Zusammenfassung des Urteils VSBES.2017.306: Versicherungsgericht
Der Text beschreibt einen Gerichtsfall bezüglich einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der kantonalen Ausgleichskasse in Bezug auf Renten- und Invaliditätsleistungen. Die Beschwerdeführerin ist verstorben, und die Erben haben das Erbe abgelehnt, was zur Liquidation der Nachlassmasse durch Konkurs geführt hat. Da kein Gläubiger die Fortführung des Verfahrens beantragt hat, wird der Fall aus dem Register gestrichen. Es werden keine Kosten erhoben. Der Richter, Herr DIND, entscheidet, dass der Fall aufgrund der erledigten Masse aus dem Register gestrichen wird.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2017.306 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 15.12.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Veranlagungsverfügung |
Schlagwörter : | Recht; Beiträge; Verzugs; Verfügung; Betreibung; AK-Nr; Verzugszins; Versicherungsgericht; Einsprache; Urteil; Mahngebühr; Rechnung; Bundesgericht; Betreibungskosten; Beiträgen; Einspracheentscheid; Kanton; Ausgleichskasse; Solothurn; Verzugszinsen; Verfahren; Kantons; Forderung; Rechtsvorschlag; Zinsen; Mahngebühren; Beitragsforderung; Arbeitgeber; Rechnungsstellung |
Rechtsnorm: | Art. 1 AHVG ;Art. 26 ATSG ; |
Referenz BGE: | 128 V 323; 134 V 202; 139 V 297; |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Veranlagungsverfügung (Einspracheentscheid vom 20. November 2017)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 11. September 2013 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur Bezahlung von AHV/IV/EO-Beiträgen in der Höhe von CHF 13'198.20 auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2011. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 hob die Beschwerdegegnerin diese Verfügung auf, weil sie zum Schluss gelangt war, es handle sich um Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, für welches nicht die Beschwerdeführerin, sondern die im Kanton Aargau domizilierte Arbeitgeberin beitragspflichtig sei. Mit Urteil vom 30. Juni 2015 stellte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau fest, es handle sich um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, für welches die potenzielle Arbeitgeberin nicht beitragspflichtig sei (vgl. zum Ganzen Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Dezember 2016 [VSBES.2015.305], Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 3).
1.2 Mit Verfügung vom 9. September 2015 kam die Beschwerdegegnerin auf die Aufhebungsverfügung vom 27. Mai 2014 zurück. Sie verpflichtete die Beschwerdeführerin erneut zur Bezahlung persönlicher AHV/IV-EO-Beiträge auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2011 in der Höhe von CHF 13198.20 (AK-Nr. 2). Gleichzeitig stellte sie der Beschwerdeführerin Verzugszinsen von CHF 1776.25 in Rechnung (AK-Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. November 2015 ab. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 22. Dezember 2016 (VSBES.2015.305) ab (AK-Nr. 3). Auf die gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 22. Dezember 2016 erhobene Beschwerde (AK-Nr. 4) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. März 2017 (9C_62/2017) nicht ein (AK-Nr. 5).
2. Mit Schreiben vom 27. April 2017 (AK-Nr. 6) bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, die Forderung gemäss Rechnung vom 9. September 2015 zu bezahlen (AK-Nr. 6). Am 20. Juni 2017 erging eine Mahnung. Mit dieser forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, den Betrag von CHF 14'974.45 (CHF 13'198.20 + CHF 1'776.25) zuzüglich Mahngebühr von CHF 80.00 zu bezahlen (AK-Nr. 7).
3. Mit Zahlungsbefehl Nr. 490752 vom 10. Juli 2017 setzte die Beschwerdegegnerin die Beträge von CHF 13'198.20 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juli 2017, CHF 1776.25 und CHF 1'211.65 (Verzugszins bis 10. Juli 2017) in Betreibung. Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag (AK-Nr. 8).
4. Mit Verfügung vom 25. August 2017 hob die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 490752 für die Forderung von CHF 13'198.20, CHF 2'987.90 Zinsen, 5 % Verzugszins seit 11. Juli 2017 auf CHF 13'198.20 sowie CHF 80.00 Mahngebühren und CHF 103.30 Betreibungskosten auf. Der Betrag von CHF 13'198.20 wurde als «nicht einsprachefähig» bezeichnet (AK-Nr. 9).
5. Die Beschwerdeführerin erhob am 8. September 2017 Einsprache gegen die Verfügung vom 25. August 2017. Sie beantragte, die Forderung von CHF 13'198.20 sei zu stornieren und der Vermerk «nicht einsprachefähig» sei zu erläutern; die Mahngebühren von CHF 80.00 und die Betreibungskosten von CHF 103.30 seien abzuschreiben; die Zinsen von CHF 2'987.90 und der Verzugszins seit 11. Juli 2017 sei als hinfällig zu betrachten. Weiter sei die Rechtsgrundlage für den hohen Verzugszinssatz von 5 % zu erläutern, die Rechtsgrundlage für die einseitige Aufhebung des Rechtsvorschlags vorzulegen sowie die Betreibung Nr. 490752 zurückzuziehen und aus dem Betreibungsregister löschen zu lassen (AK-Nr. 10).
6. Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2017 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. Die Verfügung vom 25. August 2017 wurde in dem Sinne korrigiert, als der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 490752 für die Zinsen von CHF 2'987.90, die Mahngebühren von CHF 80.00 und die Betreibungskosten von CHF 103.30 aufgehoben werde, während für die Forderung von CHF 13'198.20 angesichts der bereits vorhandenen, rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 9. September 2015 die Rechtsöffnung eingeleitet werde (AK-Nr. 13; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
7. Am 26. November 2017 erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2017 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie keine Beiträge, Zinsen, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten schulde.
8. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
9. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 12. Dezember 2017 an ihrem Standpunkt fest.
Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die strittigen Beiträge und Nebenforderungen liegen gesamthaft unter dieser Grenze. Die Angelegenheit ist daher durch den Präsidenten als Einzelrichter zu beurteilen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, die Beitragsforderung von CHF 13'198.20 sei rechtskräftig bestätigt worden. Aus dieser Forderung ergäben sich die Verzugszinsen von CHF 2'987.90 sowie aufgrund der nicht erfolgten Bezahlung die Mahngebühr von CHF 80.00 und die Betreibungskosten von CHF 103.30.
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Beitragsverfügung vom 11. September 2013 über den Betrag von CHF 13'198.20 sei am 27. Mai 2014 wieder aufgehoben worden. Diese Aufhebungsverfügung sei in Rechtskraft erwachsen und darauf könne nicht mehr zurückgekommen werden. Sie schulde daher weder die Beiträge von CHF 13'198.20 noch entsprechende Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten.
3. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, mit der Verfügung vom 27. Mai 2014 sei ihre Beitragsschuld aufgehoben worden und dieser Entscheid sei endgültig, woran auch die Verfügung vom 9. September 2015 nichts ändere, bildete bereits Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gegen die letztgenannte Verfügung, das bis vor Bundesgericht führte. Das Versicherungsgericht bestätigte in seinem Urteil vom 22. Dezember 2016 die Verfügung vom 9. September 2015 und den sie bestätigenden Einspracheentscheid vom 19. November 2016. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (vgl. E. I 1.2 hiervor). Damit erwuchs das Urteil des Versicherungsgerichts in Rechtskraft. Es ist somit rechtskräftig festgestellt, dass die Beitragsschuld von CHF 13'198.20 besteht. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente wurden bereits im damaligen Rechtsmittelverfahren geprüft. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Bundesgericht auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eintreten konnte.
4. Umstritten sind zunächst die Verzugszinsen von CHF 2'987.90.
4.1 Die Verzugszinspflicht für Beiträge ist wie folgt geregelt:
4.1.1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugsund Vergütungszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], im AHV-Recht anwendbar gemäss Art 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).
4.1.2 Laut Art. 41bis Abs. 1 Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) haben Verzugszinsen zu entrichten:
a. Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode;
b. Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind;
c. Arbeitgeber auf auszugleichenden sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zu bezahlenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;
d. Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zu bezahlenden Beiträgen, für die innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode keine ordnungsgemässe Abrechnung bei der Ausgleichskasse eingeht, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode;
e. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;
f. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres.
4.1.3 Art. 41bis Abs. 1 AHVV ist gesetzeskonform. Die Verzugszinspflicht findet in Art. 26 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG) eine genügende gesetzliche Grundlage, auch wenn in dessen deutscher und französischer Version von «fälligen» Beitragsforderungen gesprochen wird. Die Auslegung dieser Bestimmung ergibt keine Anhaltspunkte, die gegen die weitere Anwendbarkeit der Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des damit im Zusammenhang stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV sprechen (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1 S. 305 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 202 E. 3.2 S. 205).
4.1.4 Der Zinsenlauf endet gemäss Art. 41bis Abs. 2 AHVV mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden.
4.1.5 Der Satz für die Verzugsund der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Auch diese Bestimmung beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und der darin festgelegte Zinssatz ist nicht gesetzeswidrig gar willkürlich (BGE 139 V 297 E. 3.3.4 S. 306 mit Hinweisen).
4.2 Mit Verfügung vom 9. September 2015 wurden Beiträge für das Jahr 2011 nachgefordert. Die Beitragsforderung ist demnach gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV zu verzinsen. Die für die Zeit bis 10. Juli 2017 geltend gemachte Zinsforderung von CHF 2'987.90 lässt sich somit nicht beanstanden.
5. Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 - 200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a AHVV). Die Beschwerdeführerin hat die Rechnung vom 27. April 2017 (AK-Nr. 6), mit der sie für die durch das Bundesgerichtsurteil vom 21. März 2017 rechtskräftig gewordene Beitragsforderung gemahnt wurde, unbestrittenermassen nicht bezahlt. Die Mahngebühr von CHF 80.00 besteht daher zu Recht.
6. Gemäss Art. 68 Abs. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Die Beschwerdeführerin schuldet der Beschwerdegegnerin aufgrund der zu Recht erhobenen Betreibung die Betreibungskosten; für diese müsste zwar nicht separat Rechtsöffnung erteilt bzw. der Rechtsvorschlag aufgehoben werden. Diese Formulierung im Einspracheentscheid vom 20. November 2017 schadet aber auch nicht, da die Forderung zu Recht geltend gemacht wird. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Hauptargument, die Beitragsforderung von CHF 13'198.20 durch die Aufhebungsverfügung vom 27. Mai 2014 unwiderruflich erloschen und habe mit der Verfügung vom 9. September 2015 nicht mehr geltend gemacht werden können, wurde bereits im Verfahren VSBES.2015.305 rechtskräftig beurteilt und ist daher nicht mehr zu hören. Die erhobenen Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten beruhen auf Grundlagen in Gesetz und Verordnung. Die Beschwerdegegnerin ist nach der Rechtsprechung befugt, einen erhobenen Rechtsvorschlag mittels Verfügung zu beseitigen.
8. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Die Beschwerde ist zwar als wenig aussichtsreich zu bezeichnen, erscheint aber nicht als geradezu mutwillig (vgl. dazu BGE 128 V 323 E. 1b S. 324). Damit gilt die grundsätzliche Kostenlosigkeit des Verfahrens.
Demnach wird erkannt:
1. Das Doppel der Replik vom 12. Dezember 2017 geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_40/2018 vom 20. Februar 2018 nicht ein.
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