Zusammenfassung des Urteils STAPA.2000.108: Strafkammer
Die Entscheidung der Vormundschaftskammer des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2009 betrifft einen Fall, in dem die Antragstellerin U.________ die Ablehnung eines Betrags von 2'000 Franken durch die Vormundschaftsbehörde angefochten hat. Der Antrag wurde als verspätet eingestuft und daher als unzulässig abgelehnt. Die Gerichtskosten in Höhe von 100 Franken wurden dem Antragsteller auferlegt. Der Richter, Herr Denys, leitete das Verfahren.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STAPA.2000.108 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 05.09.2001 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Strassenverkehrsgestz / SVG etc. |
Schlagwörter : | Urteil; Prognose; Vollzug; Zustand; Vorfall; Gewährung; Vollzuges; Obergericht; Urteils; Stefan; Trechsel:; Schweizerisches; Gesetzbuch; Kurzkommentar; Gesamtwürdigung; Bestrafung; Delinquenz; Verfahrens; Obergerichtes; Kantons; Solothurn; Fahrt; Regel; Rückfall; Praxis; Sonderrechtsprechung; Verweigert |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 118 IV 97; |
Kommentar: | Stefan Trechsel, Schweizer, , Zürich, Art. 41 StGB, 1997 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. September 2001 (STAPA.2000.108)
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