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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2017.167
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2017.167 vom 20.11.2017 (SO)
Datum:20.11.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Prämienverbilligung kantonal
Schlagwörter : Beschwerde; Prämie; Prämien; Prämienverbilligung; Beschwerdeführer; Anspruch; Versicherung; Kanton; Einkommen; Versicherungsgericht; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Einsprache; Härtefall; Solothurn; Anspruchs; Unterlagen; Reglement; Anspruchsjahr; Verfahren; Beschwerdeführers; Urteil; Beschwerdeverfahren; Gericht; Kantons; Einspracheentscheid; Fortan:; Richtprämie; Frist
Rechtsnorm: Art. 97 KVG ;
Referenz BGE:134 III 323; 140 III 337;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 20. November 2017


Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann


A.___

Beschwerdeführer

gegen

 

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Prämienverbilligung kantonal / Härtefall

(Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017)


zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 einen Prämienverbilligungsanspruch des A.___ (fortan: Beschwerdeführer) für das Jahr 2016 (Akten der Ausgleichskasse / AK-Nr. 2). Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 16. Dezember 2016 (AK-Nr. 7) trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. Dezember 2016 wegen Fristversäumnis nicht ein (AK-Nr. 10).

Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) hob diesen Entscheid auf Beschwerde hin mit Urteil vom 27. März 2017 (Verfahren VSBES.2017.22) auf und wies die Beschwerdegegnerin an, die Einsprache materiell zu behandeln.

Mit dem neuen Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 13. Juni 2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm sei eine Prämienverbilligung auf Grund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse zu gewähren (A.S. 6 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin erlässt am 21. Juli 2017 wiedererwägungsweise folgenden Entscheid (A.S. 12 ff.):

1.    Unser Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017 ist aufgehoben.

2.    Wir werden Ihren Anspruch auf IPV für das Jahr 2016 auf Grund des Härtefallreglements erneut beurteilen.

3.    Sollten die Unterlagen zur Beurteilung im Härtefall nicht fristgerecht [d.h. bis 16. September 2017] bei uns eingehen, so erlischt ein allfälliger Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung.

4.    Über unseren Entscheid betreffend Einsprache und Härtefallberechnung werden wir Sie anschliessend schriftlich informieren.

Gleichentags beantragt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht, das Beschwerdeverfahren sei zufolge Wegfalls des Anfechtungsobjektes als gegenstandslos abzuschreiben (A.S. 10 f.).

2.3 Der Beschwerdeführer erklärt am 23. August 2017, er sei mit der Abschreibung des Verfahrens nicht einverstanden, dieses sei vielmehr aufrecht zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin habe ihm innert einer Woche mitzuteilen, welche Unterlagen sie bereits habe und welche sie noch benötige. Den Entscheid über seine Prämienverbilligung habe sie bis spätestens 25. September 2017 zu erlassen (A.S. 19 f.).

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2017 daran fest, dass die verlangten Unterlagen bis 16. September 2017 bei ihr einzureichen seien, andernfalls man auf das sinngemässe Gesuch um Härtefallprüfung nicht eintrete (A.S. 23 f.).

Der Beschwerdeführer teilt dem Versicherungsgericht mit Eingabe vom «September 2017» (Postaufgabe: 21. September 2017) mit, es sei ihm unmöglich, die erforderlichen Unterlagen innert Frist einzureichen. Diese verlängere sich im Übrigen, da der 16. September 2017 auf einen Samstag falle, bis in die aktuelle Kalenderwoche 38 (A.S. 27).

2.4 Die Beschwerdegegnerin erlässt am 22. September 2017 folgenden Entscheid (A.S. 28 ff.):

Auf Ihr Gesuch [vom] 16. Dezember 2016 wird nicht eingetreten.

Dazu hält die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe die verlangten Unterlagen nicht eingereicht und erst am 20. September 2017 (also nach Fristablauf am 18. September 2017) telefonisch um eine Nachfrist ersucht.

2.5 Der Präsident des Versicherungsgerichts setzt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. September 2017 Frist, die für eine Härtefallprüfung erforderlichen Unterlagen bis 17. Oktober 2017 einzureichen, widrigenfalls auf Grund der Akten entschieden werde (A.S. 33 f.).

Der Beschwerdeführer beantragt in den Eingaben vom 28. September und 16. Oktober 2017 eine Prämienverbilligung im Härtefall und reicht verschiedene Unterlagen ein (A.S. 36 ff.). Diese gehen am 18. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 40), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

II.

1. Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Insbesondere steht es dem Versicherungsträger frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit) auf seinen Entscheid zurückzukommen. Beinhaltet ein solcher lite pendente erlassener Entscheid indes eine Schlechterstellung des Versicherten, so stellt dieser Entscheid lediglich einen Antrag an das Gericht dar, und es bleibt der Gegenpartei die Möglichkeit offen (auf welche sie hinzuweisen ist), das Rechtsmittel zurückzuziehen. Entspricht die Wiedererwägung sonst nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren, kommt sie ebenfalls bloss einem Antrag an das Gericht gleich. Im Übrigen wird bei einer entsprechenden Wiedererwägung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (s. zum Ganzen: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 53 N 76 - 79, mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Beschwerdeantwort abgegeben, sondern den angefochtenen Einspracheentscheid am 21. Juli 2017 wiedererwägungsweise durch einen neuen Entscheid ersetzt, worin sie beim Beschwerdeführer Unterlagen einverlangte und eine Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung im Härtefall in Aussicht stellte. Damit hat sie dem Beschwerdebegehren, es sei eine Prämienverbilligung zu gewähren, nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer war denn auch mit einer Abschreibung des Beschwerdeverfahrens auf dieser Grundlage nicht einverstanden. Der neue Entscheid vom 21. Juli 2017 stellt daher nur einen Antrag an das Gericht dar. Dasselbe gilt für den anschliessenden Nichteintretensentscheid wegen fehlender Unterlagen vom 22. September 2017. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb fortzuführen und über das Begehren des Beschwerdeführers ein Urteil zu fällen.

2. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Da dem Beschwerdeführer maximal die jährliche Richtprämie für einen Erwachsenen zugesprochen werden könnte, d.h. CHF 3'504.00 (s. dazu E. II. 3.2 - 3.4 hiernach), wird diese Streitwertgrenze nicht erreicht. Der Präsident des Versicherungsgerichts ist deshalb zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

3.

3.1 Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Den Kantonen kommt bei der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu, sofern sie den vom KVG angestrebten Zweck nicht vereiteln (Gebhard Eugster, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, lit. E Rz 1392 / 1394 S. 818 f.).

Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Auf die Prämienverbilligung pro 2016 sind die Bestimmungen anwendbar, die in diesem Jahr in Kraft standen.

3.2 Anspruch auf Beiträge zur Prämienverbilligung hat, wer bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert ist, am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatte und dessen Aufwendungen für die Prämien einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen (§ 87 Abs. 1 SG). Entscheidend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).

Der Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung fest. Dabei orientiert er sich an den kantonalen Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (§ 88 SG), d.h. die anrechenbare Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie abzüglich 10 %; das Departement des Innern des Kantons Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen Abschlag von 10 % nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 SV). Die Richtprämie beträgt im Jahr 2016 für Erwachsene CHF 3504.00, für junge Erwachsene (bis zum vollendeten 25. Altersjahr) CHF 3240.00 sowie für Kinder (bis zum vollendeten 18. Altersjahr) CHF 1032.00 (s. Parameter für die Prämienverbilligung 2016 des DDI vom 4. Januar 2016, fortan: Parameter).

Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2014.171 vom 29. September 2015), d.h. für das Anspruchsjahr 2016 ist grundsätzlich die Staatssteuerveranlagung pro 2014 massgeblich. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer für das Jahr 2014 noch im Kanton [...] veranlagt, weshalb ausnahmsweise die Steuerwerte der (berichtigten) solothurnischen Veranlagung pro 2015 vom 13. September 2015 (Belege des Beschwerdeführers / BB S. 3) heranzuziehen sind (s. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.3 vom 24. März 2017 E. II. 2.3).

Der Regierungsrat legt die Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden Einkommens fest (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anspruch auf Prämienverbilligung hat, wer über ein massgebendes Einkommen von CHF 0.00 bis CHF 84000.00 verfügt. Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig von der Höhe dieses Einkommens im Rahmen von 6 bis 12% linear festgelegt (§ 70 Abs. 1 SV); das Departement des Innern kann indes nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um CHF 12000.00 und die Eigenanteile um vier Prozentpunkte nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV). Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht demnach für das Jahr 2016 bei einem massgebenden Einkommen bis maximal CHF 80000.00, wobei die prozentualen Eigenanteile im Rahmen von 6 bis 15 % festgelegt werden (s. Parameter). Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung werden die anrechenbaren Prämien jedoch um mindestens 50 % verbilligt, sofern das massgebende Einkommen CHF 70000.00 nicht übersteigt (§ 70 Abs. 4 SV sowie Parameter, in Ausführung von Art. 65 Abs. 1bis KVG).

Bei Personen die wirtschaftliche Hilfe nach Sozialhilferecht beziehen, wird die Prämienverbilligung direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt (vgl. § 71 Abs. 3 SV).

3.3 Dem alleinstehenden und kinderlosen Beschwerdeführer, geb. 1984, ist die Richtprämie für einen Erwachsenen anzurechnen, d.h. CHF 3'504.00.

Die massgebliche Veranlagung pro 2015 des Beschwerdeführers weist ein satzbestimmendes Einkommen von CHF 41998.00 aus (s. BB S. 3). Anpassungen im Sinne von § 69 SV sind keine erforderlich, doch ist der Betrag praxisgemäss auf die nächsttieferen tausend Franken, d.h. CHF 41000.00, abzurunden. Die Eigenbeteiligung des Beschwerdeführers von 10,61 % ({CHF 41000 : CHF 80000 x 9 [15 % - 6 %]} + 6 [%], vgl. E. II. 3.2 hiervor) beläuft sich folglich auf CHF 4350.00. Da dies höher ist als die Richtprämie des Beschwerdeführers, besteht für das Jahr 2016 kein Anspruch auf eine ordentliche Prämienverbilligung. Aus dem Umstand, dass der frühere Wohnkanton für das Jahr 2015 Prämienverbilligung gewährte, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dies auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhte.

3.4 Die Bindung an die letzte rechtskräftige Veranlagung ist indes nicht absolut. Entsprechen nämlich die Steuerwerte offensichtlich nicht der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers, so ist auf diese abzustellen (§ 90 Abs. 3 SG): Personen, die durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwerten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird. Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen Notbedarf sind dabei sinngemäss anwendbar (§ 71 Abs. 4 SV). Das Reglement des DDI über die Prämienverbilligung in Härtefällen (fortan: Reglement, BGS 832.214) führt dazu aus, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach dem Einkommen im Anspruchsjahr bemisst, unter Berücksichtigung gewisser zusätzlicher Einkommensbestandteile (§ 4 Abs. 1 Reglement). Der Bedarf wird nach den geltenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Artikel 93 SchKG (fortan: Richtlinien) ermittelt, wobei sich der dortige Grundbetrag um 10 % erhöht (§ 4 Abs. 3 Reglement); im vorliegenden Fall sind die Richtlinien vom 13. Oktober 2014 anwendbar. Die Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen dem Bedarf und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, maximal jedoch der im Anspruchsjahr geltenden Richtprämie (§ 5 Abs. 1 Reglement), unter Abzug der bereits im ordentlichen Prämienverbilligungsverfahren ausbezahlten Beträge (§ 5 Abs. 2 Reglement).

Beim Beschwerdeführer lagen im Anspruchsjahr 2016 besondere Verhältnisse im Sinne des Reglements vor, musste er sich doch per 29. April 2016 bei der Arbeitslosenversicherung anmelden (s. Beschwerdebeilage Nr. 9). Die Einkünfte in diesem Jahr (ohne diejenigen Zahlungen, welche effektiv erst nach dem 31. Dezember 2016 erfolgten) beliefen sich gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen auf insgesamt CHF 28'300.65:

·           Erwerbseinkommen: CHF 12'610.70 (s. Lohnabrechnungen, BB S. 110 115, und Kontoauszug, S. 77 85).

·           Arbeitslosenentschädigung: CHF 4'526.20 (s. Abrechnungen, S. 116 124, und Kontoauszug, S. 77 85 und 96 f.).

·           Sozialhilfe: CHF 5'073.75 (s. Budget, S. 91, Bestätigungen, S. 136 f., und Kontoauszug, S. 77 85 und 98 f.).

·           Übrige Zahlungseingänge: CHF 6'090.00 (s. Kontoauszug, S. 77 85, 96 und 98). Die Zahlung der [...] Versicherung über CHF 1'675.00 vom 30. März 2016 wird hier nicht berücksichtigt, da sich diese offenbar auf den Sachschaden bezieht, der bei einem Verkehrsunfall entstanden ist (vgl. S. 34 f.). Weitere Guthaben gegenüber Drittpersonen konnte der Beschwerdeführer nicht eintreiben (s. S. 22, 28, 32 f.).

·           Als Einkommen ist auch das liquidierbare Vermögen wie Bankguthaben zu berücksichtigen, soweit es die einfachen Freibeträge des Sozialhilferechts übersteigt (§ 4 Abs. 1 lit. a Reglement). Der Freibetrag für eine Einzelperson liegt bei CHF 2'000.00 (§ 93 Abs. 1 lit. j SV). Der Kontostand des Beschwerdeführers lag aber nur an ein paar wenigen Tagen über dieser Grenze, was jeweils auf Gutschriften zurückging, die bereits als Einkommen angerechnet werden.

Dem Einkommen steht ein ausgewiesener Bedarf pro 2016 von CHF 29'029.65 gegenüber:

·         Grundbetrag für eine alleinstehende Person gemäss Richtlinien: 12 x 1'200.00.

·         Zuschlag 10 %: 12 x 120.00.

·         Mietzins und Nebenkosten: 5 x CHF 1'300.00 (Januar bis Mai, S. 77 85, 96 und 134) plus 3 x 990.00 (Juni bis August, S. 132 f. und 91) plus 4 x 280.00 (September bis Dezember, S. 83 85 und 102).

·         Krankenkasse Grundversicherung: 9 x 288.85 (S. 44 / 46); die Monate Mai bis Juli 2016, in denen Sozialhilfe bezogen wurde, bleiben unberücksichtigt, denn die entsprechenden Prämien wurden bereits in diesem Rahmen abgedeckt (s. E. II. 3.2 in fine hiervor). Die Prämie für die Zusatzversicherung nach VVG (S. 157) ist von vornherein unerheblich (BGE 134 III 323 E. 3 S. 325 f.).

·         Die Schulden des Beschwerdeführers sind für den Bedarf gemäss den Richtlinien unbeachtlich (Alfred Bühler, Betreibungsund prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002 S. 644 ff., S. 654; Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn SCBES.2016.128 vom 11. Januar 2017 E. 2.2); der Ausnahmetatbestand von regelmässig bezahlten Abzahlungsund Leasingraten für Kompetenzgüter ist hier nicht gegeben. Ebenfalls ausser Acht bleiben sowohl die laufenden als auch die aufgelaufenen Steuern (BGE 140 III 337 E. 4.4 S. 340 f.).

Stellt man diese Zahlen einander gegenüber, so resultiert ein Fehlbetrag von CHF 729.00, in dessen Umfang Anspruch auf eine Prämienverbilligung im Härtefall besteht.

3.5 Zusammenfassend wird der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und dem Beschwerdeführer pro 2016 eine Prämienverbilligung im Härtefall von CHF 729.00 zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Demnach wird erkannt:

1.    Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 19. Mai 2017 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das Jahr 2016 eine Prämienverbilligung im Härtefall von CHF 729.00 zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann



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