Zusammenfassung des Urteils ZZ.1999.16: Zivilkammer
Der Fall dreht sich um einen Mann namens L., der eine Rente der Invalidenversicherung beantragt hat. Nach verschiedenen medizinischen Gutachten wurde festgestellt, dass seine Arbeitsfähigkeit aufgrund von psychischen Problemen auf 50% reduziert ist. Trotz seines Arguments, dass seine Herzkrankheit die Hauptursache für seine Arbeitsunfähigkeit ist, wird entschieden, dass die psychischen Einschränkungen ausschlaggebend sind. Eine erneute medizinische Untersuchung wird abgelehnt, da die medizinische Situation klar ist. Der Gerichtsentscheid bestätigt die Ablehnung des Rentenanspruchs und legt die Gerichtskosten von 250 CHF dem Mann auf. Der Richter ist männlich.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1999.16 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 05.11.1998 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rekurs gegen prozessleitende Verfügungen im Appellationsverfahren |
Schlagwörter : | Obergericht; Rekurs; Obergerichts; Verfügung; Kanton; Entscheid; Zivilprozess; Basel; Instruktion; Urteil; Urteile; Entscheide; Instanz; Instruktionsrichter; Zivilkammer; Zivilprozessordnung; Verfügungen; Basel-Landschaft; Obergerichtspräsidenten; Gerichtspräsidenten; Bericht; Gerichtsorganisationsgesetz; Aufsicht; Appellation; Instruktionsrichters; Kantons; Solothurn; Zivilkammern; Plenum |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
d) Auch im Kanton Basel-Landschaft sind Entscheide des Obergerichtspräsidenten nicht beschwerdefähig (Adrian Staehelin/Thomas Sutter: Zivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts, Zürich 1992, Rz 78 zu § 21). Lediglich eine Verfügung des Obergerichtspräsidenten über die Verweigerung Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege könne gestützt auf die Sonderbestimmung in § 73 Abs. 2 BL-ZPO beim Obergericht angefochten werden.
3. Dass der Rekurs mit den erwähnten beiden Ausnahmefällen nur gegen Entscheide unterer Instanzen gegeben ist, widerspiegelt sich auch in der Ordnung des Rekursverfahrens. § 302 ZPO, welcher von der Übermittlung der Akten an das Obergericht und der Einholung eines Berichtes des Gerichtspräsidenten spricht, geht von einem Entscheid einer unteren Instanz aus. Ebenso muss mit dem Begriff Vorinstanz in § 304 ZPO eine untere Instanz gemeint sein. Im Bericht des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 12. Januar 1965 zur Revision der Zivilprozessordnung wird schliesslich festgehalten, der Rekurs werde deutlich von der im Gerichtsorganisationsgesetz geregelten Aufsichtsbeschwerde (GO § 89) unterschieden (KRV 1966, Beilage I nach S. 339, dort S. 16). Nach dem damals geltenden Gerichtsorganisationsgesetz standen unter der Aufsicht des Obergerichts die Amtsgerichtspräsidenten und Amtsgerichte, ferner die Kammern des Obergerichts u.a., nicht aber einzelne Mitglieder des Obergerichts, welche als Instruktionsrichter tätig waren (§ 87 GO, GS Bd. 82, 1961 - 1963, S. 41). Auch Peter Bont (Appellation, Nichtigkeitsbeschwerde und Rekurs im Solothurnischen Zivilprozess, Diss. Basel 1980, S. 47 ff.) spricht bei der Diskussion der Anfechtbarkeit prozessleitender Verfügungen durch den Rekurs allein von einer Instruktion durch den Gerichtspräsidenten (a.a.O., S. 50).
4. Nicht zuletzt geht auch das Bundesgericht davon aus, dass es gegen eine Verfügung des Instruktionsrichters des Obergerichts kein kantonales Rechtsmittel bzw. keinen Rekurs mehr gibt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche Entscheide zulässig (Art. 86 OG). Dennoch wurde in einem Entscheid vom 28. Juli 1998 eine staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entzug des erstinstanzlich gewährten unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ohne weiteres zugelassen.
5. a) Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass ein Rekurs gegen eine Verfügung des Instruktionsrichters des Obergerichts nicht zulässig ist. Auf den Rekurs der Beklagten ist daher nicht einzutreten.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. November 1998
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