E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Strafkammer (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2018.73
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid STBER.2018.73 vom 07.03.2019 (SO)
Datum:07.03.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ungehorsam gegen die Polizei (Einsprache)
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Polizei; Betreibung; Betreibungs; Betreibungsamt; Urteil; Berufung; Ungehorsam; Urteils; Beschuldigten; Verfahren; Ungehorsams; Vorinstanz; Übertretung; Verfahrens; Recht; Melden; Recht; Termin; Aufforderung; Polizeilich; Balsthal; Polizeiliche; Polizei; Busse; Fahrlässig; Staatsanwaltschaft; Sachverhalt; Habe
Rechtsnorm: Art. 103 StGB ; Art. 104 StGB ; Art. 105 StGB ; Art. 106 StGB ; Art. 12 StGB ; Art. 292 StGB ; Art. 323 StGB ; Art. 333 StGB ; Art. 335 StGB ; Art. 398 StPO ; Art. 9 BV ;
Referenz BGE:127 I 54; 129 I 173; 131 IV 100; 81 IV 163;
Kommentar zugewiesen:
Niklaus Schmid, Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 398 StPO, 2018
Stefan Heimgartner, Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 398 StPO, 2019
Trechsel, Lieber, Praxiskommentar, 3. Auflage , Art. 398 StPO, 2018
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 7. März 2019

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichter Kamber

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend Ungehorsam gegen die Polizei (Einsprache)


Das Verfahren wird im Einverständnis der Parteien schriftlich geführt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

I. Prozessgeschichte

1. A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde vom Betreibungsamt Thal-Gäu am 24. November 2016 in der Betreibung Nr. 243'243 schriftlich vorgeladen, bis spätestens 8. Dezember 2016 persönlich auf dem Amt zu erscheinen und Auskunft über seine Vermögensund Erwerbsverhältnisse zu geben (AS 11). Er wurde in dieser Vorladung darauf hingewiesen, dass eine Nichtbeachtung die polizeiliche Vorführung und eine Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsund Konkursverfahren (Art. 323 StGB) zur Folge hätte. Die Vorladung wurde dem Beschuldigten am 29. November 2016 sowie am 1. Dezember 2016 zur Abholung gemeldet, jedoch von diesem innert Frist nicht abgeholt.

2. Am 16. Mai 2017 erteilte das Betreibungsamt Thal-Gäu der Kantonspolizei Solothurn den Auftrag, den Beschuldigten vorzuführen (AS 12). Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 forderte die Polizei den Beschuldigten auf, sich unverzüglich bei der Amtsstelle zu melden, ohne Reaktion des Beschuldigten. Die Polizei legte ihm am 6. Juni 2017 eine Mitteilung in den Briefkasten, sich beim Betreibungsamt zu melden, wiederum ohne Reaktion des Beschuldigten. Am 12. Juni 2017 wurde der Beschuldigte durch die Kantonspolizei Solothurn dem Betreibungsamt vorgeführt.

3. Mit Strafbefehl vom 27. Juni 2017 wurde der Beschuldigte wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsund Konkursverfahren sowie wegen Ungehorsams gegen die Polizei zu einer Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt.

4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 10. Juli 2017 Einsprache (AS 16). Darin macht er geltend, er habe zur angegebenen Zeitspanne nicht an der Adresse [ ] gewohnt, weswegen ihn keine Vorladungen erreicht hätten.

5. Nach längeren Abklärungen und der staatsanwaltschaftlichen Befragung des Beschuldigten wurde dieser mit neuem Strafbefehl vom 19. Dezember 2017 (AS 43) nur noch wegen Ungehorsams gegen die Polizei zu einer Busse von CHF 50.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe, sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt.

6. Auch gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Januar 2018 Einsprache. Darin machte er geltend, er habe einen Tag, bevor ihn die Polizei abgeholt habe, mit dem Polizeiposten [ ] telefonisch Kontakt aufgenommen. Man habe ihm bei diesem Telefonat versichert, man werde den Anruf «weiterleiten». Trotzdem sei am Tag darauf die Polizei bei ihm erschienen. Er habe den Polizisten mitgeteilt, dass er gleichentags um 16:00 Uhr einen Termin bei der Amtschreiberei vereinbart habe. Man habe ihm dann geantwortet, da müsse etwas aneinander vorbei gelaufen sein und er könne das Gespräch ja nicht beweisen. Das Eingreifen der Polizei sei seines Erachtens nicht notwendig gewesen.

7. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn überwies am 23. Januar 2018 die Einsprache an die Strafabteilung des Richteramtes Thal-Gäu.

8. Nach der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2018, an der der Beschuldigte zur Sache und zur Person befragt worden war, erging das folgende Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu:

1.    A.___ hat sich schuldig gemacht des Ungehorsams gegen die Polizei, begangen in der Zeit vom 6. Juni 2017 bis 12. Juni 2017.

2.    A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 50.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe.

3.    Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 650.00, hat A.___ zu bezahlen.

9. Das Urteil wurde mündlich eröffnet. Nach Zustellung der Urteilsanzeige reichte der Beschuldigte am letzten Tag der zehntägigen Frist zur Berufungsanmeldung ein Schreiben beim Richteramt ein mit folgendem Inhalt:

«Gesuch Urteil vom 17. Mai 2018

Mit diesem Schreiben ersuche ich Sie ausdrücklich um eine schriftliche Begründung des Urteils».

Die Vorinstanz nahm das Schreiben als Berufungsanmeldung entgegen und verfügte am 4. Juni 2018: «Eine Kopie der Berufungsanmeldung von A.___ vom 28.05.2018 geht zur Kenntnis an die Staatsanwaltschaft». Nach Begründung des Urteils reichte der Beschuldigte innert der 20 Tage ein Schreiben bei der Vorinstanz ein mit dem Titel «Berufung».

10. Mit Eingabe vom 25. September 2018 wurde das Obergericht von der Staatsanwaltschaft ersucht, die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen. Es bestünden unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erhebliche Zweifel am Vorliegen einer rechtsgenüglichen Berufungsanmeldung, der Beschuldigte habe nur um eine schriftliche Urteilsbegründung ersucht und nicht die Berufung angemeldet. Einen formellen Antrag auf Nichteintreten stellte die Staatsanwaltschaft nicht. Sie verzichtete auf eine Anschlussberufung und auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

11. Der Beschuldigte ist juristischer Laie. Aus seinen Eingaben ergibt sich sein klarer Wille, die Berufung zu erheben. Auf die Berufung ist einzutreten. Von der angebotenen Möglichkeit, die Berufungsbegründung zu ergänzen, machte der Beschuldigte keinen Gebrauch.

 

II. Formelles

 

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur noch der Vorhalt des Ungehorsams gegen die Polizei, der gemäss § 31 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB, BGS 311.1) mit Haft bis 8 Tagen oder Busse bestraft wird. Die Haft als Sanktionsform ist längst abgeschafft, gemäss Art. 333 Abs. 3 StGB liegt eine Übertretung gemäss Art. 103 StGB vor.

2. Die Vorinstanz hat auf eine fahrlässige Tatbegehung erkannt. Nachdem einzig der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil angefochten hat, gilt das Verschlechterungsverbot, es kann nicht auf eine vorsätzliche Tatbegehung erkannt werden.

Nach Art. 104 StGB sind die Bestimmungen des ersten Teils des StGB (mit den Ausnahmen von Art. 105 StGB) auch auf Übertretungen anwendbar und zwar auch auf die Übertretungen, die sich aus dem kantonalen Recht ergeben (Stefan Heimgartner in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Vor Art. 103 N 21). Demnach gilt Art. 12 Abs. 1 StGB, wonach Verbrechen und Vergehen nur vorsätzlich strafbar sind, sofern es das Gesetz nicht ausdrücklich anders vorsieht, auch für die Übertretungen nach dem EG StGB. Und dieses Gesetz sieht in § 2 die Strafbarkeit der fahrlässig begangenen Übertretungen ausdrücklich vor (sofern nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung strafbar ist). Die Übertretung gemäss § 31 EG StGB kann also fahrlässig begangen werden.

3. Dem Berufungsgericht steht im vorliegenden Verfahren nur eine beschränkte Kognition zu: Bildeten wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO). Gerügt werden können wegen Rechtsverletzung Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen, welche unter offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender Beweismittel erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher unvollständig festgestellt worden und mithin in Missachtung des Grundsatzes der Wahrheitsforschung von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 398 StPO N 13).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar 2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung/Willkürprüfung

 

1. Der Sachverhalt, wie er vorne in der Prozessgeschichte dargelegt worden ist, ist grundsätzlich unbestritten. Der Beschuldigte hätte in einem Betreibungsverfahren, von dem er gemäss seinen eigenen Aussagen Kenntnis hatte, beim Betreibungsamt Thal-Gäu erscheinen sollen. Nachdem dieses Amt in zweimaligen Versuchen (am 29. November 2016 und am 1. Dezember 2016) mit der Zustellung der Vorladung gescheitert war, erging am 16. Mai 2017 der Zuführungsauftrag an die Kantonspolizei. Am 6. Juni 2017 begaben sich zwei Polizisten zum Wohndomizil des Beschuldigten, trafen aber niemanden an. Sie legten ihm eine Mitteilung in den Briefkasten, er solle sich unverzüglich beim Betreibungsamt in Balsthal melden. Am 12. Juni 2017 trafen die Polizisten den Beschuldigten zu Hause an und sie führten ihn zum Betreibungsamt Balsthal (eintreffend 14:35 Uhr). Er war trotz den seit November 2016 andauernden Bemühungen des Betreibungsamtes bis zu diesem Zeitpunkt nie persönlich dort erschienen.

2. Der Beschuldigte hat vor der Vorinstanz geltend gemacht, die Polizei hätte ihn gar nicht zuführen müssen, er habe schon vorher mit dem Amt Kontakt aufgenommen und er habe genau an diesem Datum, als er von der Polizei abgeholt worden sei, dort einen Termin gehabt. Es stimme also nicht, dass er der Aufforderung der Polizei keine Folge geleistet habe.

Im angefochtenen Urteil erwog die Vorinstanz, die Abklärungen der Staatsanwaltschaft hätten ergeben, dass die Behauptungen des Beschuldigten, er habe sich bei der Polizei telefonisch gemeldet und mit dem Betreibungsamt einen Termin abgemacht, nicht zuträfen. Es sei im Protokoll der Vorführung nichts vermerkt, was bedeute, dass niemand angerufen habe. Weiter habe der polizeiliche Sachbearbeiter auch beim Betreibungsamt nachgefragt, ob es tatsächlich einen Termin mit dem Beschuldigten gebe, was vom Betreibungsamt verneint worden sei, worauf die Zuführung vollzogen worden sei. Die Vorinstanz schloss daraus, dem Beschuldigten sei die Aufforderung der Polizei, sich beim Betreibungsamt persönlich zu melden, zugegangen und er habe sie zur Kenntnis genommen (US 3). Trotzdem und im Wissen um das laufende Betreibungsverfahren sei er dieser Aufforderung bis zur polizeilichen Zuführung am 12. Juni 2017 nicht nachgekommen. Er habe also 6 Tage einfach verstreichen lassen, wodurch er den Tatbestand des Ungehorsams gegen die Polizei erfüllt habe. Es gebe keine Belege für das angebliche Telefonat mit der Polizei oder für den behaupteten Termin auf dem Betreibungsamt. Er sei pflichtwidrig nicht davon ausgegangen, sofort handeln zu müssen, weshalb er fahrlässig gehandelt habe.

3. Mit der Berufung macht der Beschuldigte geltend, es stimme nicht, dass er die 6 Tage unbenutzt habe verstreichen lassen. Er habe ja mit der Mitteilung der Polizei im Briefkasten auch Anrufe von der Polizei erhalten und deshalb versucht, die dort zuständige Person zu erreichen. Es sei ihm mehrmals gesagt worden, die zuständige Person sei nicht im Büro. Er habe sich auch beim Betreibungsamt gemeldet. Es sei bedenklich, dass keine Person mehr etwas davon wissen wolle.

4. Das Beweisergebnis: Der Beschuldigte hat unbestritten die Aufforderung der Polizei, sich unverzüglich beim Betreibungsamt in Balsthal zu melden, am 6. Juni 2017 erhalten und zur Kenntnis genommen. Er war bis am 12. Juni 2017 um 14:35 Uhr, als die polizeiliche Vorführung vollzogen wurde, dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Seine Behauptungen, er habe in diesen 6 Tagen mehrfach erfolglos versucht, den polizeilichen Sachbearbeiter an das Telefon zu bekommen und er habe mit dem Betreibungsamt einen Termin für genau diesen 12. Juni 2017 vereinbart gehabt, sind beweislos geblieben und es muss von Schutzbehauptungen ausgegangen werden. Nachdem der Beschuldigte von der Aufforderung der Polizei, sich unverzüglich beim Betreibungsamt in Balsthal zu melden, ebenso wusste, wie vom hängigen Betreibungsverfahren, hätten auch die behaupteten mehrfachen Bemühungen, den Sachbearbeiter bei der Polizei telefonisch zu erreichen, keinen Sinn gemacht abgesehen davon, dass es dafür auch nicht die geringsten Anhaltspunkte gibt. Er hätte ganz einfach von [ ] nach Balsthal zum Betreibungsamt gehen müssen. Dass er das nicht gemacht hat, bestreitet ja der Beschuldigte nicht.

Die Feststellungen der Vorinstanz, seine angeblichen Telefonate mit der Polizei und der behauptete Termin mit dem Betreibungsamt seien nicht belegt, sind daher willkürfrei und nicht zu beanstanden.

IV. Rechtliche Würdigung und Strafzumessung

 

1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 335 StGB sind kantonale Bestimmungen, die den Ungehorsam gegenüber der Polizei mit Übertretungsstrafe bedrohen, zulässig (BGE 81 IV 163; Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 335 N 9).

2. Der Beschuldigte war der polizeilichen Aufforderung, sich unverzüglich beim Betreibungsamt in Balsthal zu melden (AS 10), nicht gefolgt, so dass er nach 6 Tagen polizeilich vorgeführt werden musste. Der Tatbestand ist objektiv erfüllt.

Subjektiv müsste eigentlich von Vorsatz ausgegangen werden, nachdem er von der ihm auferlegten Pflicht Kenntnis hatte und er sich nach dem Beweisergebnis bewusst beim Betreibungsamt nicht gemeldet hat. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist mit der Vorinstanz auf eine lediglich fahrlässige Tatbegehung zu schliessen.

Der Beschuldigte hat sich des fahrlässigen Ungehorsams gegen die Polizei schuldig gemacht.

3. Aufgrund des leichten Verschuldens ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 50.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, angemessen und zu bestätigen.

V. Kostenfolgen

1. Der Beschuldigte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Urteilsgebühr CHF 400.00, total CHF 650.00) zu bezahlen.

2. Im Berufungsverfahren ist der Beschuldigte unterlegen, er hat die Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 625.00, zu bezahlen.

Demnach wird in Anwendung von § 31 EG StGB; Art. 47 und Art. 106 StGB, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.    A.___ hat sich des Ungehorsams gegen die Polizei, begangen in der Zeit vom 6. Juni 2017 bis 12. Juni 2017, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird zu einer Busse von CHF 50.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt.

3.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 650.00, hat A.___ zu bezahlen.

4.    Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 625.00, gehen zu Lasten von A.___.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Kiefer Ramseier

Auf eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_563/2019 vom 24. Juni 2019 nicht ein.



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz