Zusammenfassung des Urteils ZZ.1999.28: Strafkammer
Die Chambre des recours du Tribunal cantonal behandelt einen Rekurs von A.T. und B.T. gegen ein Urteil des Mietgerichts, das die Kündigung ihres Mietvertrags bestätigt hat. Die Mieter hatten sich über Mängel in der gemieteten Villa beschwert, was zu Konflikten mit der Vermieterin S. führte. Trotz mehrerer Aufforderungen weigerten sich die Mieter, Reparaturarbeiten zuzulassen, was letztendlich zur Kündigung führte. Das Gericht entschied, dass die Vermieterin das Recht hatte, den Vertrag aufgrund des Fehlverhaltens der Mieter zu kündigen. Der Rekurs der Mieter wurde abgelehnt, und sie wurden verpflichtet, die Gerichtskosten von 1'844 CHF zu tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1999.28 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.03.1998 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kassationsbeschwerde, Verfolgungsverjährung |
Schlagwörter : | Verjährung; Rechtsmittel; Urteil; Eintritt; Kassationsbeschwerde; Verfolgungsverjährung; Verjährungsfrist; Rechtsprechung; Rechtskraft; Nichtigkeitsbeschwerde; Bundesgericht; Obergericht; Übertretungen; Kassationshof; Vertreter; Sinne; Frist; Robert; Hauser/Erhard; Schweri:; Schweizerisches; Kognition; Stefan; Trechsel:; Urteils; Kammer; össischen |
Rechtsnorm: | Art. 71 StGB ;Art. 72 StGB ; |
Referenz BGE: | 111 IV 90; 111 IV 91; 121 IV 66; |
Kommentar: | Stefan Trechsel, Schweizer, , Zürich, Art. 70 StGB, 1997 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Gemäss Art. 71 StGB beginnt die Verfolgungsverjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt, im vorliegenden Fall also am 25. Januar 1996. Aufgrund von Art. 109 i.V.m. Art. 72 StGB beträgt die absolute Verjährungsfrist bei Übertretungen 2 Jahre. Der Eintritt der absoluten Verjährung wird hinausgeschoben, wenn die Verjährungsfrist im Sinne von Art. 72 Ziff. 1 StGB ruht. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die absolute Verfolgungsverjährung am 25. Januar 1998 eintrat ob der Eintritt der absoluten Verjährung infolge Ruhens der Verjährungsfrist hinausgeschoben wurde.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung tritt die Verjährung nicht ein, wenn bis zum Ablauf der Frist ein formell rechtskräftiges Urteil ergeht (BGE 111 IV 91, 105 IV 310; vgl. auch Robert Hauser/Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1997, § 84 N 11). Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist ein Urteil dann formell rechtskräftig, wenn es nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. BGE 121 IV 66; Robert Hauser/Erhard Schweri: a.a.O., § 95 N 1). Nur ein ordentliches Rechtsmittel, das der höheren Instanz freie Kognition bei der Feststellung des Sachverhalts, Anwendung des materiellen Rechts und der Festsetzung der Sanktion gibt, lässt die Verjährungsfrist weiter laufen. (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, Vor Art. 70 N 8).
Entscheidend für den Zeitpunkt des Eintritts der absoluten Verjährung ist demnach, ob es sich bei der Kassationsbeschwerde nach §§ 190 ff. StPO um ein ordentliches ausserordentliches Rechtsmittel handelt.
Dies ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts, deren Beantwortung durch die letztinstanzliche kantonale Behörde den Kassationshof des Bundesgerichts bindet (BGE 111 IV 91). Gemäss § 171 Abs. 1 StPO hemmt ein Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft eines Urteils nur, soweit dies vorgesehen ist. Für die Kassationsbeschwerde ist eine Hemmung der Rechtskraft nicht statuiert; gemäss § 191 StPO hemmt die Kassationsbeschwerde lediglich den Vollzug des angefochtenen Urteils, nicht jedoch den Eintritt der Rechtskraft. Weil sie sich gegen ein rechtskräftiges Urteil richtet und weil die Kognitionsbefugnis der Strafkammer gegenüber der Vorinstanz eingeschränkt ist, handelt es sich bei der Kassationsbeschwerde um ein ausserordentliches Rechtsmittel.
Bezüglich der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde hat der Kassationshof des Bundesgerichtes in langjähriger Rechtsprechung entschieden, dass dieses ausserordentliche Rechtsmittel die Verfolgungsverjährung, die mit dem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid zu laufen aufhörte, nicht in Gang setzt. Nur wenn der Kassationshof eine vom Verurteilten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gutheisst und die Sache zur Fortsetzung der Strafverfolgung zurückweist, beginnt die Verfolgungsverjährung wieder zu laufen (BGE 111 IV 90). Die zur bundesrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde entwickelten Grundsätze hat das Bundesgericht auch auf analoge kantonale kassatorische Rechtsmittel übertragen (BGE 111 IV 91, 105 IV 98, 96 IV 53).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ruht die Verfolgungsverjährung nach einem verurteilenden Erkenntnis, sofern dieses vollstreckbar ist und nur noch mit einem im Vergleich zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde analog ausgestatteten, ausserordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (BGE 121 IV 66 = Pr 85 Nr. 88; 116 IV 80). Dies muss auch für den Fall gelten, dass die Vollstreckbarkeit durch ein Rechtsmittel gehemmt wird. Das Ruhen schiebt im Gegensatz zum Unterbrechen - den Eintritt der absoluten Verjährung hinaus (Stefan Trechsel: a.a.O, Art. 72 N 4).
Im vorliegenden Fall wurde demnach die Frist der Verfolgungsverjährung durch das in formelle Rechtskraft erwachsene Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. November 1996 gewahrt und ruht nun im Sinne von Art. 72 Ziff. 1 StGB bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit.
Die zu beurteilenden Übertretungen sind demnach bis heute nicht verjährt.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 18. März 1998
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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