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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1979.5: Zivilkammer

Es handelt sich um eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen den Unternehmen E.________ SA und A.________ SA sowie dem ehemaligen Mitarbeiter C.________. Der Mitarbeiter hatte eine Klausel der Nicht-Konkurrenz in seinem Vertrag, die besagt, dass er nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht in einem konkurrierenden Unternehmen tätig sein darf. Die Unternehmen behaupten, dass der Mitarbeiter gegen diese Klausel verstossen hat, indem er eine eigene Firma gegründet hat, die ähnliche Dienstleistungen anbietet. Sie fordern die Einstellung dieser Tätigkeit und die Zahlung von Vertragsstrafen. Es wird argumentiert, dass die Unternehmen einen Schaden erleiden, wenn der ehemalige Mitarbeiter in Konkurrenz zu ihnen tritt. Es wird überprüft, ob die Klausel der Nicht-Konkurrenz rechtsgültig ist und ob der ehemalige Mitarbeiter tatsächlich gegen sie verstossen hat.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1979.5

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1979.5
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1979.5 vom 20.08.1979 (SO)
Datum:20.08.1979
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Handelsregister, Bilanzeinsicht
Schlagwörter : Urteil; Bilanzeinsicht; Einwand; Derartiges; Auffassung; Behauptung; Interesse; Einleitung; Forderungsprozesses; Situation; Gesuchsgegnerin; Umstand; Gläubigereigenschaft; Anerkennung; Verwaltungsbehörde; Registerführer; Aufsichtsbehörde; Vorwegnahme; Entscheides; Richter; Gesamtgericht; August
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:78 I 175;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1979.5

Urteil vorliegt, die Bilanzeinsicht verweigert werden muss, es wäre denn, der Einwand müsste im vornherein als unmöglich haltlos beurteilt werden. Derartiges liegt in casu nicht vor. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin ist auch ihre Behauptung unbehelflich, sie habe ein schutzwürdiges Interesse, vor Einleitung eines Forderungsprozesses sich über die finanzielle Situation der Gesuchsgegnerin zu informieren. Gerade der Umstand, dass ein Prozess, in dem auch über die Gläubigereigenschaft der Gesuchstellerin zu entscheiden sein wird, bevorsteht, zeigt, dass diese vorläufig zweifelhaft ist und ihre Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde (Registerführer Aufsichtsbehörde) eine unzulässige (wenn auch zivilrechtlich wirkungslose) Vorwegnahme des materiellen Entscheides wäre, den der zuständige Richter erst noch zu treffen haben wird (BGE 78 I 175).

Gesamtgericht, Urteil vom 20. August 1979



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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