Zusammenfassung des Urteils ZZ.1988.13: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Die Cour de Cassation pénale hat über den Rekurs von J.________ gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts La Côte verhandelt. Der Präsident wies die Reliefgesuch von J.________ zurück und legte die Gerichtskosten von 200 CHF auf ihn. J.________ wurde unter anderem wegen Veruntreuung, Betrug und Geldwäsche zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er reichte einen Rekurs ein, der von der Staatsanwaltschaft abgelehnt wurde. Die Cour de Cassation pénale entschied, dass J.________ das Recht auf Relief hat und wies den Fall an das Bezirksgericht La Côte zurück.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1988.13 |
Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 07.09.1988 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Betreibungsfähigkeit, passive |
Schlagwörter : | Betreibung; Schuldner; Kindesvermögen; Erwerbstätigkeit; Schuldners; Betreibungsamt; Abklärungen; Zustellung; Zahlungsbefehls; Zeitpunkt; Vertreter; Zweifel; Alter; Aufsichtsbehörde; Urteil; Urteilsfähigkeit; Unmündigen; Betreibungsbehörden; Konsequenzen:; Gläubiger; Betreibungsbegehren; Amtes; üfen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 105 III 111; |
Kommentar: | - |
(Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die Abklärungen der Aufsichtsbehörde ergaben, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls erwerbstätig und somit im Umfang ihres Erwerbseinkommens handlungsund betreibungsfähig war).
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 7. September 1988
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.