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Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1982.8
Instanz:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Abteilung:-
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Entscheid ZZ.1982.8 vom 23.08.1982 (SO)
Datum:23.08.1982
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Wechselbetreibung, Konkursfähigkeit
Schlagwörter : Konkurs; Beschwerde; Wechselbetreibung; Betreibung; SchKG; Wechselschuldner; Konkursfähigkeit; Aufsichtsbehörde; Blumenstein; Urteil; Zahlungsbefehl; Einleitung; Löschung; Wechselschuldnerin; Zustellung; Erhoben; Schuldbetreibung; Schuldner; Konkurseröffnung; Vollziehen; Daraufhin; Tatsache; Tretene; Publikation; Kollektivgesellschaft; Wird; Vorgebracht; Grundriss
Rechtsnorm: Art. 177 KG ; Art. 579 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil erhobenen Rekurs trat das Obergericht nicht ein. Mit Beschwerde vom 5. Juli 1982 machte M. daraufhin geltend, er habe die M. & Co im Sinne von Art. 579 OR übernommen und den einzigen Mitgesellschafter C. vollständig abgefunden. Damit sei die M. & Co untergegangen, was denn auch im Handelsamtsblatt vom 25. Mai 1982 publiziert worden sei. Zufolge des Untergangs der Firma M. & Co sei die Ungültigkeit der Konkurseröffnung festzustellen. -- Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs trat auf die Beschwerde aus folgenden Erwägungen nicht ein:

Wohl ist der Weg der Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehörde geboten, wenn der betriebene Wechselschuldner seine Konkursfähigkeit und mithin die Statthaftigkeit der Wechselbetreibung bestreiten will (Art. 178 Ziff. 3 SchKG; Blumenstein, Handbuch des SchKG, S. 81).Eine solche Beschwerde ist aber im Zusammenhang mit dem Zahlungsbefehl für die Wechselbetreibung zu erheben, und zwar innert 5 Tagen seit dessen Zustellung. Bei unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist validiert die Wechselbetreibung, vorausgesetzt, dass der Schuldner wenigstens der Konkurs-Betreibung unterliegt. Massgebend für diese Voraussetzung ist dabei ausschliesslich der Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung (Komm. Jaeger zu Art. 177 SchKG, N 5 und 6; Blumenstein, a.a.O., S. 581).Die nach der Einleitung der Betreibung wegfallende Konkursfähigkeit z.B. durch Löschung des Schuldners im Handelsregister ändert also nichts mehr am Fortgang der Wechselbetreibung als einer besonderen Art von Konkursbetreibung (Amonn, Grundriss des SchKG, S. 274, 275). Was in der Beschwerde gegen die Konkursfähigkeit der Wechselschuldnerin vorgebracht wird, nämlich die Löschung der Kollektivgesellschaft gemäss Publikation im SHAB vom 25. Mai 1982, kann demnach als erst nach Einleitung der Wechselbetreibung eingetretene Tatsache nichts mehr am derzeitigen Stand des Verfahrens (Konkurseröffnung) ändern. Einerseits ist die Beschwerde vom 5. Juli 1982 verspätet, da sie nicht innert 5 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls vom 10. Mai 1982 erhoben wurde, sodass darauf nicht mehr eingetreten werden kann. Ein Nichtigkeitsgrund, der im Sinne des Entscheides vom 22. Februar 1982 (SOG 1982 Nr. 9) Anlass zur Verweigerung des Vollzuges des Konkursdekretes gegeben würde, liegt andererseits nicht vor. Es gilt daher, den rechtskräftig über die Wechselschuldnerin verhängten Konkurs zu vollziehen.

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 23. August 1982



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