E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1982.32: Versicherungsgericht

Ein Gerichtsverfahren fand statt, in dem S.________ des Fälschens von Zertifikaten und Verstössen gegen das Bundesgesetz über die Ausländer beschuldigt wurde. Der Präsident des Gerichts von Lausanne lehnte es ab, einen Pflichtverteidiger für S.________ zu bestimmen, obwohl dieser einen Rekurs einreichte. Das Gericht entschied, dass S.________ kein Recht auf einen Pflichtverteidiger hatte, da der Fall weder rechtlich noch tatsächlich besonders schwierig war und die Schwere der Anschuldigungen die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht rechtfertigte. Der Rekurs wurde abgelehnt, und S.________ wurde verpflichtet, die Gerichtskosten in Höhe von 330 CHF zu tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1982.32

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1982.32
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid ZZ.1982.32 vom 20.03.1981 (SO)
Datum:20.03.1981
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anspruch auf Hilflosenentschädigung und IV-Rente bei Anstaltsaufenthalt
Schlagwörter : Urteil; Versicherungsgericht; Entscheid; Bundesamt; Sozialversicherung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Eidgenössischen; Auffassung; Versicherungsgerichtes; Lösung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:108 V 79;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1982.32

Urteil vom 20. März 1981

Gegen diesen Entscheid erhob das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 18. August 1982 (BGE 108 V 79) jedoch abgewiesen wurde. Das EVG bestätigte darin insbesondere die Auffassung des Kantonalen Versicherungsgerichtes, die vom BSV vertretene Lösung sei gesetzwidrig.



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.