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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.1997.129: Steuergericht

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch, den die Beklagte N.________ aus Margencel (F) gegen das Urteil des Mietgerichts des Kantons Waadt vom 13. Juni 2009 eingereicht hat. In dem Fall ging es um einen Mietvertrag zwischen N.________ und der Klägerin C.________ Sàrl aus Lausanne. Das Gericht entschied, dass N.________ der Klägerin 28'642 Franken plus Zinsen schuldet, da sie den Mietvertrag nicht eingehalten hat. N.________ hatte sich aus dem Mietverhältnis zurückgezogen, woraufhin C.________ Sàrl die Räumlichkeiten anderweitig vermieten musste. Das Gericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz und wies den Einspruch ab.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.1997.129

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.1997.129
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.1997.129 vom 02.03.1998 (SO)
Datum:02.03.1998
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Abzug Liegenschaftskosten
Schlagwörter : Unterhalt; Pauschalabzug; Steuerpflichtigen; Abzug; Steuerjahr; Regierungsrat; Liegenschaft; Steuererklärung; Unterhaltskosten; Rekurs; Staatssteuer; Einsprache; Privatvermögen; Steuerverordnung; Gesetzes; Unterhaltsarbeit; Einkommen; Regelung; Urteil; Liegenschaftskosten; Höhe
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.1997.129

Urteil St 1997/129 vom 2.3.1998

Sachverhalt:

1. Das Ehepaar X. machte in der Steuererklärung 1997 in Ziffer 19 Liegenschaftskosten laut Hilfsformular einen Totalbetrag von Fr. 49034.-geltend. Im Steuerjahr 1996 (Steuererklärung 1996) beanspruchten und erhielten sie für die Liegenschaftskosten bei der Staatssteuer den Pauschalabzug in der Höhe von Fr. 1914.--.

2. Die Veranlagungsbehörde verweigerte für das Steuerjahr 1997 im Rahmen der Staatssteuer den Abzug der effektiven Unterhaltskosten und setzte an dessen Stelle lediglich den Pauschalabzug von Fr. 1914.--. In ihrer Einsprache machten die Steuerpflichtigen im wesentlichen geltend, sie hätten sich zwecks einer möglichst korrekt ausgefüllten Steuererklärung um Zusatzliteratur bemüht (Steuerratgeber Leysinger), worin die Information enthalten sei, man könne sich jährlich zwischen Pauschalabzug und Abzug der tatsächlichen Kosten entscheiden.

3. Die Veranlagungsbehörde wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. November 1997 ab unter Hinweis auf die sich auf § 39 Abs. 4 StG stützende Verordnungsbestimmung (§ 9 Abs. 2 StVO Nr. 16), gemäss welcher die Steuerpflichtigen alle zwei Jahre, jeweils im geraden Steuerjahr, zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen könnten.

4. In ihrem Rekurs vom 24. November 1997 (Postaufgabe 25.11.1997) an das Kantonale Steuergericht verlangten die Steuerpflichtigen, ihnen den Abzug der tatsächlichen Unterhaltskosten zu gewähren. Weiter wiesen sie darauf hin, wenn die Abzugsberechtigung im Sinne eines Härtefalles für die nächste Veranlagungsperiode zugesprochen werden könnte, würde die Einsprache entfallen.

Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung auf Rekursabweisung. Sie brachte insbesondere vor, Ratschläge privater Steuerberater könnten allenfalls herangezogen werden, wenn das Steuergesetz Interpretationen offen lasse, was im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht zutreffe.

Erwägungen:

1. Der Rekurs ist formund fristgerecht eingereicht worden. Die Eintretensvoraussetzungen sind unbestritten. Der Rekurs ist materiell zu behandeln.

2. Das kantonale Steuergesetz (StG) enthält im 2. Abschnitt (Einkommenssteuer) des 2. Teils (Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen) die Definition der steuerbaren Einkünfte (§§ 21-31), sodann der steuerfreien Einkünfte (§ 32) und schliesslich eine Umschreibung der Abzüge zur Ermittlung des sog. Reineinkommens (§§ 33-42). Im Rahmen der abzugsfähigen Aufwendungen können beim unbeweglichen Privatvermögen regelmässig die Versicherungsprämien, die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die Unterhaltskosten geltend gemacht werden. Die letzteren sind von den sog. wertvermehrenden Aufwendungen abzugrenzen, die bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig sind, sondern im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen sind (E. Höhn / R. Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 8. A., S. 347).

Gemäss § 39 Abs. 4 StG kann der Steuerpflichtige für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Weiter wird bestimmt, der Regierungsrat regle die Einzelheiten.

In Ausführung dieser Gesetzesbestimmung hat der Regierungsrat des Kantons Solothurn die Steuerverordnung Nr. 16 (Unterhalts-, Betriebsund Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen) vom 28. Januar 1986 (Inkraftsetzung rückwirkend per 1.1.1986) erlassen. Laut deren § 9 Abs. 1 (in der Fassung vom 18. Oktober 1994) kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalabzug geltend gemacht werden. Dieser umfasst insbesondere die Unterhaltskosten (Kosten, die der Werterhaltung dienen), also etwa die Auslagen für die Behebung von Schäden (Reparaturen) die Auslagen für jährlich periodisch wiederkehrende Erneuerungsarbeiten (wie Neutapezieren, Neuanstrich, Fassadenrenovation). Absatz 2 von § 9 sieht vor, die Steuerpflichtigen könnten alle zwei Jahre, jeweils im geraden Steuerjahr, und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.

3. Der Regierungsrat stützte sich beim Erlass der Steuerverordnung Nr. 16 auf § 39 Abs. 3 und 4 StG sowie auf die §§ 118 Abs. 2 (Der Regierungsrat erlässt die für die richtige und einheitliche Anwendung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Weisungen) und 264 Abs. 2 StG (Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen). Die Norm in § 39 Abs. 4 StG ist in einer Weise formuliert, die dem Regierungsrat in der Sache eine weite Regelungskompetenz belässt. Die Steuerverordnung Nr. 16, insbesondere deren § 9 Abs. 2, enthält eine klare und unmissverständliche Darstellung der Einzelheiten für die praktische Handhabung. Zudem wurde der Wortlaut der massgeblichen Bestimmungen in der Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung 1997 für natürliche Personen, die mit den Steuererklärungsformularen an alle Steuerpflichtigen verschickt wird, auf den Seiten 30 und 53 wiedergegeben.

An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass der vor dem 1. Januar 1995 massgebliche Text von § 9 den Wechsel vom Pauschalabzug zum Effektivabzug und umgekehrt nur alle fünf Jahre erlaubte (§ 9 Abs. 3: Die einmal gewählte Abzugsart ist jeweils für mindestens 5 Jahre beizubehalten). Sodann wird dieses Wahlrecht bezüglich der Unterhaltskosten von massgeblichen Autoren in der Steuerrechtslehre (s. z.B. Höhn / Waldburger, a.a.O., S. 348) grundsätzlich in Frage gestellt und als nicht sachgerecht bezeichnet. Im wesentlichen wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, das Wahlrecht ermögliche den Steuerpflichtigen, sich immer dann für die Geltendmachung der effektiven Kosten zu entscheiden, wenn diese höher sind als es der Pauschalabzug wäre und umgekehrt. Sie könnten überdies planbare, grössere Unterhaltsarbeit zeitlich in eine Steuerperiode legen, in dieser die effektiven Kosten geltend machen und in den folgenden Steuerperioden den Pauschalabzug wählen. Bei guter Planung könne der Unterhaltsabzug die effektiven Kosten wesentlich überschreiten, sodass als Grundlage der Besteuerung in der massgeblichen Bemessungsperiode nicht das effektive reine Einkommen, sondern ein tieferer Betrag diene. Dies sei jedoch nicht der Sinn der gesetzlich vorgesehenen Pauschalierung, welche lediglich der Verfahrensökonomie dienen sollte.

4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die geltende Regelung sich je nach Konstellation zugunsten zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirken kann. Die ratio legis, den Steuerpflichtigen mit der positivrechtlich verankerten Möglichkeit, die Abzugsart zu wechseln, entgegenzukommen, wird grundsätzlich erreicht. Allerdings kann nicht von den zusätzlichen Abzügen profitieren, wer im geraden Steuerjahr pauschal abgezogen hat und Unterhaltsarbeiten mit Rechnungsstellung im ungeraden Steuerjahr in Auftrag gibt, da daselbst ein Wechsel ausgeschlossen ist.

Die besonderen Verhältnisse im vorliegenden Fall, in dem den Steuerpflichtigen offenbar ob sämtliche Positionen als Unterhalt zu qualifizieren sind, sei dahingestellt - Liegenschaftsunkosten in beträchtlicher Höhe anfielen, können nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen. Die oben zitierten Gesetzesund Verordnungsbestimmungen enthalten keine Ausnahmetatbestände. Das Gesetzmässigkeitsund Rechtsgleichheitsprinzip gebieten deren Anwendung. Der rechtlichen Regelung ist wie ausgeführt ein gewisser Schematismus eigen. Grundsätzlich ist nicht von Belang, in welchem Unterhaltszustand sich eine Liegenschaft befindet und unmassgeblich sind auch die Motive, die zu einer bestimmten Unterhaltsarbeit geführt haben. Insbesondere können die Rekurrenten aus Meinungsäusserungen von privaten Steuerberatern nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Steuergericht, Urteil vom 2. März 1998



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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