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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2003.231: Versicherungsgericht

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von X.________ gegen den Beschluss des Friedensrichters des Bezirks Lausanne, der seine Inhaftierung anordnete. X.________, ein kosovarischer Staatsbürger, hatte erfolglos Asyl beantragt und wurde zur Ausreise aufgefordert. Da er sich weigerte, das Land zu verlassen, wurde er inhaftiert. Trotz seiner Aussage, die Schweiz zu verlassen, plante er, in ein anderes Land zu gehen. Sein Rekurs wurde abgelehnt, die Inhaftierung bestätigt.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2003.231

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2003.231
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2003.231 vom 14.07.2004 (SO)
Datum:14.07.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verneinung der Anspruchsberechtigung
Schlagwörter : Urteil; Antrag; Firma; Drittbetrieb; Arbeitslosenentschädigung; Stellung; Antragstellung; Anspruch; Verweis; Weisungen; Erwerbstätigkeit; AM/ALV-Praxis; Blatt; Arbeitsverhältnis; Arbeitsausfall; Ausführungen; Arbeitslosentaggelder; Mitglied; Verwaltungsrates; Versicherungsfall; Arbeitslosigkeit; Analogie; Kurzarbeit
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2003.231

Urteil C 142/03 vom 28. Juni 2004 mit Verweis auf Urteil C 171/03 vom 31. März 2004; demgegenüber sieht das seco in seinen Weisungen eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Erwerbstätigkeit in einem Drittbetrieb vor, vgl. AM/ALV-Praxis 2003/4 Blatt 4/1).

3. Wie erwähnt, stellte der Beschwerdeführer per 1. Oktober 2002 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, nachdem ihm das Arbeitsverhältnis mit der D. AG per 30. September 2002 gekündigt worden war. Für die Firma D. AG war er vom 1. Oktober 2001 an tätig gewesen. Der Versicherte macht somit einen Arbeitsausfall bei einem Drittbetrieb geltend, in dem er keine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt hatte und bei dem er während zwölf Monaten tätig gewesen war. Gestützt auf die erwähnten Ausführungen steht ihm deshalb grundsätzlich ab Antragstellung ein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder zu. Daran ändert nichts, dass er sich per 17. September 2002, also kurz vor Antragstellung, als Mitglied des Verwaltungsrates der Firma Y. AG eintragen liess. Denn der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit ist allein deshalb eingetreten, weil ihm die Stelle bei der Firma D. AG gekündigt wurde. Eine Analogie zur selbst bestimmten Kurzarbeit gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ist daher nicht gegeben (Regina Jäggi: Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, in: SZS 48/2004, S. 11 f.). (...)

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 14. Juli 2004 (VSBES.2003.231)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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