Zusammenfassung des Urteils VSBES.2001.508: Versicherungsgericht
Der Fall betrifft eine Anpassung der Renten- oder Pensionszahlung an die Inflation, die von L.________ gegen die Pensionskasse des Staates Waadt (CPEV) beantragt wurde. Nachdem L.________ seinen Antrag zurückgezogen hat, entscheidet der Richter, dass keine Gerichtskosten anfallen und keine Entschädigungen gewährt werden. Die Entscheidung wird an L.________ und die Pensionskasse des Staates Waadt (CPEV) zugestellt.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VSBES.2001.508 |
| Instanz: | Versicherungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 21.10.2002 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Nachzahlungsverfügungen / Verzugszinsverfügung |
| Schlagwörter : | Urteil; Verwaltung; Auffassung; Ausgleichskasse; Auskunft; Kontrollergebnissen; Revisionsbericht; Grundsatz; Glauben; Verwaltungshandlung; Unterlassen; Verfügungen; Versicherungsgericht; VSBES |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Versicherungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2002 (VSBES.2001.508)
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