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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Kopfdaten
Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2017 97
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kammer
Kantonsgericht Entscheid BEK 2017 97 vom 08.06.2017 (SZ)
Datum:08.06.2017
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Arrest
Schlagwörter : Arrest; Beschwerde; SchKG; Recht; Gesuchsgegner; Arrestbefehl; Stockwerkeigentümer; Gersau; Kantonsgericht; Entscheid; Schweiz; Arrestes; Partei; Beilage; Beschwerdegegner; Verfahren; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Vorinstanz; Stoffel; Vorinstanzliche; Beschluss; Bewilligung; Urteil; Gemeinschaftlichen; Staat; Wohnsitz; Einzelrichter; Beschwerdeverfahren
Rechtsnorm: Art. 107 ZPO ; Art. 271 KG ; Art. 278 KG ; Art. 281 KG ; Art. 42 BGG ; Art. 712i ZGB ; Art. 82 KG ; Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:107 III 29; 140 III 501;
Kommentar zugewiesen:
Stoffel, Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 271 SchKG, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
BEK 2017 97 - Arrest

Beschluss vom 8. Juni 2017
BEK 2017 97


Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.


In Sachen

A.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin E.________

gegen

1. F.________
2. G.________
beide vertreten durch Rechtsanwalt H.________


betreffend
Arrest
(Beschwerde gegen den Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 31. Mai 2017, ZES 2017 14);-

hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Vorderrichter das Arrestbegehren der Gesuchstellerin vom 5. Mai 2017 mit Entscheid vom 31. Mai 2017 abgewiesen hat;
- dass die Gesuchstellerin mit Beschwerde vom 2. Juni 2017 die folgenden Anträge stellt:
1.1. Es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 31. Mai 2017 (ZES 2017-14) vollumfänglich aufzuheben und es sei

a) das im Gesamteigentum stehende Grundstück der Beschwerdegegner Nr. yy (an GB Nr. XX), A.________, Grundbuch Gersau im Umfang der Arrestforderung von CHF 19‘000 nebst Zins zu 5% ab dem 25. März 2017 sowie der Kosten zu verarrestieren.

b) Eventualiter sei
- der Liquidationsanteil des im Gesamteigentum stehenden Grundstücks der Beschwerdegegnerin 1 Nr. yy (an GB Nr. XX), A.________, Grundbuch Gersau im Umfang der Arrestforderung von CHF 19‘000 nebst Zins zu 5% ab dem 25. März 2017 sowie der Kosten zu verarrestieren und

• es sei der Liquidationsanteil des im Gesamteigentum stehenden Grundstücks des Beschwerdegegners 2 Nr. yy (an GB Nr. XX), A.________, Grundbuch Gersau im Umfang der Arrestforderung von CHF 19‘000 nebst Zins zu 5% ab dem 25. März 2017 sowie Kosten zu verarrestieren.


1.2. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid vom 31. Mai 2017 (ZES 2017-14) aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids vom 31. Mai 2017 (ZES 2017-14) sei aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens seien neu festzulegen, mithin seien sie den Beschwerdegegnern, eventualiter der Vor-instanz aufzuerlegen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner, eventualiter der Vorinstanz.

- dass gegen die Verweigerung eines Arrestes sowie gegen die Arresteinsprache das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen steht (Urteil BGer 5A_508/2012 vom 28. August 2012, Praxis 6/2013 Nr. 56, S. 438);
- dass das Arrestverfahren im Stadium der Bewilligung einseitig ist und der Arrestschuldner - was aus der Natur des Arrestes als Sicherungsmassnahme folgt - nicht angehört wird, der Arrestschuldner bei Bewilligung des Arrestes erst nach dem Arrestvollzug mit Zustellung der Arresturkunde durch das Betreibungsamt die erforderliche Kenntnis erhält, während die Verweigerung der Arrestbewilligung dem Arrestschuldner nicht mitgeteilt wird (BGE 107 III 29 ff; Urteil BGer 5A_712/2010 vom 2. Februar 2011, E. 1.4; Praxis 6/2013, Nr. 56, S. 442, 4) und der Schuldner auch im Beschwerdeverfahren nicht angehört wird (Beschluss Kantonsgericht Schwyz BEK 2016 16 vom 14. Juli 2016, 3);
• dass erst das Einspracheverfahren nach Bewilligung des Arrestes ein kontradiktorisches Verfahren darstellt (vgl. Art. 278 Abs. 2 SchKG; vgl. Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, N 27 zu Art. 271 SchKG);

- dass der Gläubiger für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen kann, wenn der Schuldner namentlich nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG);
- dass vorliegend die Gesuchsgegner gemäss glaubhaften Ausführungen der Gesuchstellerin ihren Wohnsitz in B.________ und damit im Ausland haben, nachdem sie gemäss Adressauskunft des Einwohneramts Gersau dort nicht angemeldet sind und keinen zivilrechtlichen Wohnsitz haben und lediglich die Anschrift in B.________ bekannt ist (KG-act. 1/4 Beilage 15) und auch in der Mandatsanzeige des Rechtsvertreters der Gesuchsgegner B.________ als deren Adresse angegeben wird (KG-act. 1/5);
• dass der schweizerische Wohnsitz des Gläubigers einen genügenden Bezug zur Schweiz darstellt (vgl. Stoffel, a.a.O., N 90 zu Art. 271 SchKG) und die Gesuchstellerin ihren Sitz in der Schweiz hat;

• dass das Fehlen einer Schuldanerkennung i.S. von Art. 82 SchKG nicht schadet, weil alternativ der genügende Bezug zur Schweiz ausreichend ist (Stoffel, a.a.O., N 85 + 88 zu Art. 271 SchKG);

- dass die geltend gemachte Forderung hinreichend glaubhaft gemacht ist, nachdem gemäss Nutzungs- und Verwaltungsreglement die Kosten für den laufenden Unterhalt, Instandstellung, Erneuerung und Betrieb der gemeinschaftlichen Teile der Liegenschaft zu den gemeinschaftlichen Kosten zählen (Ziff. 4.1), alle gemeinschaftlichen Kosten von den Stockwerkeigentümern grundsätzlich im Verhältnis ihrer Wertquoten getragen werden (Ziff. 4.2), durch die Stockwerkeigentümer Zahlungen an die gemeinschaftlichen Kosten laut Voranschlag zu leisten sind (Ziff. 4.5), gemäss einstimmigem Beschluss der ausserordentlichen Versammlung der Stockwerkeigentümer vom 24. Februar 2017 (KG-act. 1/4, Beilage 2, Ziff. 3g) von der Stockwerkeigentümergemeinschaft Fr. 125'000.00 bis zum 10. März 2017 bereit zu stellen sind, die Gesuchsgegner von der Versammlung Kenntnis und die Möglichkeit zur Teilnahme mittels Telefonkonferenz hatten (KG-act. 1/4, Beilagen 6+8) und der Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft offenbar nicht angefochten worden ist;

- dass den Gesuchsgegnern gestützt darauf anteilsmässig Rechnung im Betrage von Fr. 19'000.00 gestellt worden ist (KG-act. 1/4, Beilage 10) und sie am 20. März 2017 mit einer Zahlungsfrist bis 24. März 2017 gemahnt worden sind (KG-act. 1/4, Beilage 11), womit sie am 25. März 2017 in Verzug geraten sind;

- dass die bloss vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft, nach Art. 712i ZGB für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen ein Pfandrecht zu erlangen, dem Arrest nicht entgegensteht, d.h. dass keine Sicherheit i.S.v. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG besteht, wenn die Stockwerkeigentümergemeinschaft ihr Recht nach Art. 712i ZGB nicht wahrnimmt (Stoffel, a.a.O., N 43 zu Art. 271 SchKG);
- dass gemäss den Feststellungen des Vorderrichters eine minimale Einberufungsfrist gemäss Ziff. 6.2 des Nutzungs- und Verwaltungsreglements eingehalten wurde und der entfernte Wohnsitz der Gesuchsgegner ohne nähere Abklärung der Gründe für die Nichtteilnahme an der Stockwerkeigentümerversammlung der Arrestbewilligung nicht entgegenstehen kann, nachdem den Gesuchsgegnern die Möglichkeit einer Telefonkonferenz angeboten worden war;
- dass zusammenfassend der Arrest im beantragten Umfange von Fr. 19'000.00 nebst 5 Prozent Zins ab 25. März 2017 zu bewilligen ist;
- dass die Beschwerdeinstanz gestützt auf Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO den Arrestbefehl selber erlassen kann (ZR 84/1985, Nr. 88, S. 219; Urteil OG Zürich PS130049 vom 5. Juni 2013, E. 1.5);
- dass die Kosten für den Arrestbefehl unabhängig vom Verfahrensausgang der Gesuchstellerin als veranlassende Partei zu überbinden sind, dem Schicksal des Arrestes folgen und vom Erlös der Arrestgegenstände vorab gedeckt werden können (Art. 281 Abs. 2 SchKG);
- dass die Gesuchstellerin mit ihrer Beschwerde obsiegt und die Gesuchsgegner nicht ins Verfahren einbezogen worden sind, weshalb die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen sind;
- dass die Gesuchsgegner nicht zu einer Parteientschädigung verpflichtet werden können, weil sie bis anhin nicht in das Verfahren involviert wurden und dementsprechend keinen Antrag gestellt haben, die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung aus der Staatskasse gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO und § 83 Abs. 2 JG nicht gegeben sind und auch kein Fall vorliegt, in welchem der Staat materiell als Partei zu betrachten und deshalb gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Zusprechung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse ausnahmsweise zu prüfen wäre (BGE 140 III 501 E. 4);
- dass gegen die Bewilligung des Arrestes nur die Arresteinsprache zulässig ist (Urteil BGer 5A_508/2012 vom 28. August 2012, Praxis 6/2013 Nr. 56, S. 441) und der Gesuchstellerin die Beschwerde ans Bundesgericht hinsichtlich der abweichend von ihren Anträgen festgelegten Kosten- und Entschädigungsfolgen gewahrt bleibt;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid (recte: die Verfügung) des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 31. Mai 2017 (ZES 2017 14) aufgehoben und ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbefehl" erteilt.
2. Die Kosten des Arrestbefehls von Fr. 500.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrage von Fr. 750.00 gehen zu Lasten des Staates (Kantonsgerichtskasse).
4. Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl") hat nicht bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts, sondern beim Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau zu erfolgen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG. Der Streitwert beträgt Fr. 19'000.00.

6. Zufertigung an Rechtsanwältin E.________ (2/R) und an die Vorinstanz (A) sowie Erlass eines separaten Arrestbefehls an das Betreibungsamt Gersau (1/R) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident











Versand
9. Juni 2017 rfl
Quelle: https://www.kgsz.ch
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