Zusammenfassung des Urteils ZZ.1986.13: Strafkammer
Die 1. Zürcher Strafkammer hat entschieden, dass ein angetrunkener Fahrer allein schon strafbar ist, wenn er sich ans Steuer setzt, unabhängig davon, ob er noch andere Verkehrsregeln verletzt. Das Obergericht hingegen sieht das Problem der Konkurrenz differenzierter und betont, dass ein total betrunkener Fahrer sein Fahrzeug gar nicht mehr beherrschen kann und somit automatisch den Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand erfüllt. Eine Bestrafung für den Alkoholkonsum und die Auswirkungen des Alkohols wäre jedoch unrealistisch und unbefriedigend. Bei einem nur leicht betrunkenen Fahrer kann ihm eher das Beherrschen des Fahrzeugs zugemutet werden, aber auch hier muss der Einzelfall berücksichtigt werden. Im konkreten Fall hatte der Beschuldigte eine starke Alkoholisierung, wodurch anzunehmen ist, dass das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs alkoholbedingt war und somit eine Bestrafung nach Art. 31 Abs. 1 i.V. m. Art. 90 SVG entfällt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1986.13 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 20.01.1986 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Konkurrenz zwischen Verkehrsdelikten |
Schlagwörter : | Fahrzeug; Fahrer; Nichtbeherrschen; Kammer; Idealkonkurrenz; Quot;Fahren; Zustandquot; Quot;Nichtbeherrschen; Fahrzeugesquot; Fahrzeugs; Bestrafung; Obergericht; Urteil; Urteilen; Zürcher; Rechtsprechung; Begründung; Verkehrsregeln; Vielmehr; Steuer; Ansicht; Obergerichts; Problem; Konkurrenz; Tatbestand; Täter |
Rechtsnorm: | Art. 31 SVG ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Nach Ansicht des Obergerichts muss das Problem der Konkurrenz differenzierter beurteilt werden. Je stärker ein Fahrer angetrunken ist, desto schlechter wird er sein Fahrzeug, alkoholbedingt, beherrschen. Der total betrunkene Fahrer kann demgemäss sein Fahrzeug auf gar keinen Fall mehr beherrschen und würde damit automatisch auch den Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 SVG verwirklichen, wenn zwischen "Fahren in angetrunkenem Zustand" und "Nichtbeherrschen des Fahrzeuges" Idealkonkurrenz bestünde. Der Täter würde damit erst einmal für den übermässigen Alkoholkonsum bestraft und anschliessend auch noch für die Auswirkungen des Alkohols. Eine derartige Praxis wäre realitätsfremd und unbefriedigend.
Anders liegt der Fall beim nur leicht betrunkenen Fahrer. Ihm kann trotz seines leicht alkoholisierten Zustandes eher das Beherrschen seines Fahrzeugs zugemutet werden. Aber auch hier muss wegen der unterschiedlichen Alkoholverträglichkeit vom Einzelfall ausgegangen werden. Verletzt der nur leicht alkoholisierte Fahrer seine Vorsichtspflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, obschon ihm ein gesetzeskonformes Verhalten möglich gewesen wäre, so ist eine Bestrafung sowohl wegen "Fahrens in angetrunkenem Zustand" als auch wegen "Nichtbeherrschen des Fahrzeuges" am Platze.
Im vorliegenden Fall wies der Beschuldigte im Zeitpunkt des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration von 1,92-2,14 Gewichtspromillen auf. Eine derart starke Alkoholisierung ruft auch beim Alkoholtoleranten eine erhebliche Beeinträchtigung hervor. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs alkoholbedingt war. Eine Bestrafung gemäss Art. 31 Abs. 1 i.V. m. Art. 90 SVG muss mithin entfallen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 20. Februar 1986
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