Zusammenfassung des Urteils STAPP.2002.46: Strafkammer
Der Richter hat am 16. Oktober 2009 entschieden, dass der Fall aufgrund des Rückzugs der Beschwerde aus dem Register gestrichen wird. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen gewährt. Die Entscheidung wurde an D.________ und das Amt für Invalidenversicherung für den Kanton Waadt - Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) - per Kopie zugestellt. Es besteht die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde im öffentlichen Recht oder gegebenenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss den Artikeln 82 ff. bzw. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes einzulegen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STAPP.2002.46 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 05.05.2004 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Sachentziehung, evtl. Sachbeschädigung |
Schlagwörter : | Urteil; Beutel; Wegnahme; Lebensmittel; Kopfsalat; Zutaten; Marktsalat; Brotstücke; Silserbrötchen; Liter; Vollrahm; Tatbestandselement; Ausführungen; Geschädigte; Schaden; Höhe; Beschuldigte; Eventualvorsatz; Sachentziehung; Obergericht; Kammer; STAPP |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. Mai 2004 (STAPP.2002.46)
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