Zusammenfassung des Urteils STKAS.2002.19: Strafkammer
Der Richter hat entschieden, dass der Fall aufgrund des Rückzugs der Beschwerde vom Gericht abgelehnt wird. Es werden keine Gerichtskosten oder Entschädigungen erhoben. Die Entscheidung wird an den Anwalt Eric Muster und das Amt für Invalidenversicherung des Kantons Waadt weitergeleitet. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde einzulegen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STKAS.2002.19 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 05.05.2004 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Missbräuchliche Verwendung von Händlerschildern |
Schlagwörter : | Urteil; Vorteil; Beschuldigten; Verfahren; Verletzung; Vorschriften; Schwerverkehrsabgaben; Beschwerdeschrift; Belang; Zusammenfassend; Rüge; Rechtsanwendung; Tatbestand; Inhaber; Kollektiv-Fahrzeugausweises; Chauffeur; Berechtigung; Händlerschilder; Subjektiv; Vorsatz; Obergericht; Kammer; STKAS; Bundesgericht; Entscheid; ätigt |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung nicht gerechtfertigt ist: Der Beschwerdeführer hat den objektiven Tatbestand von Art. 60 Ziff. 5 VVV erfüllt, indem er als Inhaber eines Kollektiv-Fahrzeugausweises duldete, dass sein Chauffeur i.S. von Art. 60 Ziff. 2 Abs. 3 VVV ohne Berechtigung Händlerschilder verwendete. Subjektiv liegt Vorsatz vor.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. Mai 2004 (STKAS.2002.19)
Das Bundesgericht hat diesen Entscheid am 23. September 2004 bestätigt.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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