Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2020.164: Zivilkammer
Die Schweizerische Eidgenossenschaft beantragte die definitive Rechtsöffnung gegen A.___ für einen Betrag von CHF 104.25. Die Amtsgerichtsstatthalterin gewährte die Rechtsöffnung, verpflichtete A.___, die Kosten zu tragen, und eine Parteientschädigung zu zahlen. A.___ legte Beschwerde ein, die jedoch als unbegründet abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin muss nun die Gerichtskosten von CHF 225.00 tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBES.2020.164 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: |
Datum: | 25.11.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Rechtsöffnung; Entscheid; Beschwerdeschrift; Solothurn; SchKG; Schweizerische; Bundessteuer; Gesuchsgegnerin; Betreibung; Bundesgericht; Urteil; Steueramt; Kantons; Verzugszinsen; Mahngebühr; Obergericht; Rechtsöffnungstitel; Voraussetzungen; Vorinstanz; Begründung; Verfassungsbeschwerde; Rechtsmittel; Präsident; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Trutmann; Eidgenossenschaft |
Rechtsnorm: | Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn Bezugsabteil. direkte Bundessteuer,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn (im Folgenden die Gesuchstellerin), ersuchte mit Eingabe vom 10. August 2020 (Postaufgabe) das Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [ ] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 104.25 nebst Zins zu 3% seit 12. Februar 2020 sowie für die bereits aufgelaufenen Verzugszinsen bis am 11. Februar 2020 im Umfang von CHF 2.15, für die Mahngebühren in der Höhe von CHF 50.00 und die Betreibungskosten von CHF 60.55 um die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.
2. Am 19. August 2020 liess sich die Gesuchsgegnerin dazu vernehmen und erklärte, ihr Einkommen betrage monatlich CHF 1'972.00. Davon könne sie die Steuern nicht bezahlen.
3. Mit Urteil vom 12. Oktober 2020 erteilte die Amtsgerichtsstatthalterin definitive Rechtsöffnung für die ausstehende Steuerforderung betreffend die Direkte Bundessteuer 2018 beziehungsweise für den Betrag von CHF 104.25 zuzüglich Zins zu 3% seit 12. Februar 2020 sowie für die bereits aufgelaufenen Verzugszinsen von CHF 2.15 und für die Mahngebühr von CHF 50.00. Ferner verpflichtete sie die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 60.55 zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen sowie die Gerichtskosten im Umfang von CHF 150.00 zu tragen.
4. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 17. November 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
5. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) verzichtet werden.
6. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
7. Der Rechtsöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt gestundet worden ist er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.
8. Mit der definitiven Veranlagung der Direkten Bundessteuer vom 29. April 2019 setzte das Steueramt den geschuldeten Steuerbetrag betreffend die Steuerperiode 2018 fest. Unbestrittenermassen stellt eine solche auf Geld lautende Verfügung bei gehöriger Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dies gilt auch für die zweite Mahnung vom 16. August 2019. Auch sie stellt unter den gegebenen Voraussetzungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Mahngebühr und die Verzugszinsen dar (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
9. In ihrer Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin wie bereits vor der Vorinstanz lediglich erneut vor, sie könne die direkte Bundessteuer 2018 nicht bezahlen. Vor der Vorinstanz berief sie sich indes weder auf Tilgung Stundung noch auf Verjährung der im Recht liegenden Forderung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte damit keine Urkunden vorzubringen, welche den Rechtsöffnungstitel entkräften würden. Im Übrigen nimmt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten von CHF 225.00 (Art. 48 i.V.m. Art 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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