Zusammenfassung des Urteils VSBES.2006.371: Versicherungsgericht
Der Fall betrifft eine Anpassung der Rente oder Pension an die Inflation, die von Q.________ gegen die Caisse de pensions de l'État de Vaud (CPEV) eingereicht wurde. Nachdem Q.________ die Klage zurückgezogen hat, wird die Angelegenheit vom Richter aufgrund des Rückzugs der Klage aus dem Register gestrichen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen gewährt. Der Richter ist Männlich.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2006.371 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.02.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Prämienverbilligung kantonal |
Schlagwörter : | Prämienverbilligung; Urteil; Anspruch; VSBES; Veranlagung; Steuererklärung; Versicherungsgericht; Versicherungsgerichts; Personen; Kanton; Anspruchsjahr; Interesse; Gleichbehandlung; Anspruchsberechtigten; Steuerperiode; Steuerjahr; Einsprache; Kantonen; Willen; Bundesgesetzgebers; Ausgestaltung; Autonomie; Bundesgerichts; Solothurn; Regelung; Einreichung; ängig |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, die für das fragliche Steuerjahr keine Steuererklärung eingereicht haben, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären (§ 18 Abs. 5 VO KVG).
b) Der Beschwerdeführer reichte für das massgebliche Jahr 2004 keine Steuererklärung ein, obwohl er dazu aufgefordert worden war. Er ist deshalb ermessensweise veranlagt worden, wogegen er keine Einsprache erhoben hat. Ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2006 entfällt damit.
Den Kantonen kommt nach dem Willen des Bundesgesetzgebers bei der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu (s. Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2000, 2P.18/2000, Erw. 2a). Die im Kanton Solothurn getroffene Regelung, die Prämienverbilligung von der Einreichung einer Steuererklärung abhängig zu machen, ist nun keineswegs willkürlich, sondern lässt sich mit sachlichen Argumenten rechtfertigen: Damit die Prämienverbilligung wirklich nur denjenigen Personen zukommt, die im Sinne des Gesetzes bedürftig sind, muss auf zuverlässige Steuerdaten abgestellt werden. Dies ist aber bei einer ermessensweisen Veranlagung nicht gewährleistet, denn die wahren Einkommensund Vermögensverhältnisse können dort ohne weiteres besser sein als aus der Veranlagung hervorgeht (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts vom 24. Oktober 2006, VSBES.2006.165).
Versicherungsgericht, Urteil vom 23. Februar 2007 (VSBES.2006.371)
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