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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.1999.78: Steuergericht

Die Cour de Cassation pénale hat über den Fall von X.________ entschieden, der wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde. X.________ wurde zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen verurteilt und mit Gerichtskosten in Höhe von 1'872 CHF belastet. Das Gericht stellte fest, dass X.________ nach dem Konsum von Cannabis einen Verkehrsunfall verursachte, bei dem er schwer verletzt wurde. Aufgrund eines THC-Gehalts von 2,3 µg/l im Blut wurde er des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen. X.________ legte Rechtsmittel ein und argumentierte, dass sein THC-Gehalt nicht zwangsläufig eine Fahrunfähigkeit bedeute. Das Gericht entschied jedoch, dass die Anwesenheit von THC allein ausreicht, um die Fahrunfähigkeit zu begründen. Das Gericht entschied, dass X.________ schuldig war, aber aufgrund der Schwere seiner Verletzungen von einer Strafe befreit wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.1999.78

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.1999.78
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.1999.78 vom 27.09.1999 (SO)
Datum:27.09.1999
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Zwischenveranlagung, Berufswechsel
Schlagwörter : Beruf; Berufswechsel; Steuerpflichtigen; Rekurrent; Einsprache; Veränderung; Stellenwechsel; Zwischenveranlagung; Einkommen; Steuergericht; Berufswechsels; Geschäftsführer; Verkauf; Bereich; Urteil; Angestellter; Fachgebiet; Fachkenntnisse; Vorinstanz; Voraussetzung; Einkommens; Rekurs; Erwerbsgrundlagen; Produkteentwicklung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.1999.78

Urteil St 1999/78 vom 27.9.1999

Sachverhalt:

1. Mit der Einreichung der Steuererklärung 1998 beantragten die Steuerpflichtigen die Vornahme einer Zwischenveranlagung per 1.1.1998 infolge Berufswechsels und der damit zusammenhängenden dauernden und wesentlichen Veränderung der Erwerbsgrundlagen.
Die Steuerpflichtigen begründeten ihren Antrag mit dem Stellenwechsel des Ehemannes per 1. Januar 1998. Bis Ende 1997 war er Geschäftsführer bei der A. AG. Seit dem 1. Januar 1998 ist er als Mitgründer und Aktionär nun Angestellter der B. AG. Die neue Tätigkeit umfasst den Verkauf von Freizeit und Schutzbekleidung, zum Teil direkt über das Detailhandelsgeschäft, und den auswärtigen Besuch bei potentiellen Kunden. Er übe dabei seine Tätigkeit auf einem völlig anderen Fachgebiet aus, in welchem er die erworbenen Fachkenntnisse in der Luftfiltrationstechnik nicht mehr anwenden könne. Des Weiteren hatte der Berufswechsel eine massive Einkommensreduktion von mehr als 20 % Fr. 10'000.-zur Folge.
Mit Veranlagung vom 8. Februar 1999 besteuerte die Vorinstanz das Erwerbseinkommen entgegen dem Antrag des Steuerpflichtigen aufgrund des Lohnausweises 1997, also nach dem Grundsatz der Vergangenheitsbemessung.
2. Mit Schreiben vom 1. März 1999 liessen die Steuerpflichtigen hiegegen Einsprache erheben. Sie beharrten auf einer Zwischenveranlagung gemäss § 78 lit. a StG per 1.1.1998, da die quantitativen und qualitativen Voraussetzungen erfüllt seien: Die quantitative Voraussetzung , d.h. die wesentliche Veränderung des Einkommens sei erfüllt, da die Veränderung Fr. 39118.-oder 25,64 % betrage. Die qualitative Voraussetzung, eine dauernde und wesentliche Änderung der Erwerbsgrundlagen infolge Berufswechsels, sei ebenfalls gegeben: Der Steuerpflichtige sei bis 31. Dezember 1997 als alleiniger Geschäftsführer verantwortlich gewesen für das Personalwesen und die Produkteentwicklung im Bereich der Filtertechnik. In seiner neuen Stellung hingegen sei er für folgende Bereiche zuständig: Verkaufsund Marketingverantwortlicher ganze Schweiz im Allgemeinen; im Speziellen Aussendienst (ca. 80 %) und Verkaufstätigkeit im Detailhandelsgeschäft (ca. 20 %). Der Steuerpflichtige könne seine Fachkenntnisse in der Luftfiltrationstechnik im neuen Beruf nicht mehr anwenden. Bei dieser Sachlage dürfe nicht mehr von einer Einkommensschwankung ausgegangen werden, die sich mit der Dauer mehr weniger ausgleichen werde, weshalb der Wechsel zur Gegenwartsbemessung vorzunehmen sei.
Am 8. April 1999 fand die Einspracheverhandlung statt. Der Einsprecher erklärte, dass er den Beruf eines kaufmännischen Angestellten erlernt habe. Er sei auch immer im kaufmännischen Bereich tätig gewesen. Er sei in der mehrheitlich von ihm beherrschten B. AG, Balsthal wieder als Geschäftsführer angestellt, wenn auch nicht mehr im gleichen Umfang. Das voraussichtliche Jahresgehalt von Fr. 67'458.-basierte auf einer Selbstdeklaration des Einsprechers.
Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom gleichen Tag ab. Der Einsprecher sei nach wie vor in seinem erlernten Beruf als kaufmännischer Angestellter tätig. Das Vorliegen eines Berufswechsels müsse verneint werden, da bei jedem Stellenwechsel innerhalb eines Berufes mehr weniger grosse Veränderungen und Umstellungen in Kauf genommen werden müssten. Jeder berufliche Aufoder Abstieg bringe in der Regel eine Veränderung des Aufgabenbereichs und der Verantwortlichkeit mit sich. Weil kein Berufswechsel vorliege, sei kein Zwischenveranlagungsgrund gegeben.

3. Am 30. April 1999 erhoben die Steuerpflichtigen fristund formgerecht Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 1999. Sie beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Vornahme der Veranlagung entsprechend der begründeten Einsprache vom 1. März 1999. Es liege ein Berufswechsel vor. Es könne nicht auf die Begründung der Vorinstanz abgestellt werden, wonach die neue Tätigkeit immer noch auf dem erlernten Beruf als kaufmännischer Angestellter ausgeübt werde. Im Übrigen werde bezüglich der Begründung auf die Einsprache verwiesen.

In ihrer Vernehmlassung schloss die Vorinstanz auf Abweisung des Rekurses.

In ihrer Rückäusserung hielten die Steuerpflichtigen an ihrem Standpunkt fest. Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige wieder als Geschäftsführer, wenn auch nicht im gleichen Umfang, angestellt sei, könne nicht als Indiz dafür gelten, dass kein Berufswechsel vorliege. Die Übernahme von Geschäftsführungstätigkeiten sei aufgrund der Personalkonstellation der neuen Firma nachvollziehbar. Die Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen umfasse aber neue Aufgabenbereiche, die ebenfalls für einen Berufswechsel sprächen, sei doch die Haupttätigkeit neu als Verkaufsund Aussendienstmitarbeiter umschrieben worden. Dabei handle es sich um ein völlig neues Fachgebiet. Der ursprünglich erlernte Beruf sowie die in den letzten Jahren erlangten Fachkenntnisse könnten nicht mehr angewendet werden.

Erwägungen:

1. Gemäss § 78 lit. a Gesetz über die Staatsund Gemeindesteuern (StG) wird eine Zwischenveranlagung vorgenommen bei dauernder und wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlagen, unter anderem zufolge Berufswechsels, wenn sich das auf ein Jahr berechnete Reineinkommen des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau zusätzlich um mindestens 20 % um 10'000 Franken verändert.

Gemäss konstanter Praxis und Lehre sind die im Gesetz genannten Zwischenveranlagungsgründe abschliessend aufgezählt und im Sinne einer Ausnahmeregel einschränkend und zurückhaltend auszulegen.

2. Die Voraussetzung der dauernden und wesentlichen Änderung des Einkommens der Rekurrenten ist im vorliegenden Fall gegeben. Aufgrund des Stellenwechsels hat sich das Einkommen der Ehegatten um über 25 % reduziert. Ob diese Veränderung wie vom Gesetz verlangt auch von Dauer ist, kann heute indessen noch nicht abschliessend beurteilt werden.
3. Zusätzlich verlangt das Gesetz das Vorliegen eines Berufswechsels.
Ein Berufswechsel liegt dann vor, wenn in der gesamten beruflichen Situation eine tiefgreifende strukturelle Änderung erfolgt. Die Praxis nimmt einen Zwischenveranlagungsgrund etwa dann an, wenn der Steuerpflichtige umsattelt, d.h. auf ein anderes Fachgebiet wechselt, in dem er die im bisherigen Beruf erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr nutzen kann. Ein Berufswechsel wird weiter angenommen, wenn sich das Einkommen eines Steuerpflichtigen im neuen Beruf nach wesentlich anderen Kriterien bestimmt und entwickelt als in der bisherigen Tätigkeit. Schliesslich ist auch der Wechsel von einer unselbständigen zu einer selbständigen Tätigkeit als Berufswechsel im steuerrechtlichen Sinn aufzufassen (Urteil des Steuergerichtes vom 2.12.1996, St 1994/37).
In KSGE 1988, Nr. 5 befand das Steuergericht, dass ein Kaufmann, der in der Bandbreite der käufmännischen Beschäftigungsmöglichkeiten bleibt, auch dann keinen Berufswechsel vornimmt, wenn er vom Verkauf zum Einkauf wechselt, als Buchhalter aufhört und in die Finanzplanung einsteigt die Stelle als Controller einer Unternehmung aufgibt und in einer eigenen Treuhand AG alle kaufmännischen Funktionen ausübt. Solange ein Kaufmann in der Bandbreite der kaufmännischen Beschäftigungsmöglichkeiten bleibe, nehme er keinen Berufswechsel vor. In KRKE 1982, Nr. 5 entschied die Kantonale Rekurskommission (heute Steuergericht), dass eine grundlegende Änderung der Erwerbstätigkeit im weiten Spektrum kaufmännischer Aktivitäten als Berufswechsel zu qualifizieren sei. Ein Steuerpflichtiger wechsle dann den Beruf, wenn er seine bisherige Tätigkeit aufgeben müsse und die beruflichen Kenntnisse an der neuen Stelle nicht mehr verwenden könne, sondern sich durch Kurse und Zusatzausbildung auf ein ganz anderes Tätigkeitsgebiet vorbereiten müsse. Ein solcher Berufswechsel bejahte das Steuergericht in KSGE 1991, Nr. 3. Der Rekurrent war in Linienfunktion Manager-Direktor mit 35 Unterstellten. Nach seinem Stellenwechsel betätigte er sich in einem Einmannbetrieb und übte reine Beraterfunktionen aus. Das Steuergericht sah darin eine wesentliche qualitative Veränderung in der beruflichen Tätigkeit des Rekurrenten.
 
Das Bundesgericht anerkannte einen Stellenwechsel vom Generaldirektor zum Sektorverkaufsleiter mit einer Lohneinbusse von 60 % nicht als Berufswechsel. In der Tätigkeit des Steuerpflichtigen sei keine tiefgreifende Umstellung eingetreten. Er sei weiterhin unselbständigerwerbend in leitender kaufmännischer Funktion, wiederum in einem multinationalen Konzern und nicht auf einem völlig neuen Fachgebiet tätig. Es liege keine gesamthaft neue Aufgabenstruktur vor, auch wenn sich sein Verantwortlichkeitsbereich eingeschränkt habe (Urteil zitiert in KSGE 1995, Nr. 9).
4. Der Rekurrent hat keinen Berufswechsel im vorerwähnten Sinn vorgenommen. Er ist weiterhin als Unselbständigerwerbender tätig. Durch den Stellenwechsel ist der Rekurrent zwar für andere Aufgabenbereiche verantwortlich als bei der vorherigen Stelle, auch können gewisse Fachkenntnisse nicht mehr angewendet werden. So hat der Rekurrent vorher bei der Produkteentwicklung im Bereich der Filtertechnik mitgeholfen. Nach eigenen Angaben hat der Rekurrent aber den Beruf eines kaufmännischen Angestellten erlernt und ist immer in diesem Bereich tätig gewesen. Er hat nicht dargelegt, dass er im Rahmen einer Weiterbildung die notwendigen technischen Kenntnisse für das Produktemarketing hätte erlernen müssen. Es kann somit angenommen werden, dass sich die Mithilfe bei der Produkteentwicklung auch auf die kaufmännischen Tätigkeiten beschränkt hat.
Im vorliegenden Fall kann daher nicht von einer grundlegenden strukturellen Änderung der beruflichen Situation ausgegangen werden. Weiterbildungsoder Zusatzausbildungskurse wurden für die neue Tätigkeit nicht besucht. Der Rekurrent ist weiterhin als Geschäftsführer angestellt und in seinem erlernten Beruf als kaufmännischer Angestellter tätig. Es liegt somit keine gesamthaft neue Aufgabenstruktur vor. Der vom Rekurrenten vorgenommene Stellenwechsel kann daher nicht als Berufswechsel im Sinne von § 78 lit. a StG qualifiziert werden. Der angefochtene Einspracheentscheid entspricht somit dem Gesetz und ist folglich zu schützen. Der Rekurs muss deshalb abgewiesen werden.
 

Steuergericht, Urteil vom 27. September 1999



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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