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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2015.291
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2015.291 vom 15.09.2016 (SO)
Datum:15.09.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unfallversicherung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Rente; Unfall; Verdienst; Recht; Renten; Suva-Nr; Beschwerdegegnerin; Arbeit; Eingliederung; Unfallversicherung; Urteil; Bundesgericht; Einsprache; Rentenanspruch; Beschwerdeführers; Stunden; Bundesgerichts; Entscheid; Einspracheentscheid; Angefochten; Taggeld; Verfahren; Parteien; Verdienstes; Anspruch; Versicherungsgericht; Bundesgesetz
Rechtsnorm: Art. 15 UVG ; Art. 19 UVG ; Art. 20 UVG ;
Referenz BGE:117 V 401; 139 V 514;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 15. September 2016


Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann


A.___ vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2015)


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ geb. 1956 (fortan: Beschwerdeführer), war seit dem 1. Mai 1982 bei der B.___ als [...] tätig und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 4. Februar 1983 stürzte er mit dem Fahrrad und zog sich eine Schädelbasisfraktur mit Contusio cerebri zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 8. Februar 1983 nebst Arztzeugnis vom 10. Februar 1983, Suva-Beleg Grundfall Nr. [Suva-Nr. I] 1 f.). Die Suva richtete in der Folge Taggelder aus und vergütete die Kosten der Heilbehandlung.

Mit Verfügung vom 8. September 1986 sprach die Suva dem Beschwerdeführer bei einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von CHF 13920.00 zu (Suva-Nr. I 32). Am 10. Juni 1991 wurde die Integritätseinbusse auf 40 % erhöht und nochmals ein Betrag von CHF 13920.00 ausgerichtet (Suva-Nr. I 41A).

1.2 Am 23. Juli 2012 erhielt die Suva Meldung, dass der Beschwerdeführer einen Rückfall erlitten habe (Suva-Beleg Rückfall Nr. [Suva-Nr. II] 6).

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2014 eine Dreiviertelsrente zu, nachdem sie die Eingliederung abgeschlossen hatte (Suva-Nr. II 100 f.). Dies wird vom Beschwerdeführer angefochten.

Die Suva erhöhte die Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 24. Juli 2015 (Suva-Nr. II 112) auf 70 %. Ausserdem sprach sie dem Beschwerdeführer, ausgehend von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit und einem versicherten Verdienst von CHF 91842.00, eine Komplementärrente zur IV-Rente zu:

·    1. August 2012 bis 31. März 2013: 6122.80 / Mt.

·    1. bis 28. April 2013: 5371.15 / Mt.

·    ab 28. Oktober 2013: 5371.15 / Mt.

Für die Zeit vom 29. April bis 27. Oktober 2013 verneinte die Suva einen Rentenanspruch, da sich der Beschwerdeführer in einer Eingliederungsmassnahme befunden und Taggelder der IV bezogen habe (s. dazu Suva-Nr. II 26 + 29).

Die am 13. September 2015 erhobene Einsprache (Suva-Nr. II 115), welche sich auf den Rentenanspruch bezog, wies die Suva mit Entscheid vom 14. Oktober 2015 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).


2.

2.1 Am 16. November 2015 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):

Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Suva sei zu verpflichten, die Rente des Beschwerdeführers gestützt auf einen versicherten Verdienst von CHF 126000.00, mindestens aber gestützt auf CHF 100935.00 zuzüglich zweier Kinderzulagen festzusetzen.

Zudem sei die Suva zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch in der Zeit vom 29. April 2013 bis 27. Oktober 2013 eine Rente der Suva auszurichten.

Unter Entschädigungsfolge.

Die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) lässt in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen (A.S. 22 ff.).

2.2 Die Parteien halten mit den Eingaben vom 23. Februar resp. 5. April 2016 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 32 ff. / 38).

Die Vertretung des Beschwerdeführers reicht am 20. April 2016 eine Kostennote ein (A.S. 41 f.), welche zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 43).

2.3 Das Versicherungsgericht spricht dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 13. April 2016 in Aufhebung der IV-Verfügung vom 23. Dezember 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Verfahren VSBES.2015.27). Dieser Entscheid bleibt unangefochten und erwächst in Rechtskraft.

II.

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Im Beschwerdeverfahren ist nur der Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu überprüfen, während die Integritätsentschädigung nicht angefochten wurde. Dabei ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt keine verwertbare Arbeitsleistung mehr erbringen kann und ab August 2012 eine Rente auszurichten ist. Streitig sind die Höhe des versicherten Verdienstes als Grundlage der Rentenberechnung sowie der Unterbruch in der Rentenzahlung vom 29. April bis 27. Oktober 2013.

2.

2.1 Ist der Versicherte infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung / UVG, SR 832.20). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird (Art. 19 Abs. 3 UVG). In solchen Fällen wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vor-übergehend eine sog. Übergangsrente ausgerichtet, welche auf der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit beruht (Art. 30 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202). Dieser Rentenanspruch erlischt beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV (Art. 30 Abs. 1 lit. a UVV), mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung (lit. b) oder mit der Festsetzung der definitiven Rente (lit. c).

2.2 Renten der Unfallversicherung bemessen sich nach dem versicherten Verdienst (Art. 15 Abs. 1 UVG). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat setzt einen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest und erlässt Bestimmungen für Sonderfälle (Art. 15 Abs. 3 UVG).

Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV). Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV).

Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte (Art. 24 Abs. 3 UVV).

Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall (oder dem Ausbruch der Berufskrankheit), so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV).

2.3 Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV). Der massgebende Lohn umfasst jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung / AHVG, SR 831.10). In Abweichung davon gelten in der Unfallversicherung jedoch Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungsoder Haushaltszulagen im ortsoder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ebenfalls als versicherter Verdienst (Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass für die Zeit von August 2012 bis April 2013 keine definitive resp. ordentliche Rente auszurichten sei, sondern bloss eine Übergangsrente. Dem kann nicht gefolgt werden. Massgeblich ist nämlich, dass der Arbeitsversuch des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2013 abgebrochen wurde und die IV die Eingliederung ohne Erfolg abschloss (Suva-Nr. II 37 / 60 / 112 S. 3), schon bevor die Beschwerdegegnerin am 24. Juli 2015 über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfügte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 3.2 f.). Da in diesem Zeitpunkt keine Ungewissheit mehr über das Eingliederungsresultat bestand, war es nicht erforderlich, nachträglich noch für die Zeit vor der Eingliederung eine Übergangsrente zuzusprechen, vielmehr besteht schon ab 1. August 2012 Anspruch auf eine ordentliche Rente. Das Gesetz sieht nicht vor, dass diese während der Ausrichtung von IV-Taggeldern ruht (BGE 139 V 514; Jean-Maurice Frésard / Margit Moser-Szeless, Lassurance-accidents obligatoire, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, lit. F Rz 259 / 523). Der Beschwerdeführer hat somit auch während der Eingliederungsmassnahme vom 29. April bis 27. Oktober 2013 Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin, freilich unter Berücksichtigung einer allfälligen Überentschädigung (Art. 68 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1; Frésard / Moser-Szeless, a.a.O., Rz 523).

3.2 Was den versicherten Verdienst angeht, so ist Art. 24 Abs. 3 UVV entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht anwendbar, da er sich im Zeitpunkt des Unfalls nicht in einer Grundausbildung befand (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2009 vom 1. September 2009 E. 5.3 f.), hatte er doch 1976 die Lehre als [...] sowie 1979 das Studium [...] erfolgreich abgeschlossen (Suva-Nr. II 92 S. 2). Die Einarbeitung nach dem Eintritt bei der B.___, als künftiger Leiter der [...] (s. Beschwerdebeilage / BB 5 f.), stellte keine solche Ausbildung dar.

3.3 Zwischen dem Unfall 1983 und dem Rentenbeginn 2012 sind mehr als fünf Jahre vergangen, weshalb Art. 24 Abs. 2 UVV Anwendung findet. Dies bedeutet aber entgegen der Auffassung in der Beschwerde nicht, dass ein hypothetischer versicherter Verdienst nach der mutmasslichen beruflichen Laufbahn ohne Unfall festzusetzen wäre. Änderungen in den persönlichen erwerblichen Verhältnissen nach einem Unfall bleiben vielmehr bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes grundsätzlich unbeachtlich. Berücksichtigt wird rechtsprechungsgemäss lediglich die allgemeine Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich, und nicht die Entwicklung beim konkreten Arbeitgeber (Urteile des Bundesgerichts 8C_565/2014 vom 23. September 2014 E. 4.2 und 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 5.3).

3.4 Was den Lohn im Jahr vor dem Unfall betrifft, so ging die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht vom Total des Einkommens aus, das der Beschwerdeführer vom 4. Februar bis 30. April 1982 bei der C.___ und vom 1. Mai 1982 bis 3. Februar 1983 bei der B.___ erzielte. Die Umrechnung des Einkommens bei der B.___ auf ein ganzes Jahr kommt nicht in Frage (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2008 vom 5. Februar 2009 E. 3.2). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechenfehler bezüglich des 13. Monatslohns (A.S. 12, Beweissatz 2) wirkt sich nicht aus, da die Beschwerdegegnerin vom IK-Eintrag und damit von den effektiv ausbezahlten Beträgen ausging (Suva-Nr. II 110).

Auf dieser Grundlage gelangte die Beschwerdegegnerin zu einem versicherten Verdienst von CHF 50325.85 (A.S. 5), der keine Zulagen beinhaltet. Der Beschwerdeführer macht indes zu Recht geltend, dazu komme noch die Familienzulage der B.___ von monatlich CHF 50.00 (was der Regelung von Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV entspricht) sowie der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenkasse von CHF 16.70 (in sinngemässer Anwendung von Art. 7 lit. p Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV, 831.101], wonach Leistungen des Arbeitgebers in Form der Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zum AHV-pflichtigen Lohn gehören). Beide Zulagen ergeben sich aus den Akten (s. Suva-Nr. I 1 sowie BB 5), während dort von den behaupteten Kinderzulagen keine Rede ist. Der versicherte Verdienst erhöht sich damit für die Zeit bei der B.___ vom 1. Mai 1982 bis 3. Februar 1983 (245 + 34 = 279 Tage, s. Suva-Nr. II 110) um CHF 611.80 (66.70 [50 + 16.7] x 12 : 365 x 279), womit für das Jahr vor dem Unfall CHF 50937.65 (50325.85 + 611.80) resultieren. Dieser Betrag ist wie folgt an die Nominallohnentwicklung für Männer bis 2012 anzupassen (Tabellen unter www.bfs.admin.ch):

·         1983 1993: T39, 1186 / 1743 Indexpunkte

CHF 74860.30

·         1993 2005: T1.1.93, verarbeitendes Gewerbe / Industrie, 100 / 114 Punkte

CHF 85340.75

·         2005 2010: T1.1.05, verarbeitendes Gewerbe / Industrie, 100 / 107,2 Punkte

CHF 91485.30

·         2010 2012: T1.1.10, verarbeitendes Gewerbe / Industrie, 100 / 101,5 Punkte

CHF 92857.60

3.5 Zusammenfassend wird der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführer erhält ab 1. August 2012 eine ordentliche Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und einem versicherten Verdienst von CHF 92857.60 zugesprochen. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin, damit diese die Komplementärrente zur (neu ganzen) IV-Rente berechnet und eine allfällige Überentschädigung während des Bezugs der IV-Taggelder berücksichtigt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.


4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der durch eine (beim Rechtsdienst Inclusion Handicap beschäftigte) Rechtsanwältin vertretene Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG).

Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen; BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Dies ist hier der Fall, da der Beschwerdeführer auch einige unbegründete Rügen zur Höhe des versicherten Verdienstes erhob und so einen grösseren Prozessaufwand verursachte.

4.2 Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 20. April 2016 (A.S. 42) einen Aufwand von 12,1 Stunden geltend, davon sechs Stunden für Vorbereitung und Verfassen der Beschwerdeschrift. Dies erscheint als zu hoch. Einerseits war die Vertreterin bereits am verwaltungsinternen Verfahren beteiligt, konnte also weitgehend auf die dortigen Vorarbeiten zurückgreifen. Andererseits umfasst die Beschwerde nur vier Seiten, die Akten sind nicht besonders umfangreich und es stellten sich lediglich zwei Rechtsfragen (Übergangsrente und versicherter Verdienst). Entsprechendes gilt bei der Replik, wo für drei Seiten ein Aufwand von 2,8 Stunden geltend gemacht wird. Der Zeitaufwand für die beiden Rechtsschriften ist daher um total zwei Stunden zu kürzen. Ausserdem gilt, nachdem die Vertreterin bereits am Einspracheverfahren beteiligt war, das Studium des angefochtenen Entscheides (0,5 Stunden) als vorprozessualer Aufwand, der im Beschwerdeverfahren nicht vergütet wird. Insgesamt verbleibt ein anrechenbarer Aufwand von 9,6 Stunden. Mit dem beantragten Ansatz von CHF 220.00 ergibt sich, einschliesslich Auslagen über CHF 33.00 sowie 8 % Mehrwertsteuer, d.h. CHF 171.60, eine Entschädigung von insgesamt CHF 2316.60. Diese wird, dem teilweisen Obsiegen entsprechend, um einen Viertel auf CHF 1737.45 reduziert.

5. Im Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Der Einspracheentscheid der Suva vom 14. Oktober 2015 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. August 2012 im Sinne der Erwägungen eine ordentliche Rente der Unfallversicherung zugesprochen. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen den Rentenbetrag festsetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1737.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann



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