Zusammenfassung des Urteils STBER.2017.80: Strafkammer
Die Chambre des Tutelles des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von Y.________ aus Crissier gegen seine Ernennung zum Kurator von R.________ durch den Friedensrichter des Bezirks Ouest Lausannois am 18. Dezember 2008. Y.________, ein Krankenpfleger in der Psychiatrie, hat Einspruch gegen seine Ernennung eingelegt, da er sich aufgrund seines anstrengenden Jobs nicht in der Lage fühlt, sich zusätzlich um eine Person mit psychosozialen Problemen zu kümmern. Trotzdem wird seine Ernennung bestätigt, da er laut dem Gericht fähig ist, die Interessen der Schutzbefohlenen zu wahren. Der Richter entscheidet, dass die Opposition abgelehnt wird und die Entscheidung bestätigt wird.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | STBER.2017.80 |
| Instanz: | Strafkammer |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 14.09.2018 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | versuchte schwere Körperverletzung, etc. (Neubeurteilung) |
| Schlagwörter : | Urteil; Amtsgericht; Staat; Solothurn; Ziffer; Urteils; Amtsgerichts; Solothurn-Lebern; Beschuldigten; Körperverletzung; Entschädigung; Honorar; Verhältnisse; Rückforderungsanspruch; Staates; Freiheitsstrafe; Vollzug; Verfahren; Verteidigung; Rechtsanwalt; Rechtsbeistands; Oberrichter; Rechtsanwältin; Clivia; Wullimann; Drohung; Auslagen |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | Karl Spühler, Schweizer, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 334 ZPO, 2013 |
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin und Notarin Clivia Wullimann,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend versuchte schwere Körperverletzung, etc. (Neubeurteilung)
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I.
1. Am 30. November 2016 fällte die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn folgendes Urteil:
1. A.___ wird vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 21. Mai 2010, freigesprochen (AS Ziff. 2.1).
2. A.___ hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer I.2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 schuldig gemacht:
- der einfachen Körperverletzung, begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2);
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff. 2);
- des Mitführens nicht gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff. 3);
- der mehrfachen Drohung, begangen am 1. Dezember 2009 und vorher (genauer Zeitpunkt nicht bekannt) (AS Ziff. 4);
- des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff. 1);
- des fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 1. August 2011 bis 5. Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012 (AS Ziff. 6).
3. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010 (AS Ziff. 2.2);
- der einfachen Körperverletzung, begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.1);
- der Sachbeschädigung, begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.2);
- des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.1);
- der Entwendung zum Gebrauch, begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.2);
- der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.3).
4. A.___ wird verurteilt zu:
a) 36 Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 18 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren;
b) einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
5. Der A.___ mit Urteil des Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten wird widerrufen und die Freiheitstrafe ist zu vollziehen.
6. B.___wird gemäss rechtskräftiger Ziffer II.1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 von folgenden Vorhalten freigesprochen:
- Angriff, angeblich begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.1);
einfache Körperverletzung, angeblich begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2);
versuchte Nötigung (evtl. Drohung), angeblich begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.3).
7. B.___ hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer II.2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010, schuldig gemacht (AS Ziff. 2.2).
8. B.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziffer II.3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
9. Der B.___ mit Urteil des Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach vom 18. Januar 2010 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00 ist gemäss rechtskräftiger Ziffer II.4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 nicht zu widerrufen.
10. A.___ wird verurteilt, C.___ für den Vorfall vom 28. März 2010 eine Genugtuung von CHF 500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. März 2010, zu bezahlen.
11. A.___ und B.___ werden unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, C.___ für den Vorfall vom 21. Mai 2010 eine Genugtuung von CHF 5000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010, zu bezahlen.
12. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer III.2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 verurteilt wurde, C.___ CHF 946.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 als Schadenersatz zu bezahlen.
13. Es wird festgestellt, dass A.___ und B.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer III.3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 verurteilt wurden, C.___ CHF 131.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 wie folgt zu bezahlen:
- A.___ (2/3 Anteil): CHF 87.45
- B.___ (1/3 Anteil): CHF 43.75
14. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, für das Verfahren vor Amtsgericht auf CHF 16349.50 (Honorar CHF 14355.00, Auslagen CHF 846.10 und MwSt CHF 1148.40) festgesetzt wurde und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
15. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Rolf G. Rätz, für das Verfahren vor Amtsgericht auf CHF 7594.60 (Honorar CHF 6696.00, Auslagen CHF 336.00 und MwSt CHF 562.60) festgesetzt wurde und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2812.30 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
16. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7424.55 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 3/4, somit CHF 5568.40, während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
17. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Rolf G. Rätz, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2765.90 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
18. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von C.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird für das Verfahren vor Amtsgericht auf CHF 14332.50 (Honorar CHF 12349.80, Auslagen CHF 1003.20 und MwSt CHF 979.50) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/3 gegenüber B.___, somit CHF 4777.50, und im Umfang von 2/3 gegenüber A.___, somit CHF 9555.00, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von 1/3 gegenüber B.___, somit CHF 1234.20, und im Umfang von 2/3 gegenüber A.___, somit CHF 2468.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
19. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von C.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird für Berufungsverfahren auf CHF 3958.00 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/4, somit CHF 989.50 gegenüber A.___, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von 1/4, somit 261.40 gegenüber A.___ (1/4 der Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
20. Die Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht mit einer Staatsgebühr von CHF 8000.00, total CHF 11031.20, sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:
| A.___ Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen. Hier geht es zurück zur Suchmaschine. |