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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZKREK.2004.346: Zivilkammer

Ein Richter hat über den Fall von U.________ entschieden, der vorzeitig aus der Haft entlassen wurde, aber um die Ausweisung aus der Schweiz zu vermeiden, beantragt hat, dass sein Aufenthalt in der Schweiz wiederhergestellt wird. Der Richter wies den Antrag ab und entschied, dass die Entscheidung ohne Kosten getroffen wird. U.________ hat die Möglichkeit, innerhalb von zehn Tagen eine begründete Beschwerde bei der Strafkassationsgericht des Kantonsgerichts einzureichen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZKREK.2004.346

Kanton:SO
Fallnummer:ZKREK.2004.346
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKREK.2004.346 vom 15.03.2005 (SO)
Datum:15.03.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstweilige Verfügung, Verfahren
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Eingabe; Verfügung; Stellung; Recht; Gesuchsteller; Anträge; Stellungnahme; Gericht; Gerichtspräsident; Anspruch; Anspruchs; Erlass; Befehls; Gehör; Gesuchstellers; Frist; Antrag; Rechtsgrundlage; Urteil; Rekurs; Verletzung; Zivilkammer; Rechtsbegehren; Gelegenheit; Befehlsverfahren; Klage; Entscheid
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZKREK.2004.346

Urteil am 7.10.2004, ohne das zweite Schreiben der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen. Dagegen erhebt diese Rekurs, worin sie die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs rügt. Zudem verlangt sie, es sei nicht auf das Gesuch einzutreten, da der Gesuchsteller nicht klar dargelegt habe, ob es sich um ein Gesuch um Erlass eines Befehls nach § 255 lit. a ZPO vorsorglicher Massnahmen nach lit. d der Bestimmung handle. Die Zivilkammer weist die Rechtsbegehren ab.

Aus den Erwägungen:

2. a) Die Gesuchsgegnerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, sich materiell zu den Anträgen des Gesuchstellers zu äussern. Mit ihrer Eingabe vom 6.10.2004 habe sie einzig prozessuale Anträge gestellt. Der Gerichtspräsident habe darin die materielle Stellungnahme erblickt, obwohl sie präzisierend festgehalten habe, dass es sich erneut um prozessuale Anträge und nicht um die materielle Stellungnahme handle. Der Gerichtspräsident hätte bei Abweisung dieser prozessualen Anträge die laufende Frist zur materiellen Stellungnahme bestätigen müssen zumindest eine kurze Frist zur Stellungnahme ansetzen müssen. Es sei ihr so die Möglichkeit zur materiellen Stellungnahme abgeschnitten worden.

b) Die von der Gesuchsgegnerin am 6.10.2004 gestellten Anträge stehen zwar unter dem Titel prozessualer Antrag. Beim Hauptantrag, auf die Eingabe des Gesuchstellers sei nicht einzutreten, handelt es sich indessen nicht um einen Antrag auf Erlass einer prozessleitenden Verfügung, sondern um einen solchen auf ein verfahrensabschliessendes Prozessurteil. Denn Anspruch auf ein Zwischenurteil, mit dem eine Prozesseinrede verworfen wird, bestand nicht. Das Gesuch um eine einstweilige Verfügung liess nicht mit der wünschbaren Klarheit erkennen, ob der Gesuchsteller auch ein Befehlsverfahren einleiten wollte ob er nur eine einstweilige Verfügung im engeren Sinn anstrebte (SOG 1982, Nr. 5). Die Verfügung des Gerichtspräsidenten mit der Aufforderung zur Angabe des Rechtsgrundes kann indessen nicht mit einer Zurückweisung einer Klage nach § 133 ZPO gleichgesetzt werden, zumal jeglicher Hinweis auf diese Bestimmung mögliche Folgen fehlt. Sie ist eher als Ausdruck der richterlichen Aufklärungsund Fragepflicht nach § 58 Abs. 4 ZPO zu sehen. In seiner Eingabe vom 5.10.2004 kam der Gesuchsteller der Aufforderung zur Klarstellung denn auch nach. Von einer Bestreitung einer Bemängelung und einem Beharren auf die Zustellung der Klage bzw. des Gesuchs im Sinne von § 134 ZPO kann jedenfalls keine Rede sein. Damit sind auch die Voraussetzungen von § 138 Abs. 2 ZPO für eine selbständige Beschränkung der Klageantwort durch die Gesuchsgegnerin nicht gegeben. Eine Verfügung nach Absatz 1 dieser Bestimmung liegt ohnehin nicht vor. Nutzlos ist es sodann, im Nachgang zu einem Antrag auf einen verfahrensabschliessenden Entscheid für den Fall dessen Abweisung eventualiter noch einen prozessualen Antrag auf Erlass einer prozessleitenden Verfügung zu stellen. Letzterer kam zu spät. Die Anträge wurden somit in der falschen Reihenfolge gestellt, deren Bedeutung die Gesuchsgegnerin in ihren eigenen Ausführungen selbst betont.

c) Schliesslich trifft auch die Behauptung der Gesuchsgegnerin nicht zu, sie habe in ihrer Eingabe vom 6.10.2004 präzisierend festgehalten, es handle sich nicht um ihre materielle Stellungnahme. Diese Feststellung findet sich erst in der Eingabe vom 7.10.2004. Diese wäre nicht nötig gewesen, wenn dieser Vorbehalt bereits in der Eingabe vom 6.10.2004 enthalten gewesen wäre. Im Zeitpunkt, als die Eingabe vom 7.10.2004 beim Richteramt einging wobei ohnehin nur das eigenhändig unterzeichnete und nicht das per Fax versandte Exemplar massgeblich ist , hatte der Gerichtspräsident sein Urteil bereits gefällt. Ein Zuwarten bis zum Ablauf der Frist zur Stellungnahme am 11.10.2004 war nicht mehr nötig, nachdem die Gesuchsgegnerin am 6.10.2004 eine solche eingereicht und sich darin keine weiteren Ausführungen bis zum Ablauf der Frist vorbehalten hatte. Es war somit die Gesuchsgegnerin selbst, die sich in ihrer Stellungnahme vom 6.10.2004 darauf beschränkt hat, bloss ein Prozessurteil auf Nichteintreten zu beantragen, obwohl ihr gemäss Verfügung vom 6.10.2004 Gelegenheit geboten worden war, vollumfänglich und damit eben auch materiell zu den Eingaben des Gesuchstellers Stellung zu nehmen. Somit sind sämtliche rechtzeitig gestellten (prozessualen) Anträge der Gesuchsgegnerin vom Gerichtspräsidenten beantwortet worden. Der Gehörsanspruch der Gesuchsgegnerin ist demnach nicht verletzt worden. Überdies könnte eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rekursverfahren ohnehin geheilt werden, da die Zivilkammer des Obergerichts dieselbe Kognition besitzt wie die Vorinstanz (§ 300 Abs. 2 ZPO).

3. a) Wie bereits in ihrer Eingabe vom 6.10.2004 verlangt die Gesuchsgegnerin im Rekurs erneut, auf das Gesuch sei nicht einzutreten. Sie bemängelt, auch der Eingabe des Gesuchstellers vom 5.10. 2004 habe nicht klar entnommen werden können, ob es sich um ein Gesuch um Erlass eines Befehls nach § 255 lit. a ZPO vorsorglicher Massnahmen nach § 255 lit. d ZPO handle. Letztlich habe er gleichzeitig den Erlass sämtlicher einstweiliger Verfügungen nach § 255 lit. a bis d ZPO verlangt, wobei unklar geblieben sei, welche Hauptund Eventualbegehren er welchen einzelnen Sachverhaltsdarstellungen zugeordnet habe. Es sei deshalb für sie unklar geblieben, zu welchen tatsächlichen Vorbringen sie mit Blick auf welche Rechtsgrundlagen habe Stellung nehmen sollen. Dem Gericht sei es mangels Klarheit der Anträge verwehrt geblieben, einen eindeutigen und damit vollstreckbaren Entscheid zu fällen. ( )

c) Der Gesuchsteller hat in seiner Eingabe vom 5.10.2004 alternativ § 255 lit. a und d ZPO als Rechtsgrundlage für sein Begehren genannt. Aus der Reihenfolge, in der die beiden Bestimmungen in der Begründung genannt werden, lässt sich nichts ableiten. Derartige Begehren werden in der Praxis der solothurnischen Gerichte regelmässig akzeptiert. Zuweilen stützen sich gar die richterlichen Entscheide alternativ auf beide Grundlagen ab. Denn häufig ergeben sich Überschneidungen des Anwendungsbereichs des Befehlsverfahrens mit demjenigen einer anderen einstweiligen Verfügung. So kann sich etwa das Begehren auf Wiedererlangung einer widerrechtlich vorenthaltenen Sache sowohl auf lit. c wie auch auf lit. a stützen (Heidi Huber-Zimmermann: Die einstweiligen Verfügungen nach solothurnischem Zivilprozessrecht, Diss. Bern 1979, S. 48). Einer alternativen Subsumption des vorgetragenen Sachverhalts auf eine der beiden Rechtsgrundlagen steht daher nichts im Wege, solange nur das Rechtsbegehren bestimmt genug ist und natürlich die jeweiligen Gesuchsgrundlagen erfüllt sind. Massgeblich ist einzig, dass ausdrücklich auch § 255 lit. a ZPO angerufen wird. Demgegenüber ist in Bezug auf die einstweiligen Verfügungen nach § 255 lit. c und d ZPO die Angabe der anwendbaren Bestimmung nicht erforderlich (SOG 1982, Nr. 5). Die Verfügung des Vorderrichters diente demnach einzig der Klarstellung, für welche der gestellten Rechtsbegehren auch das Befehlsverfahren verlangt wird bzw. ob neben diesem auch die anderen Anspruchsgrundlagen angerufen werden. Abschliessend ist nochmals festzuhalten, dass die Eingabe vom 5.10.2004, in der § 255 lit. a und d ZPO als Rechtsgrundlagen genannt werden, der Gesuchsgegnerin zugestellt wurde. Damit hatte sie Gelegenheit, zu beiden Anspruchsvoraussetzungen Stellung zu nehmen. Danach hat der Gerichtspräsident das Gesuch zu Recht materiell behandelt, wobei er seinen Entschied auf die Litera a abgestützt hat.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. März 2005 (ZKREK.2004.346)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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