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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Kopfdaten
Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2018 107
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kammer
Kantonsgericht Entscheid BEK 2018 107 vom 20.09.2018 (SZ)
Datum:20.09.2018
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Pfändungsankündigung
Schlagwörter : Beschwerde; Pfändung; Beschwerdeführer; Pfändungsankündigung; SchKG; Bezirksgericht; Bezirksgerichtspräsident; Recht; Kanton; Entscheid; Lachen; Betreibungskreis; Einzutreten; March; Bezirksgerichtspräsidenten; Aufsichtsbehörde; Altendorf; Einsprache; Betr-act; Sachen; Rechtsmittelbelehrung; Kommentar; Schwyz; Zivilprozessordnung; Erstinstanzlich; Termin; Beschwerdeverfahren; Auflage; Vorinstanz; Nicht
Rechtsnorm: Art. 17 KG ; Art. 311 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 42 BGG ; Art. 90 KG ; Art. 91 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
BEK 2018 107 - Pfändungsankündigung

Beschluss vom 20. September 2018
BEK 2018 107


Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,
Beschwerdegegner,
2. Kanton Schwyz,
Beschwerdegegner,
vertr. durch Amt für Justizvollzug, Postfach 73, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,


betreffend
Pfändungsankündigung (Betreibungsnummer zz)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 27. Juni 2018, APD 2018 20);-

hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Kanton Schwyz betrieb A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Begehren vom 1. Februar 2018 für eine Busse von Fr. 7‘500.00 und eine weitere Forderung von Fr. 2‘500.00 nebst Zins zu 5 Prozent seit 16. März 2017 (Betr.-act. 3). Nach Beseitigung des Rechtsvorschlages durch unangefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 11. Juni 2018 (ZES 2018 147) stellte der Kanton Schwyz am 13. Juni 2018 das Fortsetzungsbegehren (Betr.-act. 8). Der Betreibungskreis Altendorf Lachen lud den Beschwerdeführer mit Pfändungsankündigung vom 15. Juni 2018 auf den 29. Juni 2018, 08.30 Uhr, zur Pfändung auf das Büro des Betreibungskreises vor (Betr.-act. 1). Die Pfändungsankündigung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 durch die Post zugestellt (Betr.-act. 2).
Der Beschwerdeführer erhob mit handschriftlichem Vermerk auf der Pfändungsankündigung am 26. Juni 2018 (Postaufgabe) wie folgt Beschwerde beim Bezirksgerichtspräsidenten March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen (Vi-act. 1):
Beschwerde!
Der Termin 29.6.18 sei aufzuheben.
Dem BF sei die 10 Tage Frist zur Einsprache zu gewähren.
Begründung: Der BF hat die Pfändungsankündigung am 25.6.18 erhalten. Der Termin 29.6.18 entspricht nicht dem 10 Tage Einsprachetermin wie auf der Rückseite gewährt.
Der BF: sign. A.________


Der Bezirksgerichtspräsident March wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juni 2018 ab, soweit darauf einzutreten war und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 200.00.
Der Beschwerdeführer ficht die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten mit Eingabe vom 4. Juli 2018 beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen an und stellt die folgenden Anträge:
Dem BF sei Gelegenheit zu geben, innert 10 Tagen gegen die Pfändungsankündigung zu opponieren. Sobald über die Opposition ein Entscheid vorliegt, sei die Pfändung zu vollstrecken.

Bei der Vorinstanz wurden die Akten sowie jene des Betreibungskreises Altendorf Lachen eingeholt. Die Aktenüberweisungsschreiben des Bezirksgerichtspräsidenten March wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5, 9, 11). Vernehmlassungen wurden keine eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG ist die Schweizerische Zivilprozessordnung als kantonales Recht anwendbar (§ 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG).
a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer machte erstinstanzlich lediglich geltend, der Termin vom 29. Juni 2018 entspreche nicht dem „10 Tage Einsprachetermin“ und es sei ihm die 10 Tagefrist zur Einsprache zu gewähren. Zweitinstanzlich macht er neu geltend, der Beschwerdegegner Ziff. 1 habe dem Beschwerdeführer als Rechtsmittelbelehrung offeriert, innert 10 Tagen gegen die Pfändungsankündigung zu opponieren, sofern er mit der Pfändung nicht einverstanden sei. Die Pfändungsankündigung sei zumindest in der Höhe zu beanstanden. Darauf ist infolge des Novenverbots nicht einzutreten.
b) Der Bezirksgerichtspräsident erwog im Entscheid vom 27. Juni 2018 im Wesentlichen, die Pfändung müsse gemäss Art. 90 SchKG spätestens am vorhergehenden Tag unter Hinweis auf die Bestimmung des Art. 91 SchKG angekündigt werden. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen habe den Pfändungstermin auf den 29. Juni 2018 festgelegt. Der Beschwerdeführer habe die Pfändungsankündigung am 25. Juni 2018 und damit rechtzeitig erhalten, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Mit diesen Ausführungen des Bezirksgerichtspräsidenten setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Es genügt nicht, bloss seine erstinstanzlichen Ausführungen zu wiederholen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse (Spühler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 15 zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 4 zu Art. 321 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 15 zu Art. 321 ZPO). Auf die Beschwerde ist insoweit ebenfalls nicht einzutreten.
3. Gemäss Art. 90 SchKG wird dem Schuldner die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt. Es ist nicht nötig, dass volle 24 Stunden zwischen Ankündigung und Pfändung liegen. Art. 90 SchKG verlangt lediglich, dass der Vollzug der Pfändung spätestens am vorherigen Tag angekündigt wird. Der Vollzug ist auch am gleichen Tag möglich, dann aber anfechtbar. Zu berücksichtigen sind grundsätzlich auch hier die geschlossenen Zeiten, Betreibungsferien und der Rechtsstillstand (Lebrecht in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, N 4 f. zu Art. 90 SchKG).
Vorliegend hat bereits der Bezirksgerichtspräsident zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 die Pfändungsankündigung auf den 29. Juni 2018, 08.30 Uhr erhalten habe und die Frist gemäss Art. 90 SchKG damit eingehalten sei. Darauf ist zu verweisen. Der Pfändungstermin fiel weder in die geschlossenen Zeiten noch in die Betreibungsferien. Gründe für einen Rechtsstillstand macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Wenn der Beschwerdeführer als Beschwerdegrund geltend macht, es sei ihm eine zehntägige Beschwerdefrist gemäss Rechtsmittelbelehrung zur Anfechtung der Pfändung zu geben, so verkennt er die Tragweite der Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite der Pfändungsankündigung. Die dortige Rechtsmittelbelehrung steht im Abschnitt betreffend die Pfändungsvorschriften nach Art. 91 SchKG. Sie lautet dahingehend, dass wegen Verletzung dieser Bestimmungen sich der Schuldner innerhalb 10 Tagen nach Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren hat, ansonsten angenommen wird, dass er mit der Pfändung (Anm: nicht mit der Pfändungsankündigung) einverstanden ist. Zwar ist die Pfändungsankündigung ebenfalls anfechtbar (Lebrecht, a.a.O., N 15 zu Art. 90 SchKG), wobei die Beschwerdefrist nach Art. 17 SchKG zehn Tage beträgt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Pfändungsankündigung zehn Tage vor der Pfändung mitzuteilen ist.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Der Bezirksgerichtspräsident hat dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Entscheids von Fr. 200.00 auferlegt. Der Beschwerdeführer bemängelt dies nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist;-


beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen ist kosten- und entschädigungsfrei.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), das Amt für Justizvollzug (1/R, z.K.), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident



Versand
24. September 2018 sl
Quelle: https://www.kgsz.ch
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