schriftliche Verfahren angeordnet und Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung angesetzt (KG-act. 7). Nachdem der Rechtsvertreter des Beschuldigten dem Gericht die Niederlegung des Mandats bekannt gab (KG-act. 11), wurde die Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung bis am 13. November 2018 verlängert (KG-act. 12), woraufhin der Beschuldigte am 12. November 2018 die Berufungsbegründung einreichte (KG-act. 13). Die Staatsanwaltschaft reichte keine Berufungsantwort ein (vgl. KG-act. 15). Ebenso ging innert Frist kein Schlusswort des Beschuldigten ein;-
in Erwägung:
7. Sind wie vorliegend nur Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 102 SVG und Art. 103 StGB), so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Zudem können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Wird also die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung oder deren Beweiswürdigung gerügt, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 23 zu Art. 398). Gänzlich entfällt hier die nach Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO bei der ordentlichen Berufung zulässige Rüge der Unangemessenheit (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 12 zu Art. 398 StPO).
8. Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden und darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 VRV). Grundsätzlich ist bereits ein Fehlverhalten, das beim denkbaren Eintritt eines bestimmten Ereignisses (also abstrakt) zu einer Fehlreaktion führen kann, und nicht erst eine allfällige Fehlreaktion, tatbestandsmässig (Weissenberger, Kommentar zum SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N 4 zu Art. 31 SVG). Wesentliches Tatbestandsmerkmal von Art. 31 Abs. 1 SVG ist das nur anhand äusserer Vorgänge nachweisbare Fehlen der vorausgesetzten inneren Tatsache der Aufmerksamkeit, dagegen nicht der Grund für die Unaufmerksamkeit, sei es eine Ablenkung durch irgendetwas Äusseres oder eine falsche Einschätzung der Verkehrssituation (KG 280/01, RK 2 vom 23. Juli 2001, E. 4.c).
a) Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die Videoaufzeichnung (Vi-act. 3) als erstellt, dass der Beschuldigte Schlangenlinien fuhr und wiederholt die Strassenmitte im Bereich der Mittellinie in Anspruch nahm. Sie erwog, dass es bei der Betrachtung der Videoaufnahme zudem augenfällig sei, dass der Beschuldigte im Zuge eines Überholvorgangs sich einem Lastwagen bedrohlich genähert und er diesen in zu knappem seitlichen Abstand überholt habe. Ein solch gefahrenträchtiges Fahrmanöver könne nur auf eine Unachtsamkeit zurückgeführt werden. Bezüglich der vom Beschuldigten beinahe verursachten Auffahrkollision könne Ähnliches gesagt werden. Obwohl schon frühzeitig zu erkennen gewesen sei, dass ein Lastwagen auf die Überholspur gewechselt habe, bei den folgenden Fahrzeugen kurz darauf die Bremslichter aufleuchteten und diese die Geschwindigkeit massiv reduziert hätten, seien mindestens fünf Sekunden vergangen, bis der Beschuldigte auf die Situation reagiert und die Bremsen betätigt habe. Eine solche Reaktion könne nur auf eine länger dauernde Ablenkung zurückgeführt werden. Es läge auf der Hand, dass der Beschuldigte seinen Blick für längere Zeit nicht auf den Verkehr vor sich gerichtet hatte und damit in höchstem Masse unaufmerksam war. Der Vorderrichter hielt es nach dem Gesagten als erwiesen, dass der Beschuldigte die von ihm geforderte Aufmerksamkeit über eine längere Fahrstrecke in erheblichem Masse vermissen liess und bewusst in Kauf nahm, das Verkehrsgeschehen nicht mehr genügend zu überblicken (Vi-act. 68, E. 1.2.3).
aa) Der Beschuldigte bringt vor, es handle sich beim Vorwurf, dass er Schlangenlinien fuhr, um eine extreme Übertreibung. In den Videoaufnahmen sei zu sehen, dass er zwei Mal die Mittellinie kurz überschritten habe. Dass er das Auto nicht unter Kontrolle gehabt haben solle, sei nicht mehr als eine Behauptung, welche nicht auf handfesten Beweisen beruhe. Der Grund für das Manöver sei die Vorderachse gewesen, da Geräusche zu hören gewesen sein sollen (KG-act. 13).
bb) Das Berufungsgericht greift im Lichte von Art. 398 Abs. 4 StPO (unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung) nur bei Offensichtlichkeit bzw. Willkür ein. Willkür liegt nicht etwa schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen wäre, sondern nur dann, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13, E. 5.1; BGE 138 V 74, E. 7). Dasselbe gilt für die willkürliche Beweiswürdigung, welche vorliegt, wenn das Gericht offensichtlich unhaltbare Schlussfolgerungen zieht, erhebliche Beweise übersieht, grundlos ausser Acht lässt oder lediglich einseitig zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei würdigt (BGE 140 III 264, E. 2.3; BGE 137 I 1, E. 2.4; BGE 134 I 140, E. 5.4; BGE 135 II 356, E. 4.2.1; Schott, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, N 11 zu Art. 97 BGG). Es genügt nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 123 I 1 E. 4a).
cc) Der Beschuldigte begründet seine Kritik im Wesentlichen damit, dass die Beweise nicht „sattelfest“ wären bzw. keine „handfesten“ Beweise vorlägen. Der vom Vorderrichter geschilderte Sachverhalt (Vi-act. 68, E. 1.2.3) ist der Videoaufzeichnung (Vi-act. 3) zu entnehmen. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten, er habe die Mittellinie zweimal lediglich kurz überschritten (KG-act. 13), ist auf der Videoaufzeichnung eindeutig erkennbar, dass er wiederholt, insbesondere bis kurz vor der beinahe durch ihn verursachten Auffahrkollision, nicht nur kurz, sondern mehrere Sekunden in der Mitte beider Fahrspuren fuhr bzw. den Bereich direkt oberhalb der Mittellinie in Anspruch nahm. Die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Aussage des Beschuldigten, er habe auf der Fahrspur nach Wasseransammlungen gesucht, um diese in der Folge zwecks Überprüfung der angeblichen Geräusche des Autos zu überfahren (Vi-act. 60), ist zudem, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Videoaufzeichnung ist zu entnehmen, dass sich zwar vereinzelte Regentropfen auf der Windschutzscheibe des Polizeifahrzeuges bilden, allerdings ist die Strasse weder nass, noch haben sich Wasseransammlungen darauf gebildet. Aufgrund der klaren Videoaufzeichnung erübrigt es sich auch, wie vom Beschuldigten verlangt, den Wetterbericht vom 19. Februar 2016 einzuholen (vgl. KG-act. 13). Folglich kann seine Fahrweise nicht auf die Lokalisierung des angeblichen Problems an der Vorderachse, sondern nur auf eine mangelnde Aufmerksamkeit zurückgeführt werden. Dass der Vorderrichter aus dem Fahrverhalten des Beschuldigten schloss, dass dieser nicht die geforderte Aufmerksamkeit an den Tag legte und es bewusst in Kauf nahm, das Verkehrsgeschehen nicht mehr genügend zu überblicken, erscheint als nachvollziehbar und plausibel und somit nicht willkürlich. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtigerweise ausführt, ist es denn auch nicht relevant, aus welchem Grund der Beschuldigte abgelenkt war.
b) Weiter rügt der Beschuldigte, es lägen keine Beweise dafür vor, dass er ein Mobiltelefon in seiner Hand gehalten habe. Die Zeugenaussagen der damals ebenfalls anwesenden Frau C.________ sowie Frau D.________ seien komplett missachtet worden. Dafür sei lediglich den Aussagen der beiden Polizeibeamten Beachtung geschenkt worden. Aufgrund dessen sei der Beschuldigte in dubio pro reo freizusprechen (KG-act. 13).
aa) Zu prüfen ist die Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StPO. Nach diesem Grundsatz hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen.
Das Gericht soll zudem die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigen. Beweise frei zu würdigen bedeutet, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen. Strafbehörden sollen einzig nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht (Hofer, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 54 und 58 zu Art. 10 StPO). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist verletzt, wenn das Gericht trotz erheblicher und nicht zu unterdrückender Zweifel keineswegs an der Schuld des Beschuldigten zweifelte. Lediglich abstrakte und theoretische Zweifel sind dabei nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und eine absolute Gewissheit kaum verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7).
bb) Der Vorderrichter erachtete es aufgrund der Aussagen der beiden Polizeibeamten (Vi-act. 34 und 36) als erwiesen, dass der Beschuldigte auf Höhe des Lenkrads ein Mobiltelefon in der rechten Hand hielt und dieses während mindestens zehn Sekunden bediente, seinen Blick deshalb mit Wissen und Willen vom Strassenverkehr abwandte und somit eine starke Beeinträchtigung der Bedienung des Fahrzeugs herbeiführte (Vi-act. 68, E. 1.3.2).
cc) Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im vorliegenden Sachverhalt verletzt ist, ist wiederum in Anbetracht von Art. 398 Abs. 4 StPO unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen (vgl. oben E. 2. a) bb)). Gemäss den Aussagen der Polizeibeamtin Frau E.________ habe sie als Beifahrerin eindeutig sehen können, wie der Beschuldigte während 10 bis 15 Sekunden an seinem Mobiltelefon auf Höhe des Lenkrads manipulierte, als sie mit ihrem Dienstkollegen Herrn F.________ auf der Überholspur etwa auf gleicher Höhe mit dem Beschuldigten gefahren sei (U-act. 34, Frage 18 ff.). Dies konnte auch der Polizeibeamte Herr F.________ bestätigen, welcher zwar der Fahrzeuglenker war, aber gemäss eigenen Angaben eine gute Sicht in den Innenraum des Autos des Beschuldigten gehabt habe. Es sei für ihn ganz klar zu sehen gewesen, wie der Beschuldigte das Mobiltelefon in der Hand gehalten und darauf mehrere Sekunden manipuliert habe, ohne einen deutlichen Blick auf die Strasse zu richten (U-act. 36, Frage 15 ff.).
Wie bereits vom Vorderrichter erwähnt, ist bei einem Überholvorgang insbesondere für den Beifahrer eines sich auf der Überholspur befindenden Fahrzeuges einerseits aufgrund der Nähe zum sich auf der Normalspur befindenden Fahrzeuglenkers, als auch andererseits durch die, anders als bei einem Fahrzeuglenker, Möglichkeit der ungestörten Aufmerksamkeit sehr gut erkennbar, ob der Fahrzeuglenker auf der Normalspur an seinem Mobiltelefon manipuliert. Der Vorderrichter geht zudem zu Recht davon aus, dass an der Glaubwürdigkeit der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten grundsätzlich nicht zu zweifeln sei, hätten sie doch kein persönliches Interesse an einer Bestrafung des Beschuldigten.
dd) Der Vorderrichter hat sich mit den Zeugenaussagen von Frau C.________ sowie Frau D.________, entgegen den Vorbringen des Beschuldigten, durchaus befasst und würdigte diese im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner im gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Zunächst seien sie aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschuldigten als Bekannten beschreiben, nicht als völlig unbefangen einzustufen. Des Weiteren sei der Detaillierungsgrad der beiden Aussagen im Rahmen der Einvernahme angesichts der doch beinahe zwei vergangenen Jahre seit dem Vorfall überraschend. Dem sei noch hinzuzufügen, dass sie, anders als die beiden Polizeibeamten, weder die Videoaufnahmen, noch den Polizeirapport nochmals vorgängig konsultieren konnten (vgl. U-act. 34, Frage 10; U-act. 36, Frage 10). Zudem hätten sie sich gemäss Aussagen von Frau C.________ gegenseitig verschiedene Facebook-Videos gezeigt. Ergänzend dazu ist zu erwähnen, dass Frau C.________ gemäss eigenen Aussagen so lange mit ihrem eigenen Mobiltelefon in der Hand beschäftigt gewesen ist, bis sie vom Beschuldigten auf die Polizei aufmerksam gemacht wurde. Folglich ist seitens der beiden Zeuginnen von einer geringen Aufmerksamkeit hinsichtlich der in Frage stehenden Manipulation des Beschuldigten auszugehen (Vi-act. 42, Frage 13 f., 23 ff.). In Anbetracht dessen stellte der Vorderrichter deshalb die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu Recht in Frage.
Schliesslich bringt der Beschuldigte vor, die Übersetzung der Zeugenbefragungen sei durch Frau G.________ unbefriedigend durchgeführt worden (KG-act. 13). Dabei unterlässt er es aber vorzubringen, was genau falsch übersetzt worden sei. Zudem wurden den Zeuginnen Frau C.________ sowie Frau D.________ ihre Einvernahme-Protokolle nochmals übersetzt ohne dass sie etwas beanstandet hätten. Durch die Unterschrift haben Sie die Übersetzung als korrekt übersetzt bestätigt (U-act. 42 und 43).
ee) Die Vorinstanz tätigte somit keine willkürlichen Annahmen. Sie bewegte sich vielmehr auf dem Boden der freien Beweiswürdigung, indem sie sich auf den Standpunkt stellt, dass die Zeugenaussagen der beiden Bekannten des Beschuldigten nicht geeignet sind, jene der beiden Polizeibeamten als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Eine freie Beweiswürdigung ist nicht Willkür, sondern pflichtgemässes Ermessen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, § 148 N 3). Folglich ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StPO nicht verletzt.
c) Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit und Vornehmen einer Verrichtung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV erfüllt. Durch das Befahren beider Fahrspuren in einer Schlangenlinie, als auch durch den ungenügenden seitlichen Abstand im Rahmen seines Überholmanövers des Lastwagens sowie durch die beinahe verursachte Auffahrkollision, bestehen konkrete Anzeichen, dass der Beschuldigte die von ihm geforderte Aufmerksamkeit über eine längere Fahrstrecke vermissen liess. Zudem ist auch in Bezug auf das Vornehmen einer Verrichtung erstellt, dass der Beschuldigte während mindestens 10 Sekunden an seinem Mobiltelefon manipulierte.
Der subjektive Tatbestand ist im Übrigen ebenso erfüllt. Der Beschuldigte hat durch die mangelnde Aufmerksamkeit bewusst in Kauf genommen, das Verkehrsgeschehen nicht mehr genügend zu überblicken. Des Weiteren erfolgte die Manipulation an seinem Mobiltelefon wissentlich und willentlich.
9. Hinsichtlich der mehrfachen fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassen der Richtungsanzeige (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV) wurden vom Beschuldigten keine Rügen vorgebracht. Es kann i.S.v. Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Vi-act. 68, E. 2.).
10. Im Rahmen der Strafzumessung erachtete die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten als mittelschwer. Der Beschuldigte habe durch die mangelnde Aufmerksamkeit einerseits sich und andererseits die übrigen Verkehrsteilnehmer einer Gefahr ausgesetzt. Hinzu komme die erstellte Bedienung seines Mobiltelefons sowie die damit einhergehende Abwendung seines Blickes vom Verkehrsgeschehen (Vi-act. 68, E. 3.2). Diesen Ausführungen schliesst sich die Berufungsinstanz an. Aufgrund der Akten und des fehlenden Vorbringens des Beschuldigten besteht keine Veranlassung zu ergänzenden oder abweichenden Bemerkungen. Keine Änderung erfährt auch die Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen.
11. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen.
6. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschuldigten;-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil vom 25. Juni 2018 bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Berufungsführer auferlegt
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Migrationsamt St. Gallen (1/R), das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt St. Gallen (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der a.o. Gerichtsschreiber
Versand
28. Mai 2019 kau
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