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Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1988.13: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Die Cour de Cassation pénale hat über den Rekurs von J.________ gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts La Côte verhandelt. Der Präsident wies die Reliefgesuch von J.________ zurück und legte die Gerichtskosten von 200 CHF auf ihn. J.________ wurde unter anderem wegen Veruntreuung, Betrug und Geldwäsche zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er reichte einen Rekurs ein, der von der Staatsanwaltschaft abgelehnt wurde. Die Cour de Cassation pénale entschied, dass J.________ das Recht auf Relief hat und wies den Fall an das Bezirksgericht La Côte zurück.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1988.13

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1988.13
Instanz:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Abteilung:-
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Entscheid ZZ.1988.13 vom 07.09.1988 (SO)
Datum:07.09.1988
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Betreibungsfähigkeit, passive
Schlagwörter : Betreibung; Schuldner; Kindesvermögen; Erwerbstätigkeit; Schuldners; Betreibungsamt; Abklärungen; Zustellung; Zahlungsbefehls; Zeitpunkt; Vertreter; Zweifel; Alter; Aufsichtsbehörde; Urteil; Urteilsfähigkeit; Unmündigen; Betreibungsbehörden; Konsequenzen:; Gläubiger; Betreibungsbegehren; Amtes; üfen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:105 III 111;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1988.13

Urteilsfähigkeit ab; beim Unmündigen ist zusätzlich erforderlich, dass er eine Erwerbstätigkeit ausübt über freies Kindesvermögen verfügt. Für die Betreibungsbehörden ergeben sich daraus folgende Konsequenzen: Der Gläubiger kann wählen, ob er eine selbständige, auf das freie Kindesvermögen beschränkte eine auf das übrige Kindesvermögen gerichtete Betreibung einleiten will. Führt er im Betreibungsbegehren keinen gesetzlichen Vertreter des Schuldners auf, ist davon auszugehen, dass er eine selbständige Betreibung einleiten will (SOG 1984 Nr. 13 Erw. 4).-- Das Betreibungsamt hat die Frage, ob der Schuldner betreibungsfähig ist, grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Es hat indessen nur dann eigene Abklärungen zu treffen, wenn sich aus den Akten den Kenntnissen des Betreibungsbeamten ernsthafte Zweifel an der Betreibungsfähigkeit des Schuldners ergeben (vgl. Amonn, § 8 Rz 4; BGE 105 III 111 mit weiteren Hinweisen), so etwa, wenn bekannt ist, dass der Schuldner noch im schulpflichtigen Alter steht über dieses Alter hinaus die Schule besucht. Derartige, zusätzliche Erhebungen erheischende Zweifel können auch erst in einem späteren Verfahrensstadium auftauchen, so beispielsweise dann, wenn sich bei der Pfändung herausstellt, dass der minderjährige Schuldner nicht erst seit einem nach der Zustellung des Zahlungsbefehls liegenden Zeitpunkt erwerbstätig ist und kein freies Kindesvermögen vorhanden ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der minderjährige Schuldner nicht immer, wenn er im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls keine Erwerbstätigkeit ausübt, auch betreibungsunfähig ist: Freies Kindesvermögen bilden auch Ersparnisse aus früherer Erwerbstätigkeit aus früherem Verdienst angeschaffte Vermögensgegenstände. Abklärungen sind selbstverständlich auch dann vorzunehmen, wenn der Schuldner selbst sein gesetzlicher Vertreter dem Betreibungsamt gegenüber die Handlungsfähigkeit des Schuldners bestreitet mit dieser Begründung gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes Beschwerde erhebt.

(Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die Abklärungen der Aufsichtsbehörde ergaben, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls erwerbstätig und somit im Umfang ihres Erwerbseinkommens handlungsund betreibungsfähig war).

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 7. September 1988



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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