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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils BEK 2016 178: Kantonsgericht

Der Beschuldigte A.________ hat Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eingelegt, jedoch keine Berufungsbegründung eingereicht. Das Kantonsgericht hat daher entschieden, dass die Berufung als zurückgezogen gilt und die Gerichtskosten von Fr. 300.00 dem Beschuldigten auferlegt werden, obwohl aufgrund seiner finanziellen Situation eine Ausnahme gemacht wird und die Kosten vom Staat getragen werden. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts BEK 2016 178

Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2016 178
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Präsidial
Kantonsgericht Entscheid BEK 2016 178 vom 24.04.2017 (SZ)
Datum:24.04.2017
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Geschwindigkeitsüberschreitung
Schlagwörter : Berufung; Verfahren; Beschuldigte; KG-act; Verfügung; Berufungsbegründung; Kantonsgericht; Frist; Verfahrens; Kantonsgerichtsvizepräsident; Urteil; Unterlassungsfalle; Beschuldigten; Geschwindigkeitsüberschreitung; Bezirksgerichts; Schwyz; Versand; Eingabe; Parteien; Einwendungen; Hinweis; Rückzug; Anordnung; Verfahrensleitung; StPO-Eugster; Gerichtskosten; Nichteinreichen
Rechtsnorm:Art. 399 StPO ;Art. 406 StPO ;Art. 407 StPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BEK 2016 178

BEK 2016 178 - Geschwindigkeitsüberschreitung

Verfügung vom 24. April 2017
BEK 2016 178


Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen
A.__,
Beschuldigter und Berufungsführer,

gegen

B.__,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,


betreffend
Geschwindigkeitsüberschreitung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 27. Oktober 2016, SEO 2016 24);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 27. Oktober 2016 innert Frist am 3. November 2016 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- dass das begründete Urteil am 5. Dezember 2016 zum Versand kam;
- dass der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 (Postaufgabe: 22. Dezember 2016) rechtzeitig Berufung erklärte (KG-act. 3);
- dass den Parteien in der Verfügung vom 23. Dezember 2016 angezeigt wurde, dass das Verfahren voraussichtlich schriftlich durchgeführt werde, allfällige Einwendungen innert einer Frist von 20 Tagen zu erheben wären und im Unterlassungsfalle Einverständnis mit dem schriftlichen Verfahren angenommen werde (KG-act. 4);
- dass der Beschuldigte nicht gegen das schriftlichen Verfahren opponierte und sich die Staatsanwalt ausdrücklich mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärte (KG-act. 5);
- dass nach weiterer Prozessleitung dem Beschuldigten mit Verfügung vom 13. März 2017 Frist zur Berufungsbegründung angesetzt wurde (wiederum mit dem Hinweis, unverzügliche Einwendungen der Parteien blieben vorbehalten) bis Montag, 3. April 2017 mit der Androhung, im Unterlassungsfalle werde Rückzug der Berufung angenommen (KG-act. 13);
- dass diese Verfügung dem Beschuldigten am 14. März 2017 zugestellt wurde (vgl. Beilage zu KG-act. 13);
- dass der Beschuldigte innert Frist keine Berufungsbegründung einreichte und sich auch sonst nicht beim Kantonsgericht meldete;
- dass die Anordnung des schriftlichen Verfahrens vorliegend in die Zuständigkeit der Verfahrensleitung fiel (Art. 406 Abs. 2 StPO; Art. 406 Abs. 1 StPO [mit Hinweis auf BSK StPO-Eugster, 2. A., Art. 406 N 8, wonach in Fällen wie dem vorliegenden die Verfahrensleitung analog auch für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO als zuständig betrachtet werden könne]);
- dass die Berufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, die sie erklärte, keine schriftliche Eingabe einreicht (Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO, vgl. BSK StPO-Eugster, 2. A., Art. 407 N 3);
- dass in der Verfügung vom 13. März 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass im Unterlassungsfalle Rückzug der Berufung angenommen werde (KG-act. 13);
- dass demnach das Verfahren zufolge Nichteinreichens der Berufungsbegründung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist (vgl. Art. 406 und Art. 407 StPO);
- dass überdies auch der Berufungserklärung vom 21. Dezember 2016 keine genügende Berufungsbegründung entnommen werden könnte (KG-act. 3);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschuldigten gehen würden (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO), ihm diese aber angesichts der ausgewiesen finanziell knappen Verhältnisse ausnahmsweise erlassen werden resp. diese auf die Staatskasse genommen werden;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Nichteinreichen der Berufungsbegründung erledigt abgeschrieben resp. auf diese wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen ausnahmsweise zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.__ (1/R), die B.__ (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an das Verkehrsamt und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident



Versand
25. April 2017 nsc
Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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