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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils STAPA.2000.108: Strafkammer

Die Entscheidung der Vormundschaftskammer des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2009 betrifft einen Fall, in dem die Antragstellerin U.________ die Ablehnung eines Betrags von 2'000 Franken durch die Vormundschaftsbehörde angefochten hat. Der Antrag wurde als verspätet eingestuft und daher als unzulässig abgelehnt. Die Gerichtskosten in Höhe von 100 Franken wurden dem Antragsteller auferlegt. Der Richter, Herr Denys, leitete das Verfahren.

Urteilsdetails des Kantongerichts STAPA.2000.108

Kanton:SO
Fallnummer:STAPA.2000.108
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid STAPA.2000.108 vom 05.09.2001 (SO)
Datum:05.09.2001
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Strassenverkehrsgestz / SVG etc.
Schlagwörter : Urteil; Prognose; Vollzug; Zustand; Vorfall; Gewährung; Vollzuges; Obergericht; Urteils; Stefan; Trechsel:; Schweizerisches; Gesetzbuch; Kurzkommentar; Gesamtwürdigung; Bestrafung; Delinquenz; Verfahrens; Obergerichtes; Kantons; Solothurn; Fahrt; Regel; Rückfall; Praxis; Sonderrechtsprechung; Verweigert
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:118 IV 97;
Kommentar:
Stefan Trechsel, Schweizer, , Zürich, Art. 41 StGB, 1997
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts STAPA.2000.108

Urteils (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 12 zu Art. 41), in einer Gesamtwürdigung festzustellen. Dabei werden eine frühere Bestrafung und eine fortdauernde Delinquenz während des Strafverfahrens negativ berücksichtigt. Gemäss einem Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn soll eine erneute Fahrt in angetrunkenem Zustand eine gute Prognose in der Regel ausschliessen, auch wenn nicht ein eigentlicher Rückfall vorliegt und der erste Vorfall noch nicht beurteilt ist (SOG 1989, Nr. 14). Diese Praxis ist aber nach BGE 118 IV 97 nicht mehr haltbar, der die Sonderrechtsprechung zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges beim Fahren in angetrunkenem Zustand aufgab. Verweigert man nämlich generell den bedingten Strafvollzug, wenn mehrere zu verschiedenen Zeiten begangene Trunkenheitsfahrten zusammen beurteilt werden, so würde dieser Täter zu Unrecht schlechter gestellt als ein Delinquent, der mehrere andere Straftaten verübt hat, denn bei diesem wäre die Prognose auf Grund der Verhältnisse des konkreten Einzelfalles zu prüfen. Der Umstand, dass der Beschuldigte ein zweites Mal angetrunken ein Auto lenkte, noch bevor der erste Vorfall beurteilt war, ist deshalb im Rahmen der Prognose zwar negativ zu werten, schliesst aber die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht von vornherein aus.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. September 2001 (STAPA.2000.108)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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