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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.1999.104: Steuergericht

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts hält eine Sitzung ab, um über die Berufungen von A.K.________ aus Vevey gegen das Urteil des Zivilgerichts des Bezirks Lausanne vom 22. Mai 2008 in einem Streitfall mit C.________ aus Lausanne zu entscheiden. Das Gericht bestätigt die Verpflichtung von C.________, an A.K.________ die Summe von 33'555 Franken plus Zinsen zu zahlen, sowie die Gerichtskosten festzulegen. A.K.________ war Ingenieur und arbeitete für die Firma B.________, bevor er von C.________ kontaktiert wurde, um als General Manager für ein Projekt in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu arbeiten. Nach langwierigen Verhandlungen und Änderungen im Vertragsentwurf entschied sich A.K.________ letztendlich, das Angebot abzulehnen und stattdessen eine Stelle bei einer anderen Firma anzunehmen. Er verlangt nun eine Entschädigung für entstandene Kosten und entgangenen Gewinn in Höhe von insgesamt 180'000 Franken.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.1999.104

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.1999.104
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.1999.104 vom 05.11.2001 (SO)
Datum:05.11.2001
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Berufskosten
Schlagwörter : Woche; Abzug; Arbeitszimmer; Solothurn; Wochenaufenthalt; Ehefrau; Kindergärtnerin; Aarau; Arbeitsweg; Rekurs; Abzüge; Steuergericht; Kindergarten; Minuten; Computer; Ehepaar; Berufskosten; Verpflegung; Rekurrenten; Verkehr; Urteil; Ehemann; Wohnung; Steuerpflichtigen; Veranlagung
Rechtsnorm:Art. 26 DBG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.1999.104

Urteil St 1999/104 vom 5. November 2001

Sachverhalt:

1. Bis zum 1. Oktober 1998 hatte das Ehepaar X. Wohnsitz in Solothurn. Der Ehemann arbeitete in Solothurn, die Ehefrau war Kindergärtnerin in Aarau. In der Bemessungsperiode für die Steuern 1998 mietete das Ehepaar zusätzlich zur Wohnung in Solothurn ab 1. Oktober 1997 eine Wohnung in Aarau. In der Steuererklärung 1998 machten die beiden Steuerpflichtigen geltend, sie würden je zur Hälfte der Woche in Solothurn und zur Hälfte in Aarau wohnen und so sich den Arbeitsweg teilen. Sie machten deshalb Kosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt geltend. Weiter machte die Ehefrau Abzüge in der Höhe von Fr. 4'530.-für ein Arbeitszimmer geltend. In der ordentlichen Veranlagung der Staatssteuer 1998 vom 17. August 1998 gewährte die Veranlagungsbehörde Solothurn u.a. die Abzüge für den Wochenaufenthalt und das Arbeitszimmer nicht. Die dagegen gerichte Einsprache wurde mit Entscheid vom 17. Mai 1999 abgewiesen.

2. Mit Schreiben vom 6. Juni 1999 erhoben die Steuerpflichtigen Rekurs an das Kantonale Steuergericht mit den Anträgen, die verlangten Abzüge für den Wochenaufenthalt des Ehepaars X. sowie für das Arbeitszimmer seien zu gewähren. Zur Begründung wird kurz zusammengefasst folgendes ausgeführt: Die Kosten für den Wochenaufenthalt vom Ehemann hätten sehr wohl mit dessen Einkommen zu tun, sonst müssten die beiden Einkommen der Eheleute separat veranlagt werden. Die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Zuhause in Solothurn bis zum Kindergarten in Aarau betrage 75 Minuten, mit dem Fahrzeug 50 Minuten. Dadurch, dass die Ehefrau auch Hausfrau sei und zudem neben der Unterrichtsstunden noch viel Zeit für den Kindergarten investieren müsse, werde die tägliche Reise eine unzumutbare Belastung. Auf den Arbeitszimmer-Abzug habe man (im Einspracheverfahren) verzichtet, weil die Steuerbeamtin ihnen versichert habe, dass nur Kantonsschullehrer Anspruch auf ein Arbeitszimmer hätten. Da dies aber nicht zutreffe, halte man am Antrag auf Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer fest. Die Steuerpflichtige sei als Kindergärtnerin auf einen Computer angewiesen, den es aber im Kindergarten nicht habe. Im weitern würden sie davon ausgehen, dass ihnen durch den Rekurs keine Kosten ent-ständen.

Erwägungen:

1. ...

2. a) Gemäss § 33 Abs. 1 Bst. a c des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern (StG) werden als Berufskosten abgezogen:

- die notwendigen Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte;

- die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;

- die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten.

Gemäss § 5 der Steuerverordnung Nr. 13 betr. Abzüge für Berufskosten (in der für das Steuerjahr 1998 gültigen Fassung) können Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, die beruflich notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Kosten für Unterkunft und für die wöchentliche Heimkehr in bestimmtem Umfang zum Abzug bringen.

b) Soweit ersichtlich hat sich das Steuergericht noch nie mit der Frage zu befassen gehabt, wann die Kosten eines Wochenaufenthalts zum Abzug gebracht werden können. Auszugehen ist von der zitierten gesetzlichen Regelung in § 33 Abs. 1 StG, wonach die Kosten notwendig (Bst. a) bzw. erforderlich (Bst. c) sein müssen. Berufskosten sind somit von den freiwillig getätigten Auslagen abzugrenzen, die im Zusammenhang mit der Lebenshaltung anfallen (Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, N.2 zu Art. 26 DBG). So sind beispielsweise nur Autokosten abzugsfähig, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Weiter ist nur diejenige auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen, welche infolge der grossen Entfernung von Wohnund Arbeitsort notwendig ist.

Gleiche Anforderungen müssen auch an die Abzugsfähigkeit von Wochenaufent-haltskosten gestellt werden: Nur wenn der Arbeitsweg unzumutbar wäre, kann der Steuer-pflichtige die Kosten des Wochenaufenthaltes im gesetzlichen Umfang zum Abzug bringen (vgl. dazu auch das Bundesgerichtsurteil vom 12. März 1997, publiziert in StE B 22.3 Nr. 62). Wo die Grenze zwischen zumutbarem und nicht zumutbaren Arbeitweg liegt, kann im vorliegenden Fall jedoch offengelassen werden: Die Rekurrenten haben sich angesichts des langen Arbeitsweges der Ehefrau dazu entschieden, die Last dieses Weges zu teilen. So verbringen bzw. verbrachten sie die Hälfte der Arbeitswoche in Solothurn, die andere Hälfte in Aarau. So hat jeweils der eine Ehepartner den Arbeitweg (mit öffentlichem Verkehr knapp über eine Stunde, mit dem Auto knapp unter einer Stunde) während der Hälfte der Arbeitswoche zu bewältigen. Zwar hat das Steuergericht Verständnis für diese partner-schaftliche Problemlösung. Die Rekurrenten legen damit aber auch klar dar, dass der Arbeitsweg keinesfalls unzumutbar erscheint, verbleibt doch jeweils dem einen Ehepartner dieser Arbeitsweg. Auch objektiv erscheint er mit 45 Minuten im besten und 75 Minuten im schlechtesten Fall zumutbar. Der Wochenaufenhalt kann deshalb nicht als erforderlich im Sinne des § 33 Abs. 1 Bst. c StG betrachtet werden. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen.

c) Die Rekurrenten machen weiter den Abzug für die Kosten eines Arbeitszimmers für die als Kindergärtnerin tätige Ehefrau geltend. Es könnten alle Lehrkräfte einen Arbeits-zimmerabzug machen. Die Rekurrentin müsse Elternbriefe, Kettentelefonlisten etc. Zuhause auf dem Computer schreiben, da solche Geräte nicht zur Verfügung stehen würden.

Auch hier findet § 33 Abs. 1 Bst. c StG Anwendung, wonach nur erforderliche Berufs-kosten zum Abzug gebracht werden können. Den Kindergärtnerinnen stehen nach dem Unterricht die Räumlichkeiten des Kindergartens zur Verfügung, in welchen sie die not-wendigen Arbeiten und Vorbereitungen tätigen können. Für die wenigen Briefe, welche eine Kindergärtnerin zu schreiben hat, sind auch keine Computer notwendig. Zudem wird auch nicht der Abzug der Kosten eines Computers, sondern eines Arbeitszimmers geltend gemacht. Auch in diesem Punkt erweist sich der Rekurs als unbegründet.

Aus diesen Gründen ist der Rekurs abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 5. November 2001



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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