Zusammenfassung des Urteils VSBES.2017.217: Versicherungsgericht
Der Fall handelt von einem Krankenpfleger, der während der Arbeit eine Patientin vor dem Sturz retten wollte und dabei eine Verletzung erlitt. Die SUVA lehnte die Leistungen ab, da sie den Vorfall nicht als Unfall ansah. Der Pfleger reichte Beschwerde ein, die schliesslich vor Gericht verhandelt wurde. Nach einer ausführlichen Untersuchung der Umstände entschied das Gericht, dass die Verletzung des Pflegers als Unfall anzusehen sei und die SUVA die Kosten übernehmen müsse. Der Pfleger wurde als Gewinner der Klage angesehen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2017.217 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 13.12.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kostenübernahme Kurs |
Schlagwörter : | AWA-Nr; Gesuch; Kurse; Arbeit; Arbeitslosenversicherung; Verfügung; Deutsch; Versicherungsgericht; Massnahme; Kurses; Personalberaterin; Präsident; Solothurn; Akten; Parteientschädigung; Frist; Verfahren; Kurseinheit; Massnahmen; Kantons; Einsprache; Kurskosten; Beginn; Deutschkurs; Gesuchsformular; Rechnung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 128 V 133; |
Kommentar: | Anton Heini, Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG vom 1. Januar , Zürich, Art. 27 IPRG, 1989 |
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenübernahme Kurs (Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) beantragte am 14. Juni 2017 bei der Arbeitslosenversicherung, ihr sei der Kurs «Deutsch B2» zu bewilligen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 2). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Juni 2017 ab (AWA-Nr. 3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2017 Einsprache (AWA-Nr. 4), welche mit Entscheid vom 17. Juli 2017 abgewiesen wurde (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Am 3. September 2017 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Kurskosten seien zu übernehmen (A.S. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2017 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge (A.S. 10 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.
Die Beschwerdeführerin gibt innert der Frist bis 13. November 2017 keine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ab (s. A.S. 18 ff.).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit Kurskosten von CHF 510.00 (AWA-Nr. 21) nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1 Die Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h. namentlich individuelle kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG).
Wer von sich aus einen Kurs besuchen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen (Art. 60 Abs. 3 AVIG), d.h. spätestens zehn Tage vor Beginn der arbeitsmarktlichen Massnahme (Art. 81e Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02; vorbehalten bleiben die Art. 90a und 95b bis 95d AVIV, welche hier jedoch nicht interessieren). Reicht der Teilnehmer das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme ein, so werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausgerichtet.
2.2 Die Beschwerdeführerin absolvierte den streitigen Kurs «Deutsch Intensiv Niveau B2 (2/4)» vom 25. April bis 31. Mai 2017 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4). Das Gesuch bei der Beschwerdegegnerin stellte sie indes erst am 14. Juni 2017, also nach Beendigung des Kurses und damit verspätet. Zu prüfen bleibt, ob dafür ein entschuldbarer Grund bestand.
2.3 Die Beschwerdeführerin macht in der Einsprache (AWA-Nr. 4) und der Beschwerdeschrift (A.S. 4) zusammengefasst geltend, die Personalberaterin habe ihr mündlich gesagt, dass sie den Deutschkurs B2 besuchen könne. Bei den Kursen B1 sowie B2 (1/4) habe sie das Gesuchsformular für jeden Teil automatisch Ende Monat bekommen. Da der Kurs aufgeteilt sei, es aber zwischen den einzelnen Teilen keine Pause gebe, habe sie das Formular für den Kurs B2 (2/4) ebenfalls auf diesen Zeitpunkt hin erwartet. Sie habe gleich wie bisher gehandelt und der Personalberaterin vertraut.
In der Vergangenheit hatte die Beschwerdegegnerin mehrere Deutschkurse der Beschwerdeführerin genehmigt:
a) Am 9. Mai 2016 beantragte die Beschwerdeführerin den Kurs B1 (1/3) vom 19. Mai bis 5. Juli 2016 (AWA-Nr. 5). Die Beschwerdegegnerin bewilligte den Kurs mit Verfügung vom 11. Mai 2016 (AWA-Nr. 7).
b) Die Rechnung vom 30. Juni 2016 für den Folgekurs Deutsch B1 (2/3) vom 16. August bis 29. September 2016 traf am 5. Juli 2016 bei der Beschwerdegegnerin ein (AWA-Nr. 8). Diese bewilligte den Kurs mit Verfügung vom 12. Juli 2016 (AWA-Nr. 9).
c) Am 1. Februar 2017 traf bei der Beschwerdegegnerin die Rechnung vom 10. Januar 2017 für den Folgekurs B1 (3/3) vom 24. Januar bis 8. März 2017 ein (AWA-Nr. 10). Am 11. Februar 2017 füllte die Beschwerdeführerin für diesen Kurs ein Gesuch aus (AWA-Nr. 11). Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 wurde dieses Gesuch zunächst teilweise gutgeheissen, mit einer Kostenübernahme ab 15. Februar 2017 (AWA-Nr. 12); am 31. März 2017 erfolgte indes eine Wiedererwägung mit Übernahme der gesamten Kurskosten (AWA-Nr. 13).
d) Am 14. März 2017 verlangte die Beschwerdeführerin einen Termin mit ihrer Personalberaterin, den sie gleichentags erhielt. Bei dieser Gelegenheit wurde ein Gesuch für den Deutschkurs B2 (1/3) vom 21.März bis 20. April 2017 ausgefüllt und per E-Mail an die Beschwerdegegnerin gesandt (AWA-Nrn. 14 f. + 17). Diese bewilligte das Gesuch mit Verfügung vom 15. März 2017 (AWA-Nr. 16).
2.4 Angesichts der früheren Kursgesuche kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführerin sei das korrekte Verfahren für die Kursbewilligung nicht bekannt gewesen. Jedes der ausgefüllten Formulare hielt ausdrücklich fest, dass das Gesuch spätestens zehn Tage vor Kursbeginn einzureichen sei und der Antritt eines Kurses ohne Zustimmung der Amtsstelle auf eigenes Risiko erfolge. Ausserdem bezogen sich die Verfügungen, mit welchen den Gesuchen entsprochen wurde, jeweils nur auf eine einzelne Kurseinheit von bestimmter Dauer. Damit lag bei genügender Aufmerksamkeit auf der Hand, dass für jede Kurseinheit ein separates Gesuch zu stellen war.
Im Beratungsprotokoll ist nirgends die Rede davon, der Beschwerdeführerin sei vorab zugesichert worden, sie könne sämtliche Einheiten des Kurses B2 absolvieren, ohne dafür jeweils ein Gesuch stellen zu müssen. Die Personalberaterin bestreitet zudem, eine solche Zusage gemacht zu haben (s. E-Mail vom 14. Juli 2017, AWA-Nr. 18). Im Übrigen ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin erst mit Erhalt der Rechnung vom 1. Juni 2017 also im Nachhinein erfuhr, dass die Beschwerdeführerin die Kurseinheit B2 (2/4) besucht hatte (s. Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2017, AWA-Nr. 19). Eine vorgängige mündliche Bewilligung scheidet damit aus.
Auch die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe jeweils unaufgefordert ein Gesuchsformular für die nächste Kurseinheit erhalten, findet in den Akten keine Stütze. Im Beratungsprotokoll heisst es nirgendwo, dass der Beschwerdeführerin an den Gesprächsterminen Kursformulare ausgehändigt worden wären (während dies für die Kontrollterminblätter ausdrücklich festgehalten wurde, AWA-Nr. 17). Andererseits meldete sich die Beschwerdeführerin am 14. März 2017, also zwischen den ordentlichen Gesprächsterminen vom 8. März und 5. April 2017, von sich aus beim RAV und ersuchte um einen ausserordentlichen Termin, an dem sie mit der Personalberaterin ein Gesuch für den Kurs B2 (1/3) ab 21. März 2017 ausfüllte (AWA-Nrn. 14 f. + 17). Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass sie aktiv werden und vor Kursbeginn ein Gesuch stellen musste. Wenn sie im Beschwerdeverfahren geltend macht, die Gesuchsformulare seien ihr automatisch zugeschickt worden, so steht dies im Widerspruch zu ihrem tatsächlichen Verhalten.
2.5 Zusammenfassend ist das Kursgesuch erst nach dem Ende des Kurses gestellt worden. Da für diese Verspätung kein entschuldbarer Grund vorliegt, können die Kosten des Kurses B2 (2/4) vom 25. April bis 31. Mai 2017 nicht von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
3. Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
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