E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2001.508: Versicherungsgericht

Der Fall betrifft eine Anpassung der Renten- oder Pensionszahlung an die Inflation, die von L.________ gegen die Pensionskasse des Staates Waadt (CPEV) beantragt wurde. Nachdem L.________ seinen Antrag zurückgezogen hat, entscheidet der Richter, dass keine Gerichtskosten anfallen und keine Entschädigungen gewährt werden. Die Entscheidung wird an L.________ und die Pensionskasse des Staates Waadt (CPEV) zugestellt.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2001.508

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2001.508
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2001.508 vom 21.10.2002 (SO)
Datum:21.10.2002
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nachzahlungsverfügungen / Verzugszinsverfügung
Schlagwörter : Urteil; Verwaltung; Auffassung; Ausgleichskasse; Auskunft; Kontrollergebnissen; Revisionsbericht; Grundsatz; Glauben; Verwaltungshandlung; Unterlassen; Verfügungen; Versicherungsgericht; VSBES
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2001.508

Urteil EVG vom 14.9.2001, C 231/00 Vr). Daran ändert auch die Auffassung der Ausgleichskasse nichts, wonach eine aktuelle Auskunft durch die Verwaltung nicht mit dem ehemaligen Kontrollergebnissen (Revisionsbericht) gleichgesetzt werden könne. Auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann sich nämlich auch berufen, wer durch eine fehlerhafte Verwaltungshandlung, welche auch durch Unterlassen begangen werden kann, betroffen ist. Folglich sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben.

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2002 (VSBES.2001.508)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.