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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2018.39: Strafkammer

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt einen Rekurs von A.H. gegen ein Zwischenurteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirks La Côte. Es geht um einen Streit zwischen den Kindern von A.F., bei dem es um eine Immobilie geht. A.H. fordert eine Intervention in den Teilungsprozess und beruft sich auf eine Klausel in einer Schenkungsurkunde. Der Gerichtshof weist den Rekurs ab, da A.H. kein direktes Interesse an der Intervention hat. Die Gerichtskosten werden auf 10'000 CHF festgesetzt, und A.F. und B.F. erhalten jeweils 2'000 CHF für ihre Anwaltskosten.

Urteilsdetails des Kantongerichts STBER.2018.39

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2018.39
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid STBER.2018.39 vom 19.12.2018 (SO)
Datum:19.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Polizei; Hause; Aussage; Person; Aussagen; Staat; Urteil; Auskunft; Verfahren; Auskunftsperson; Verteidiger; Diebstahl; Urteils; Einvernahme; Privatkläger; Verteidigung; Entschädigung; Konfrontationseinvernahme; Beschuldigter; Verteidigers; Verfahrens; ässlich
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ;Art. 111 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 179 StPO ;Art. 186 StGB ;Art. 309 StPO ;Art. 356 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Thomas Sutter, Dieter Freiburghaus, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, 2016

Entscheid des Kantongerichts STBER.2018.39

Urteil vom 19. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichter Kamber

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Boris Banga, 2540 Grenchen

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht am 19. Dezember 2018 um 08:30 Uhr:

-       Der Beschuldigte und Berufungskläger A.___

-       Sein amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt Boris Banga

-       Der Privatkläger B.___

-       Eine Dolmetscherin

-       Die Ehefrau des Beschuldigten als Zuhörerin

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Die Dolmetscherin wird zur wahrheitsgemässen Übersetzung ermahnt und auf die Straffolgen falscher Übersetzung hingewiesen.

Es folgen die Einvernahmen des Privatklägers und des Beschuldigten. Es wird für die Aussagen auf die separat erstellten Protokolle und die Audioaufnahmen verwiesen.

Es werden keine weiteren Beweisanträge mehr gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann.

Der Privatkläger verzichtet auf das Stellen eines Antrags und führt aus, er könne für niemanden entscheiden. Es sei am Gericht zu entscheiden, was richtig ist.

Das letzte Wort des Beschuldigten wird im Einverständnis der Verteidigung vorgezogen. Der Beschuldigte führt aus, er danke für das Wort. Er sei Familienvater und wünsche einen Freispruch. Man habe seine Fingerabdrücke abgenommen, auch diejenigen seiner Frau. Man habe keine Fingerabdrücke von ihm seiner Frau am Tatort gefunden. B.___ habe nicht die Wahrheit gesagt. 2002-2008 sei dieser hier gewesen unter dem Namen [...]. Er sei dann nach Österreich gegangen, um dort Asyl zu beantragen. Er sei dann mit einem portugiesischen Pass wieder zurückgekommen. Er (der Beschuldigte) kenne die Leute in der Gruppierung nicht, deshalb möchte er freigesprochen werden.

Rechtsanwalt Banga stellt namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge:

1.     Die Verurteilung von A.___ wegen Diebstahl, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 17. Oktober 2015, gemäss Ziffer 1 des Urteils vom 5. Februar 2018 sei aufzuheben.

2.     Es sei Ziffer 2 des Urteils vom 5. Februar 2018 aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen.

3.     In Abänderung von Ziffer 5 des Urteils vom 5. Februar 2018 sei über die Kostenregelung der Vorinstanz neu zu entscheiden.

4.     Es sei die Konfrontationseinvernahme vom 20. Oktober 2015 zwischen C.___ und A.___ aus den Akten zu weisen.

5.     Es sei die amtliche Verteidigung zu bewilligen; dies sei bereits schon geschehen.

6.     Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen.

Die Verteidigung verzichtet auf die mündliche Urteilseröffnung. Damit endet die öffentliche Verhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 17. Oktober 2015, 22:57 h, meldete D.___ bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, dass am [...] in [...], wo auch er wohne, im 2. Obergeschoss ein Einbruchsdiebstahl verübt werde (AS 10 und 19).

2. Die umgehend ausgerückten Polizeipatrouillen umstellten das Wohnhaus und konnten in der Folge E.___ und F.___ anhalten und festnehmen. E.___ trug diverses Deliktsgut auf sich, während in den Hosentaschen von F.___ Gummihandschuhe sichergestellt wurden (AS 10).

3.1 Der Geschädigte B.___ stellte am 17. Oktober 2015 Strafantrag bezüglich sämtlicher in Frage kommender Tatbestände (AS 7).

3.2 Am 25. Oktober 2015 konstituierte sich der Geschädigte als Privatkläger im Zivilpunkt (AS 180).

4. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 18. Oktober 2015 gegen C.___ und D.___ eine Strafuntersuchung wegen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB; AS 137, 138).

Am 28. Oktober 2015 erfolgte eine Eröffnungsverfügung gleichen Inhalts gegen den Beschuldigten (AS 139).

5. Am 26. November 2015 erliess die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl. Der Beschuldigte wurde wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (AS 153 f.).

Bereits am 28. Oktober 2015 erliess die Staatsanwaltschaft auch Strafbefehle gegen D.___ und C.___ (AS 145 f. und 149 f.). Diese beiden Strafbefehle blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.

6. Am 1. Dezember 2015 liess der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einsprache erheben (AS 183).

7. Mit Verfügung vom 18. August 2016 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl vom 26. November 2015 fest und überwies die Akten an das Richteramt Solothurn-Lebern (AS 1 f.).

Der Strafbefehl vom 26. November 2015 gilt damit als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).

8. Am 5. Februar 2018 erliess der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 46 ff.):

1.      A.___ hat sich schuldig gemacht:

-          des Diebstahls;

-          der Sachbeschädigung;

-          des Hausfriedensbruchs;

alles begangen am 17. Oktober 2015.

2.      A.___ wird zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.

3.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, Grenchen, wird auf CHF 2'068.70 (Honorar CHF 1'888.20, Auslagen CHF 32.60 und MwSt CHF 147.90) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 790.85 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

4.      Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

5.      Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 2'170.00, sind durch A.___ zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 300.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'870.00 betragen.

9. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 16. Februar 2018 gegen das Urteil die Berufung anmelden (S-L 74).

Gemäss Berufungserklärung vom 25. April 2018 richtet sich die Berufung gegen das gesamte Urteil; beantragt wird ein Freispruch des Beschuldigten von sämtlichen Vorhalten.

10. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger reichten kein Rechtsmittel ein.

11. In Rechtskraft erwachsen ist demnach einzig Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils (Entschädigung des amtlichen Verteidigers), soweit die Höhe betreffend.

12. Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht fand am 19. Dezember 2018 statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde der Privatkläger B.___ als Auskunftsperson befragt.

II. Formelle Einwände

1. Der Beschuldigte stellte in seiner Berufungserklärung vom 25. April 2018 den Antrag, es sei die Konfrontationseinvernahme zwischen C.___ und dem Beschuldigten vom 20. Oktober 2015 aus den Akten zu weisen. Diesen Antrag stellte er bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 4. Januar 2018 (S-L 38 f.) wie auch heute wieder vor Obergericht.

Zur Begründung führte der Verteidiger des Beschuldigten aus, die Übersetzung anlässlich der Konfrontationseinvernahme sei ungenügend gewesen; der Beschuldigte habe deshalb seine Interessen nicht «effektiv» wahrnehmen können. Der Beschuldigte sei sich, da er sich damals in Untersuchungshaft befunden habe, der weitreichenden Konsequenzen nicht bewusst gewesen und habe keine sachdienlichen Ergänzungsfragen stellen können. Der Beschuldigte sei zudem zu Beginn der Einvernahme nicht auf seine Rechte als Beschuldigter hingewiesen worden; vielmehr sei einzig auf die Befragung vom Vortag verwiesen worden, da sei er aber als Auskunftsperson befragt worden. Auch habe eine notwendige Verteidigung bestanden, der Beschuldigte habe aber keinen Verteidiger gehabt. Die Konfrontationseinvernahme sei deshalb absolut unverwertbar.

2.1 Zu Beginn der Einvernahme vom 20. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte auf Folgendes hingewiesen:

«Anlässlich der ersten Einvernahme vom 19.10.2015 wurden Sie über Ihre Verfahrensrechte und pflichten orientiert und aufgeklärt. Diese Rechte gelten unverändert für sämtliche Einvernahmen im laufenden Strafverfahren. Eine erneute Erläuterung Ihrer Rechte und Pflichten erfolgt nur auf Ihr ausdrückliches Verlangen» (AS 83).

Am 19. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte als Auskunftsperson einvernommen. Einleitend wurde ihm mitgeteilt, dass er im Strafverfahren gegen E.___ und C.___ betreffend Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch als Auskunftsperson einvernommen werde. Darauf wurde er gefragt, ob er einen Rechtsbeistand beiziehen wolle, was der Beschuldigte mit den Worten «Nein, wenn es sich lediglich um Auskunft handelt, brauche ich keinen» beantwortete. Er wurde darauf hingewiesen, dass er nicht zur Aussage und Mitwirkung verpflichtet sei. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die Aussagen in einem allfälligen später zu eröffnenden Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden können. Schliesslich wurde der Beschuldigte auf die Straffolgen der Art. 303, 304 und 305 StGB hingewiesen (AS 70 f.).

2.2 Am Folgetag, dem 20. Oktober 2015, wurde der Beschuldigte mit C.___ konfrontiert. Zu Beginn wurden beide Personen darauf hingewiesen, dass sie am 18.10.2015 (C.___) bzw. am 19.10.2015 (Beschuldigter) auf ihre Verfahrensrechte hingewiesen worden seien und diese unverändert gelten würden (AS 83). C.___ war am 18.10.2015 als Beschuldigter befragt worden (AS 42 ff.); gegen ihn wurde am 18.10.2015 auch eine Strafuntersuchung eröffnet (AS 137).

Anders beim Beschuldigten: Dieser war am 19. Oktober 2015 als Auskunftsperson einvernommen (AS 70) und auch entsprechend auf seine Verfahrensrechte hingewiesen worden. Eine Strafuntersuchung wurde gegen den Beschuldigten erst am 28. Oktober 2015 (AS 139), also nach der Konfrontationseinvernahme vom 20. Oktober 2015, eröffnet.

2.3 Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO). Art. 111 Abs. 1 StPO knüpft die prozessuale Stellung der beschuldigten Person daran, dass diese Person durch eine Verfahrenshandlung einer Strafbehörde einer Straftat verdächtigt, beschuldigt angeklagt wird. Bevor eine solche Verdächtigung usw. erfolgt, hat der Unschuldsvermutung von Art. 10 StPO folgend eine Person als für das fragliche Delikt nicht strafrechtlich verantwortlich zu gelten, woraus folgt, dass sie entweder als Zeugin Auskunftsperson zu betrachten ist (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch [Hrsg]: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2018, Art. 111 StPO N 2).

Als Auskunftsperson wird unter anderem einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin Teilnehmer der abzuklärenden Straftat einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 178 lit. d StPO). Die Grenzen zur beschuldigten Person nach Art. 111 Abs. 1 StPO sind heikel, da der Schritt vom «als Täter nicht ausgeschlossen werden können» zum Verdacht nach Art. 111 Abs. 1 StPO unter Umständen klein sein kann. Sind bereits Verdachtsgründe vorhanden, ist die betreffende Person als Beschuldigter zu betrachten. Sind jedoch keine fassbaren Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung vorhanden, empfiehlt sich, die betreffenden Personen zunächst als Auskunftspersonen einzuvernehmen, da andernfalls ein Verfahren nach Art. 309 StPO zu eröffnen und dieses hernach wieder einzustellen ist, wenn sich keine konkreteren Verdachtsgründe ergeben. Erfolgte jedoch zunächst eine Einvernahme als Auskunftsperson, kann später immer noch ein formelles Verfahren eröffnet werden, wenn sich hernach konkretere Verdachtsgründe ergeben (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 178 N 10 f.). In Art. 179 StPO finden sich Ausführungen zu Auskunftspersonen bei polizeilichen Einvernahmen. Gemäss Abs. 1 befragt die Polizei eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als Auskunftsperson. Art. 179 StPO nahm die früher geltenden Regelungen und Praxis auf, wonach die Polizei jene Personen, die nicht zum vornherein als Beschuldigte infrage kommen, als Auskunftspersonen befragen und formell einvernehmen kann ohne die Verpflichtung, diesen Personen eine bereits bestimmte prozessuale Rolle zuweisen zu müssen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 179 N 1).

2.4 Es kann den Akten zweifelsfrei entnommen werden, dass sich der Verdacht der Polizei auf eine Mitbeteiligung am Diebstahl ab dem 19. Oktober 2015 auch gegen den Beschuldigten richtete. Nach den belastenden Aussagen von C.___ und der Erkenntnis, dass der PW [...], der in der Tatnacht kurz vor dem Einbruch in der Nähe des Tatortes stand, vom Beschuldigten gelenkt wird, war dieser Verdacht auch naheliegend. Nach der Einvernahme vom 19. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte in Polizeigewahrsam genommen (AS 171 f.) und er musste zu Folge Kollusionsgefahr mit C.___ im Untersuchungsgefängnis Solothurn übernachten; erst nach der Konfrontationseinvernahme mit C.___ wurde er wieder aus dem Gewahrsam entlassen. Mit der Verhaftung wurde eine Verfahrenshandlung durch die Strafbehörde getätigt, die nach Art. 111 Abs. 1 StPO dazu führt, dass A.___ als beschuldigte Person gilt. In der Konfrontationseinvernahme vom 20. Oktober 2015 mit C.___ war der Beschuldigte deshalb offensichtlich «Beschuldigter» und nicht «Auskunftsperson». Entsprechend ist im Einvernahmeprotokoll auch von «Beschuldigte Person» die Rede, während der Begriff «Auskunftsperson» nirgends auftaucht.

Eine Rechtsbelehrung, wonach der Beschuldigte am 20. Oktober 2015 eben als «Beschuldigter» mit C.___ konfrontiert wird, wurde ihm jedoch nicht eröffnet. Dem Beschuldigten wurde weder mitgeteilt, dass gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet worden ist, noch welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme sind deshalb nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Damit ist jedoch noch nichts über die Verwertbarkeit der Aussagen von C.___ gesagt, da dieser am 20. Oktober 2015 rechtsgenüglich belehrt worden ist. Da A.___ aber angesichts seiner mangelhaften Rechtsbelehrung als Beschuldigter nie gültig mit C.___ konfrontiert worden ist, dürfen diese Aussagen nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden. Es unterliegen deshalb sämtliche Aussagen von C.___ vom 18. und 20. Oktober 2015 einem Verwertungsverbot und sie sind aus den Akten zu weisen.

Folglich kann offengelassen werden, ob die Konfrontationseinvernahme vom 20. Oktober 2015 auch ungültig ist, weil kein Verteidiger des Beschuldigten A.___ zugegen war und die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung bestanden hätten, wie dies der Verteidiger geltend macht.

III. Sachverhalt

 

1.1 Die beiden betreffend C.___ und D.___ erlassenen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Oktober 2015 blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Demnach ist erstellt, dass D.___ und C.___ am 17. Oktober 2015 in [ ], zum Nachteil von B.___ einen Diebstahl verübt haben, indem sie sämtliche Behältnisse in der Einzimmerwohnung des Geschädigten durchsuchten und schliesslich in einen Reisekoffer diverse Vermögensgegenstände verstauten und die Wohnung mit Deliktsgut von total CHF 1'475.00 verliessen. Die Täter verursachten zudem einen Sachschaden, indem sie die Wohnungstüre des Geschädigten mit Flachwerkzeugen aufwuchteten.

1.2 Gemäss Strafbefehl vom 26. November 2015, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) wird dem Beschuldigten A.___ vorgehalten, an diesem Einbruchsdiebstahl als Mittäter beteiligt gewesen zu sein (AS 153). Es ist in der Folge zu prüfen, ob dieser Vorhalt erstellt ist.

2. Die Aussagen

2.1 D.___

 

D.___ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2015 (AS 60 ff.) aus, dass er den Einbruch mit C.___ verübt habe. Sie hätten im Auftrag von «[...]», der bis vor zwei Monaten in dieser Wohnung gelebt habe, gehandelt. Sie hätten für ihn persönliche Sachen, die sich noch dort befunden hätten, holen wollen. «[ ]» habe die Schweiz vor zwei Monaten verlassen.

D.___ führte weiter aus, dass er C.___ in [...] getroffen und mit ihm mit dem Zug nach [...] gefahren sei. Es sei keine dritte Person dabei gewesen.

2.2 B.___

 

2.2.1 B.___ war der Mieter der Wohnung, in welche eingebrochen wurde. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. Oktober 2015 (AS 31 ff.) führte er aus, dass er am 17. Oktober 2015 am Abend mit einem Freund namens G.___ im Ausgang gewesen sei. Dieser sei um ca. 23:00 Uhr nach Hause gegangen. Er sei noch etwas länger geblieben und um ca. 24:00 Uhr nach Hause zurückgekehrt. Ein Freund namens H.___ habe ihn nach Hause geführt. Er habe H.___ um ca. 23:00 Uhr in der [...] Bar in [...] getroffen; zu diesem Zeitpunkt sei G.___ schon nach Hause gegangen.

B.___ wurde ein Fotoblatt vorgelegt (AS 39). Er führte aus, dass es sich bei dieser Person um «H.___» handle. Auf dem Foto ist der Beschuldigte abgebildet.

B.___ führte aus, dass er H.___ seit ca. 2 Jahren kenne. Es treffe nicht zu, dass er den Beschuldigten bereits vor 23:00 Uhr getroffen habe; er sei aber betrunken gewesen. Er sei mit H.___ noch nie in [...] gewesen (AS 36).

2.2.2 Vor Obergericht gab er im Wesentlichen zu Protokoll, am besagten Abend sei er in [...] gewesen mit einem Freund, der I.___ heisse. Er habe den Beschuldigten dann aus der [...] Bar angerufen. Der Beschuldigte fahre privates Taxi, weshalb er ihn angerufen habe, damit er ihn nach Hause fahre. Er sei ihn dann abholen gekommen und zwar in der [...] Bar, die hinter dem [...] liege. Er sei dann zwischen 23:00 Uhr und 00:00 Uhr zu Hause gewesen. An diesem Tage habe er gearbeitet. Dann sei er nach Hause gekommen und sei dann um ca. 21:30 Uhr mit dem Bus in die Stadt gefahren, um Freunde zu treffen. Diese habe er um ca. 22:00 Uhr getroffen. Vorher habe er den Beschuldigten nicht getroffen. Er sei einmal mit dem Beschuldigten nach [...] gefahren, dies sei aber vor diesem Tag gewesen, bevor diese Dinge passiert seien. Er wisse nicht mehr genau wann, es sei ein Freitag Samstag gewesen, in jedem Fall vor diesem Tag. Er könne sich erinnern, dass sie von der Polizei kontrolliert worden seien damals. Es sei ca. 22:00 Uhr gewesen, er erinnere sich aber nicht mehr genau. Der Beschuldigte sei früher ein Freund gewesen, jetzt sei er ein Feind. Auf die Frage, weshalb er bei der Polizei gesagt habe, er habe die Telefonnummer vom Beschuldigten nicht, gab er an, er habe ihn angerufen, sodass er ihn nach Hause bringen könne. Aber nach dieser Sache habe er keinen Kontakt mehr gehabt. Am nächsten Tag sei er zur Polizei gegangen, diese hätten ihm Fragen gestellt, ob er die Kontaktdaten habe. Er habe die Kontaktdaten gehabt, er habe sie aber nicht unbedingt der Polizei geben wollen. Er habe aber gesagt, dass er ihn kenne. Als H.___ bei ihm in der [...] Bar eingetroffen sei, seien sie nicht mehr lange geblieben. Nach ca. 15 Minuten seien sie nach Hause gefahren.

Angesprochen auf die Aussagen bei der Polizei gibt B.___ an, dass die Geschichte bei der Polizei vielleicht nicht ganz die richtige gewesen sei. Er habe ihn angerufen, sodass er ihn nach Hause bringen könne. Den Abend habe er nicht mit ihm verbracht. Er habe bei der Polizei gesagt, dass er ihn angerufen habe. Die Polizei habe ihn damals nicht gefragt, ob er mit dem Beschuldigten in [...] gewesen sei. Er habe bei der Polizei nicht gesagt, dass er noch nie mit ihm in [...] gewesen sei.

2.3 Beschuldigter

2.3.1 A.___ wurde am 19. Oktober 2015 als Auskunftsperson befragt (AS 70 ff.). Er führte aus, dass er das auf den Namen seines Onkels eingelöste Fahrzeug [...], grau, mit dem Kontrollschild [...] als einziger Lenker benutze. Am Samstag (d.h. am 17. Oktober, der Tatnacht) habe er zwischen Mitternacht und ein Uhr mit dem PW einen Freund nach Hause gebracht. Er sei mit diesem Freund zuerst in [...] und dann in [...] in der [...] Bar gewesen. Er sei mit ihm bis 22:00 Uhr in der [...] in [...] gewesen. Dann sei er nach Hause gegangen, um etwas zu essen. Anschliessend sei er zurück in die Bar gegangen und habe seinen Freund nach Hause gebracht. Der Freund habe ihn angerufen und sie hätten sich um 19:45 Uhr in [...] getroffen. Der Freund heisse B.___.

A.___ führte weiter aus, dass er mit B.___ in [...] in eine Polizeikontrolle geraten sei, zwischen 21:00 Uhr und 21:30 Uhr. Als er B.___ nach Hause gebracht habe, habe er Polizeiautos gesehen. Anschliessend sei er nach Hause gefahren.

Auf Vorlage der Foto von E.___ sagte A.___ aus, dass er diesen noch nie gesehen habe und ihm der Name nichts sage. C.___ kenne er vom Sehen, der Name sagte ihm nichts.

2.3.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Februar 2018 (S-L 55 ff.) bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen. Er sei am 17. Oktober 2015 ab 19/20 Uhr bzw. den ganzen Tag mit Herrn B.___ zusammen gewesen. Sie seien in [...] und [...] gewesen und dann nach [...] gefahren. In [...] beim [...] seien sie von der Polizei kontrolliert worden.

2.3.3 Vor Obergericht führte der Beschuldigte aus, er habe keinen Taxiservice angeboten. Es sei richtig, dass er B.___ am 17. Oktober 2015 nach Hause gebracht habe. Es sei auch richtig, dass er den PW [...] gefahren habe. Der Privatkläger sei die ganze Zeit bei ihm gewesen. Er sei mit ihm ausgegangen um ca. 20:00 Uhr / 21:00 Uhr. Sie seien zusammen nach [...] gefahren. Sie hätten einen Ort gesucht, wo sie einen Kaffee trinken könnten. In [ ] seien sie von der Polizei kontrolliert worden. Die Idee nach [...] zu fahren, sei von B.___ ausgegangen. Die Polizeikontrolle habe beim Coop stattgefunden. Er sei mit ihm zusammen da gewesen. Das sei ca. 21:00 Uhr gewesen. Nachher seien sie zurück zum [...] gefahren. Nach ein paar Minuten sei er nach Hause gegangen und habe den Privatkläger dort gelassen. Danach, ca. 30-40 Minuten später, habe B.___ ihn angerufen, damit er ihn nach Hause fahre. Er sei ihn dann abholen gegangen und habe ihn nach Hause gefahren. An die genaue Zeit könne er sich nicht erinnern. Als sie dann zu Hause angekommen seien, hätten sie 2-3 Polizeifahrzeuge gesehen. B.___ habe ihm gesagt, die Polizei sei zu ihm gekommen. Er habe das Telefon in seinem Auto gelassen. Er sei dann noch einige Minuten geblieben und sei dann nach Hause gefahren. Aus der [...] Bar sei er gegangen, da er Familienvater und um 22:00/23:00 Uhr zu Hause sei. Zuhause habe er etwas gegessen und fern geschaut. Danach habe er sich bereit gemacht, um zu Bett zu gehen. Sie hätten abgemacht, dass er den Privatkläger noch abholen würde. Manchmal rufe er nicht an, wenn er sage, er rufe an, weil er die Meinung ändere und woanders hingehe. Er sei dann noch einmal rausgegangen, um ihn nach Hause zu fahren. Er habe ja gewusst, dass er nicht lange weg sein würde, nur so 5-7 Minuten, um ihn nach [...] zu bringen. Das, was C.___ aussage, seien Lügen. Diese Leute würden in Italien leben und hierher kommen zu ihren Freundinnen und mit Drogen handeln. Sie würden die Drogen zu B.___ bringen. B.___ habe Probleme mit Drogen und mit dem Geld, deshalb seien sie gekommen, um Probleme zu machen. Er kenne diesen Herrn nicht, habe ihn aber einfach zusammen mit dem Privatkläger in [...] gesehen. Bezüglich dem Auto könne es nicht sein, dass er um 22:26 Uhr in [...] gewesen sei. Sie seien ca. um 22:10 Uhr in [...] abgefahren. Es müsse vorher nachher gewesen sein.

Auf die Frage, er habe bei der Polizei gesagt, er habe B.___ um 19:45 Uhr in [...] getroffen und heute etwas anderes, gibt er an, B.___ habe ihm gesagt, er solle das sagen. Dieser verkaufe Drogen und habe diese auch zu Hause gehabt. Sie hätten deshalb nicht gewollt, dass er sage, er sei zu ihm nach Hause gefahren. Er habe Angst vor diesen Leuten, denn das seien Dealer. Die Aussage bei der Polizei, dass er ihn in [...] getroffen habe, sei also eine Falschaussage, da er getäuscht worden sei.

Hingewiesen auf die Aussage bei der Polizei, es sei etwa 22:00 Uhr gewesen, als er aus der [...] Bar gegangen sei, gibt er an, es sei etwa 22:00 Uhr/22:30 Uhr gewesen. Sie seien in [...] um ca. 21:40 Uhr weggefahren. Sie seien ca. 22:00 Uhr im [...] gewesen und dort bis ca. 22:30 Uhr geblieben.

3. Der Erledigungsrapport vom 21. Oktober 2015

 

3.1 Gemäss Erledigungsrapport der Polizei Kanton Solothurn vom 21. Oktober 2015 beobachtete eine Anwohnerin am [...]weg am Tatabend um 22:26 Uhr den PW [...] mit dem Kontrollschild [...], in welchem drei dunkelhäutige Personen sassen und das ihr verdächtig vorkam. Dieser Personenwagen konnte am 19. Oktober 2015 in der Liegenschaft in [...], in welcher der Beschuldigte wohnte, in einem Hinterhof parkiert festgestellt werden (AS 12, 171 f.).

3.2 Dem Erledigungsrapport kann ebenfalls entnommen werden, dass der Beschuldigte am 17. Oktober 2015, ca. 21:00 Uhr, durch die Polizeipatrouille MOP-West kontrolliert wurde. Der Beschuldigte war offenbar in Begleitung mindestens einer weiteren dunkelhäutigen Person (AS 12).

4. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

4.1 B.___ führte aus, dass er den Beschuldigten um ca. 23:00 Uhr in einer Bar getroffen und ihn dieser in der Folge nach Hause geführt habe. Dies wird vom Beschuldigten bestätigt; dieser führte allerdings aus, er habe den ganzen Abend mit B.___ verbracht.

Es kann somit als erstellt gelten, dass der Beschuldigte B.__ ca. um Mitternacht nach Hause geführt hat. Dieser Umstand spricht eher gegen eine Beteiligung des Beschuldigten am nur kurz vorher verübten Diebstahl: Der Beschuldigte hätte sich ja, falls er tatsächlich am Diebstahl beteiligt gewesen war, vorzeitig vom Tatort abgesetzt. Er wusste damit nicht, was ihn dort erwarten würde und hätte sich deshalb mit einer Rückkehr an den Tatort einem unnötigen Risiko ausgesetzt.

4.2 Der Beschuldigte machte bezüglich des Verlaufs des Abends zwei Aussagen, die sich in der Folge als zutreffend herausstellten: So wurde sein PW am 17. Oktober 2015 um ca. 21:00 Uhr entsprechend seiner Aussagen von der Polizei tatsächlich in [...] kontrolliert. Gemäss Erledigungsrapport der Polizei war er dabei in Begleitung einer dunkelhäutigen Person (AS 12), was seinen Aussagen entspricht. Ebenfalls zutreffend war seine Aussage, wonach er B.___ ca. um Mitternacht nach Hause führte.

In der Gesamtheit sind aber die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft einzustufen. Der Beschuldigte sagte bezüglich des Abends des 17. Oktober 2015 aus, er sei mit B.___ bis ca. 22:00 Uhr in der [...] Bar in [...] gewesen, anschliessend für eine Stunde nach Hause gegangen, um etwas zu essen, um dann in die [...] Bar zurückzukehren und B.___ nach Hause zu bringen. Ein solches Verhalten widerspricht jeder Lebenserfahrung. Zudem führte er heute aus, er habe sich zu Hause bettfertig gemacht, um dann später wieder auszuführen, es sei abgemacht gewesen, dass er B.___ am selben Abend noch mit dem Auto abhole und nach Hause fahre. Dies ist widersprüchlich. Der heute geschilderte Ablauf kann ausserdem zeitlich nicht zutreffen. Er wäre gemäss seinen eigenen Schilderungen vor 23:00 Uhr am Domizil von B.___ eingetroffen, somit vor dem getätigten Einbruch.

Die Aussagen des Beschuldigten sind in einem weiteren relevanten Punkt widersprüchlich: Anlässlich der Einvernahme vom 19. Oktober 2015 sagte er aus, er sei ab 19:45 Uhr mit B.___ zusammen gewesen, während er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zuerst zwar ebenfalls ausführte, er sei ab 19/20 Uhr mit B.___ zusammen gewesen (AS 58); im weiteren Verlauf sagte er dann, er habe den ganzen Tag mit B.___ verbracht (AS 60). Vor Obergericht sagte er dann, er sei ca. 20:00 Uhr / 21:00 Uhr mit ihm ausgegangen.

4.3 Der Privatkläger B.___ machte im Verlauf des Verfahrens auch widersprüchliche und somit unglaubhafte Aussagen. So führte er zuerst aus, er habe den Beschuldigten in der [...] Bar getroffen ohne ihn angerufen zu haben (AS 35). Er wollte nicht einmal die Nummer des Beschuldigten gehabt haben (AS 34: «jetzt habe ich sie [die Telefonnummer des Beschuldigten] nicht mehr weil wir nicht so oft zusammen sind»). Heute nun will er den Beschuldigten doch angerufen haben. Ausserdem führte er heute zum ersten Mal aus, der Beschuldigte fahre ein privates Taxi, weshalb er ihn angerufen habe. Kommt dazu, dass er bei der Polizei noch zu Protokoll gab, er sei nie in [...] gewesen (AS 36), während dessen er heute angab, er sei mit dem Beschuldigten nach [...] gefahren, das sei aber vor diesem Tag gewesen. Er konnte sich heute auch an die Polizeikontrolle erinnern, was dafür spricht, dass er eben doch am Tattag mit dem Beschuldigten in [...] gewesen ist. Somit hätte er sich früher mit dem Beschuldigten getroffen, als er angab. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass B.___ mit dem Beschuldigten an einem anderen Tag nach [...] gefahren ist und von der Polizei am gleichen Ort und zur gleichen Zeit kontrolliert wurde. Auf die Aussagen von B.___ kann somit nicht abgestellt werden, bzw. es kann aus diesen Aussagen gegen den Beschuldigten keine Belastung abgeleitet werden.

4.4 Offenbar wurde der vom Beschuldigten unbestrittenermassen benutzte PW in der Tatnacht in unmittelbarer Nähe des Tatortes von einer Anwohnerin beobachtet (AS 12). Gemäss Erledigungsrapport der Polizei vom 21. Oktober 2015 war dies um 22:26 Uhr. Vom Beschuldigten ist diese Zeit bestritten, nicht jedoch seine Anwesenheit an diesem Ort: Gemäss seinen Aussagen führte er B.___ um ca. 24:00 Uhr nach Hause.

Es finden sich in den Akten keine weiteren Hinweise, wie die Polizei zu der Information der betreffenden Anwohnerin kam. Die Anwohnerin blieb anonym und weitere Details zur Meldung sind nicht bekannt. Es ist festzustellen, dass der Einbruchdiebstahl erst 31 Minuten nach der Meldung durch die Anwohnerin im Gange war; damit stellt sich die Frage, wo sich der Beschuldigte und seine Begleiter, die sich bereits um 22:26 Uhr in unmittelbarer Nähe vom Tatort befunden haben sollen, bis um 22:57 Uhr, als D.___ den Einbruch bei der Polizei meldete, aufhielten. Selbst wenn die aufgeführte Zeitangabe zutrifft, stellt sie deshalb kein zwingendes Argument für eine Täterschaft des Beschuldigten dar. Zudem ist es das einzige verbleibende belastende Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten, was für sich alleine nicht ausreichend ist für einen Schuldspruch, insbesondere nicht ohne Befragung der Zeugin. Es bestehen somit nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten, so dass er in dubio pro reo freizusprechen ist vom Vorhalt des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs.

IV. Kosten und Entschädigung

1. Ausgangsgemäss gehen die erstund zweitinstanzlichen Kosten zu Lasten des Staates.

2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, Grenchen, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 2'068.70 (Honorar CHF 1'888.20, Auslagen CHF 32.60 und MwSt CHF 147.90) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Da der Beschuldigte keine Kosten zu tragen hat, ist weder ein Rückforderungsanspruch des Staates noch ein Nachzahlungsanspruch des Verteidigers festzulegen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Es ist schliesslich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, Grenchen, für das obergerichtliche Verfahren anhand der eingereichten Honorarnote festzulegen. Der darin geltend gemachte Aufwand von 16.59 Stunden erscheint übersetzt und ist in folgenden Positionen zu kürzen: 2.58 Stunden, da die Hauptverhandlung kürzer war als budgetiert und keine mündliche Urteilseröffnung stattgefunden hat; 1.5 Stunden für die dreiseitige Berufungserklärung, welche die bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgetragene Argumentation enthielt, womit dafür nur 1 Stunde zu vergüten ist; 0.25 Stunden für den sechszeiligen Brief vom 12.12.2018, womit dafür nur 0.25 zu vergüten ist; 0.84 Stunden für Kanzleiaufwand (Fristerstreckungsgesuche und Weiterleitungen an Klient). Somit sind 5.17 Stunden abzuziehen und 11.42 zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen, was auch im Vergleich mit ähnlichen Fällen als angemessene Entschädigung erscheint. Die Entschädigung ist folglich für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'316.30 (Honorar CHF 2'055.60, Auslagen CHF 95.10 und MwSt CHF 165.60) festzusetzen. Sie ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Da der Beschuldigte keine Kosten zu tragen hat, ist weder ein Rückforderungsanspruch des Staates noch ein Nachzahlungsanspruch des Verteidigers festzulegen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demnach wird in Anwendung von Art. 135, Art. 141, Art. 147, Art. 158, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO

beschlossen und erkannt:

1.    Die Einvernahmen von C.___ vom 18. Oktober 2015 und 20. Oktober 2015 sowie die Konfrontationseinvernahme zwischen C.___ und A.___ vom 20. Oktober 2015 werden als unverwertbar aus den Strafakten von A.___ entfernt.

2.    Der Beschuldigte A.___ wird vom Vorhalt des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 17. Oktober 2015, freigesprochen.

3.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, Grenchen, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 2'068.70 (Honorar CHF 1'888.20, Auslagen CHF 32.60 und MwSt CHF 147.90) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Ohne Rückforderung.

4.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, Grenchen, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'316.30 (Honorar CHF 2'055.60, Auslagen CHF 95.10 und MwSt CHF 165.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Ohne Rückforderung.

5.    Die erstund zweitinstanzlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Kiefer Haussener



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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