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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Kopfdaten
Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2017 156
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kammer
Kantonsgericht Entscheid BEK 2017 156 vom 27.12.2017 (SZ)
Datum:27.12.2017
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:definitive Rechtsöffnung
Schlagwörter : Steuer; Gesuchsgegner; Beschwerde; Ordnungsbusse; Ordnungsbussen; Schwyz; Rechtsöffnung; Busse; Steuerverwaltung; KGact; Kanton; Nichtigkeit; Entscheid; Verfahren; Verfügung; Definitive; Bussen; Ordnungsbussenverfügung; Kantons; Gesuchsteller; Einkommen; Schweiz; Betreibung; SchKG; Verfahrenspflichten; Bundes; Verschulden; Verletzung; Kantonsgericht; Gericht
Rechtsnorm: Art. 106 StGB ; Art. 174 DBG ; Art. 333 StGB ; Art. 373 StGB ; Art. 42 BGG ; Art. 80 KG ; Art. 81 KG ;
Referenz BGE:114 Ib 27; 137 I 273; 138 II 501;
Kommentar zugewiesen:
Vock, Aepli-Wirz, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich, Art. 80 SchKG, 2017
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
BEK 2017 156 - definitive Rechtsöffnung

Beschluss vom 27. Dezember 2017
BEK 2017 156


Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alessandro Glogg.

In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Schwyz,
vertreten durch Amt für Finanzen des Kantons Schwyz, Postfach 1232, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,




betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 18. September 2017, ZES 2017 347);-

hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Das Amt für Finanzen stellte am 20. Juli 2017 in Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons Schwyz (nachfolgend Gesuchsteller) ein Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen an das Bezirksgericht March (Viact. 1). Bei der in Betreibung gesetzten Forderung handelt es sich um eine Ordnungsbussenverfügung der kantonalen Steuerverwaltung und der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Betrag von total Fr. 9‘400.00, weil A.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) die Steuererklärung für das Jahr 2015 trotz Mahnung nicht einreichte (Viact. 2/3).
b) Am 18. September 2017 verfügte der Einzelrichter des Bezirksgerichts March Folgendes (Viact. 6):
2. Den Gesuchstellern wird in der Betr.Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 20.06.2017 definitive Rechtsöffnung erteilt für: Fr. 9‘400.00

3. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

4. Die Gerichtskosten (Rechtsöffnungskosten) von Fr. 250.00 werden von den Gesuchstellern erhoben und sind ihnen vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen.

6. [Rechtsmittel]

7. [Zufertigung]

c) Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 reichte der Gesuchsgegner Beschwerde am Kantonsgericht ein (KGact. 1). Die Beschwerde enthielt weder Rechtsbegehren noch eine rechtsgenügende Begründung. Aus diesem Grund verfügte die Kantonsgerichtsvizepräsidentin eine Nachfrist von fünf Tagen, um die Rechtsmittelschrift zu verbessern (KGact. 2). Der Gesuchsgegner reichte mit Eingabe vom 12. September 2017 (richtig: 12. Oktober 2017) innert Frist eine verbesserte Beschwerdeschrift mit folgenden Anträgen ein (KGact. 3):
8. Es sei die Nichtigkeit der Bussenverfügung der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 28. Oktober 2016 festzustellen.

9. Es sei in der Folge die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts March vom 18. September 2017 aufzuheben und die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx, Betreibungskreis Altendorf-Lachen SZ zu verweigern bzw. aufzuheben.

10. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis von der zuständigen Behörde/dem zuständigen Gericht die Nichtigkeit der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Bussenverfügung (unter Einschluss der unter Ziffer 1. vorgenannten) und ermessensweisen Steuereinschätzungen ab dem Steuerjahr 2010 bis und mit 2015 rechtskräftig festgestellt hat.

11. Subeventualiter ist die Bussenverfügung der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 28. Oktober 2016 von insgesamt CHF 9‘400 auf insgesamt CHF 300 herabzusetzen.

12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.


Innert angesetzter Frist ging seitens der Gesuchsteller keine Beschwerdeantwort ein (KGact. 5).
9. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Nach Art. 373 StGB sind die aufgrund des Strafrechts des Bundes oder der Kantone ergangenen rechtskräftigen Entscheide mit Bezug auf Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen in der ganzen Schweiz vollstreckbar. Diese Entscheide gelten als definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 2017, N 38 zu Art. 80 SchKG).
Die kantonale Steuerverwaltung Schwyz verurteilte den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 zu zwei Ordnungsbussen aufgrund kantonaler und bundesrechtlicher Steuerstrafbestimmungen gemäss § 201 StG und Art. 174 DBG wegen Verletzung von steuerrechtlichen Verfahrenspflichten (KGact. 3/2). Die Verfügung stellt einen Entscheid dar. Bei der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz handelt es sich um eine schweizerische Verwaltungsbehörde. Am 13. Juli 2017 erklärte der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung die Ordnungsbussenverfügung für vollstreckbar (KGact. 3/2). Wie aus den Akten hervorgeht, bewies der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden, dass die Schuld seit Erlass der Ordnungsbussenverfügung getilgt oder gestundet wurde. Zudem erhob er keine Verjährungseinrede. Mit der Ordnungsbussenverfügung liegt eine einem gerichtlichen Entscheid gleichgestellte Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor, mit welcher die definitive Rechtsöffnung verlangt werden kann. Somit erteilte die Vorinstanz vorbehältlich nachfolgend zu prüfender Nichtigkeitsgründe die definitive Rechtsöffnung zu Recht.
10. a) Keine Rechtsöffnung kann erteilt werden, wenn die Verfügung nichtig ist. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], a.a.O., N 36 zu Art. 80 SchKG). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Entscheids vor, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Vorab fallen die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler als Nichtigkeitsgründe in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Dazu ist ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel erforderlich (BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 137 I 273 E. 3.1, BGer Urteil 2C_679/2016, 2C_680/2016 vom 11. Juli 2017 E. 3.1).
b) Nach Ansicht des Gesuchsgegners ist die Ordnungsbussenverfügung vom 28. Oktober 2016 (KGact. 3/2) nichtig. Zunächst macht er geltend, er habe sich nur zeitweise und nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens seit 2011 in der Schweiz aufgehalten, weshalb er in der Schweiz nicht steuerpflichtig sei. Die Steuerverwaltung habe sein Vermögen ermessensweise viel zu hoch veranlagt. Es sei der Steuerwaltung ohne Weiteres zumutbar gewesen einen Kontoauszug des Gesuchsgegners bei der Ausgleichskasse Schwyz einzufordern. Die Bussenhöhe hänge vom steuerbaren Einkommen ab, deshalb sei die Busse zu hoch ausgefallen. Der Gesuchsgegner verweist dazu auf das Schwyzer Steuerbuch 70.11: Weisung betreffend die Bemessung von Ordnungsbussen (KGact. 3).
c) Sinngemäss macht der Gesuchsgegner geltend, dass er in der Schweiz nicht steuerpflichtig und somit keine Zuständigkeit der Schwyzer Steuerverwaltung für eine Ordnungsbusse gegeben sei. Nach eigenen Angaben hält der Gesuchsgegner sich bereits seit rund sieben Jahre in der Schweiz auf. Dass er sich nur vorübergehend und ohne Absicht dauernden Verbleibens hier befindet, legt der Gesuchsgegner nicht näher dar. Zudem liegen keine Anhaltspunkte für einen Wohnsitz im Ausland vor. Die örtliche Unzuständigkeit der Schwyzer Steuerverwaltung für die fragliche Steuerperiode ist mithin nicht ersichtlich bzw. zumindest nicht offenkundig. Der Gesuchsgegner vermag mit diesem Vorbringen nicht durchzudringen.
d) Ob die Ermessensveranlagung für das Steuerjahr 2015 zu hoch ausgefallen ist, kann in diesem Verfahren nicht beurteilt werden. Einzig zu prüfen, bleiben mögliche Nichtigkeitsgründe bezüglich der Ordnungsbussenverfügung vom 28. Oktober 2016.
Die Ordnungsbussenverfügung setzt sich aus zwei verschiedenen Ordnungsbussen zusammen. Einerseits beruht sie auf der Verletzung von Verfahrenspflichten für die direkte Bundessteuer nach Art. 174 DBG und andererseits auf der Verletzung von Verfahrenspflichten für die kantonale Steuer i.S.v. § 201 StG. Die Strafzumessung ist nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen wie etwa dem Verschulden vorzunehmen (BGE 114 Ib 27 E. 4a; BGer Urteil 2C_98/2016 vom 1. März 2016 E. 2.2). Grundsätzlich finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auch auf Steuerdelikte wie die Verletzung von Verfahrenspflichten nach Art. 174 DBG Anwendung (Art. 333 Abs. 1 StGB). Gleiches gilt für das kantonale Strafrecht, sofern dieses keine abweichende Regelung vorsieht (§ 2 StrafG), weshalb sich die folgenden Ausführungen gleichermassen auf beide Bussen beziehen. Eine Busse bemisst das Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser eine seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zunächst steht das Verschulden des Täters im Vordergrund. Zudem sind das Einkommen und Vermögen, Familienstand und Familienpflichten, Beruf und Erwerb, Alter und Gesundheit des Täters zu berücksichtigen. Diese Umstände stellen jedoch keine eigenständigen Strafzumessungsgründe dar, sondern dienen dazu, das Verschulden genauer zu bemessen. Den Steuerbehörden kommt bei der Strafzumessung ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 114 Ib 27 E. 4a).
Nach Art. 174 Abs. 2 DBG sowie § 201 StG können in schweren oder bei Wiederholungsfällen Bussen bis zu Fr. 10‘000.00 ausgesprochen werden. Damit liegen beide Strafen mit je Fr. 4‘700.00 Busse im mittleren Bereich des möglichen Bussenrahmens (vgl. KGact. 3/2). Das Verschulden des Gesuchsgegners wiegt angesichts der wiederholten Verletzung von Verfahrenspflichten durch Nichteinreichen der Steuererklärung bzw. durch Nichteinreichen des im Ausland erzielten Einkommens für die Jahre zwischen mindestens 2005 und 2015 hoch (KGact. 3/3). Der Gesuchsgegner gibt selbst zu, die Steuererklärungen für diese Jahre vorsätzlich nicht eingereicht zu haben (KGact. 3, S. 7). Was das der Strafzumessung zugrunde liegende Einkommen und Vermögen betrifft, so ist erstens festzuhalten, dass er dieses über Jahre vorsätzlich der Steuerverwaltung nicht bekannt gab. Zweitens konnte die Steuerverwaltung nur auf das ermessensweise veranlagte Einkommen und Vermögen abstützen. Verletzt der Pflichtige Verfahrenspflichten, so kann die Steuerbehörde grundsätzlich ohne Weiteres zur Ermessensveranlagung schreiten (BGer Urteil 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11. Juli 2017, E. 4.1.3). Nicht zu beanstanden ist deshalb, dass die Steuerbehörden das ermessensweise veranlagte Einkommen und Vermögen des Gesuchsgegners für die Strafzumessung der Busse zugrunde legten. Selbst wenn die Ermessensveranlagung für das Jahr 2015 falsch bzw. zu hoch erfolgte, würde dies keinen so schweren Mangel begründen, der zur Nichtigkeit der Verfügung führen würde. Bei der Bemessung der Bussenhöhe ist primär das Verschulden massgebend. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse stellen nur einen unter vielen zusätzlich zu berücksichtigenden Umständen dar. Somit erweisen sich die Ordnungsbussenverfügung und damit die zwei darin verfügten Ordnungsbussen nicht als nichtig. Das Verfahren ist nicht zu sistieren. Die Ordnungsbussen sind nicht auf insgesamt Fr. 300.00 herabzusetzen, weil diese im Rechtsöffnungsverfahren nur auf Nichtigkeit zu überprüfen sind.
11. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung beantragten die Gesuchsteller nicht;-

beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Den Gesuchstellern wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 9’400.00.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), die Finanzverwaltung des Kanton Schwyz (2/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident


Der a.o. Gerichtsschreiber

Versand
29. Dezember 2017 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch
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