Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2007.17: Steuergericht
Der Richter hat am 9. Oktober 2009 entschieden, dass die Klage von Q.________ gegen die Caisse de pensions de l'État de Vaud (CPEV) auf Anpassung seiner Renten- oder Altersversorgungsleistungen aufgrund der Inflation ab dem 1. Januar 2009 zurückgezogen wird. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen gewährt. Die Klage wird aufgrund des Rückzugs des Antrags aus dem Register gestrichen. Der Richter ist Männlich
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2007.17 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.06.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Abzüge, Weiterbildungskosten |
Schlagwörter : | Informatik; Beruf; Weiterbildung; Rekurrent; Informatiker; Urteil; Leiter; Diplom; Weiterbildungs; Veranlagung; Weiterbildungskosten; Stellung; Ausbildung; Rekurs; Steuergericht; Studiengang; Erhalt; Sicherung; Bundesgericht; Abzug; Einsprache; Veranlagungsbehörde; Ausbildungskosten; Berufsausübung; Personen; Rekurrenten; Anforderungen; Zusatzausbildung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Sachverhalt
1. Am 6. November 2006 wurde dem Steuerpflichtigen A.X. die definitive Veranlagung der Staatsund Bundessteuer für die Steuerperiode 2005 eröffnet, in der gemäss der beigelegten Abweichungsbegründung die in der Steuererklärung geltendgemachten Weiterbildungskosten zum eidg. dipl. Informatiker nicht zum Abzug zugelassen worden waren. Dagegen erhob der Steuerpflichtige Einsprache, welche mit Entscheid vom 21. November 2006 abgewiesen wurde. Als Begründung brachte die Veranlagungsbehörde vor, dass es sich um nicht abziehbare Ausbildungskosten zur Erreichung eines neuen Berufsfeldes auf höherem Niveau gehandelt habe (sog. Berufsaufstiegskosten).
2. Daraufhin liess der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent genannt) am 22. Dezember 2006 Rekurs und Beschwerde ans Steuergericht erheben mit dem Begehren, die Veranlagungen seien aufzuheben, das steuerbare Einkommen um Fr. 8'248.30 zu reduzieren und die Steuerbeträge entsprechend herabzusetzen. Begründet wurde dies damit, dass der Rekurrent seit 1. August 2004 Leiter der dezentralen Informatik der R-Kliniken sei und der bei der AKAD besuchte berufsbegleitende Studiengang zum eidg. dipl. Informatiker daher eine Weiterbildung sei. Der Studiengang hänge objektiv mit der Berufsausübung eines Leiters der dezentralen Informatik zusammen. Das Diplom sei nicht Voraussetzung für den Erhalt der Stelle gewesen und diene lediglich der Sicherung der beruflichen Stellung.
Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2007 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Beim vorliegenden Intensivlehrgang handle es sich um eine fachspezifische Informatikerausbildung, die mit einem eidg. Diplom abgeschlossen werde. Im Gegensatz zu einigen jüngeren Urteilen des Steuergerichts, wo die (abzugsberechtigten) Kosten von steuerpflichtigen Personen geltendgemacht worden seien, die jeweils während Jahren die leitende Position innehatten, sei der Rekurrent erst seit kurzem Leiter der dezentralen Informatik.
Darauf meldete sich der Vertreter des Rekurrenten mit Replik vom 22. März 2007 nochmals zu Wort. Der Rekurrent wolle seine bisherige Stelle behalten; die von ihm absolvierte Ausbildung diene der längerfristigen Sicherung der beruflichen Chancen, da die Anforderungen gerade im Informatikbereich laufend steigen würden. Die Stellung als Leiter der Abteilung habe der Rekurrent ohne Zusatzausbildung erhalten und die Ausbildung sei auch nicht nachträglich zur Bedingung gemacht worden.
Erwägungen
2. Gemäss § 33 Abs. 1 lit. d StG wie auch nach Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG werden die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungsund Umschulungskosten als Berufskosten abgezogen. Als Weiterbildungskosten können die Aufwendungen für jene Weiterbildungen abgezogen werden, die objektiv mit der gegenwärtigen Berufsausübung zusammenhängen und zur Erhaltung und Sicherung der beruflichen Stellung und dem beruflichen Fortkommen dienen (§ 6bis Abs. 1 und 2 der Steuerverordnung Nr. 13 über Abzüge für Berufskosten [BGS 614.159.13]).
3. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach über die nicht ganz einfache Abgrenzung der Kosten einer (steuerlich nicht abziehbaren) Berufsausbildung und einer (steuerlich abziehbaren) Weiterbildung geäussert. Dabei hat es festgehalten, dass es wichtig für die Abzugsfähigkeit der Kosten sei, dass die Weiterbildung in Zusammenhang mit dem erlernten Beruf stehe - die Kosten für den Erwerb eines eigenständigen Titels, der für einen Inhaber einen Eigenwert hat, sei hingegen steuerlich nicht abzugsfähig (Urteil vom 17. Oktober 2005 Nr. 2A.182/2005). Rein vom Gehalt der zu beurteilenden Intensiv-Fortbildung, die 2 Semester dauert und Fr. 11'448.-kostet und die sich an Personen richtet, welche mindestens 2 Jahre Berufspraxis in der Informatik nachweisen können (vgl. Art. 8 des Reglements 2003 über die Erteilung des eidg. Diploms als Informatiker von "informatik Berufsbildung Schweiz i-ch"), erscheint es fraglich, ob diese als eigenständige Grundausbildung zu verstehen ist. Insbesondere die Tatsache, dass mit der geforderten Berufspraxis auch ein gewisses schon bestehendes Wissen verbunden ist, lässt eher darauf schliessen, dass es im besagten Studiengang um eine Vertiefung von bereits vorhandenen Kenntnissen geht. Das Schwergewicht der Weiterbildung liegt denn auch in der Vernetzung der verschiedenen Anforderungen an die Informatik. Informatiker mit eidg. Diplom müssen in der Lage sein, umfassende Informatiklösungen herzuleiten und umzusetzen.
Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass in solchen Fällen auch der aktuell ausgeübte Beruf und die Auswirkungen der Zusatzausbildung auf die gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit zu berücksichtigen seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2005 Nr. 2A.671/2004, E. 3.2). Der Rekurrent hat seine Berufsbildung mit dem Lehrgang zum eidg. dipl. Informatiker zweifellos verbessert. Es ist ohne Weiteres erkennbar, dass dieser Titel auf dem Stellenmarkt anerkannt und honoriert wird. Allerdings ist die Steigerung nicht als markant und damit nicht als wesentlich zu bewerten. Obwohl zwar nicht aktenkundig, kann dennoch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent bereits einige Zeit im Bereich Informatik gearbeitet hat. So hat er offenbar bei der AKAD bereits in den 90-er Jahren einen Programmierkurs absolviert und es ist auch anzunehmen, dass er die Stelle als Leiter der dezentralen Informatik nicht erhalten hätte, wenn er im Bereich der Informatik nicht schon für längere Zeit tätig und darin auch versiert gewesen wäre. Ausserdem hat die Arbeitgeberin laut Arbeitsvertrag keinerlei Bedingungen zum Erhalt der Stelle gemacht, auch nicht die Erlangung eines Diploms. Offenbar war es ihm möglich, seine berufliche Stellung auch ohne diesen Abschluss zu erhalten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es sich bei den vom Rekurrenten aufgebrachten Auslagen für die Fortbildung zum eidg. dipl. Informatiker nicht um Ausbildungskosten, sondern um abzugsfähige Weiterbildungskosten handelt. Entsprechend sind Rekurs und Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid betreffend Weiterbildungskosten aufzuheben.
Steuergericht, Urteil vom 18. Juni 2007
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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