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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.1996.61: Steuergericht

Der Fall handelt von einem Mann namens A. N.________, der aufgrund von Rückenproblemen und anderen gesundheitlichen Einschränkungen eine Invalidenrente beantragt. Nach verschiedenen medizinischen Untersuchungen und Gutachten wird festgestellt, dass er in seinem aktuellen Beruf als Hausmeister nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Es wird entschieden, ihm ab Oktober 2006 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, da sein Invaliditätsgrad 51,85 % beträgt. Der Richter des Gerichts für Sozialversicherungen ist weiblich. Die Gerichtskosten betragen 2'000 CHF. Die unterlegene Partei, das Amt für Invalidenversicherung des Kantons Waadt, ist eine Behörde.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.1996.61

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.1996.61
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.1996.61 vom 12.05.1997 (SO)
Datum:12.05.1997
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Steuertrarif bei Konkubinatspaar mit nicht gemeinsamen Kindern
Schlagwörter : Kinder; Konkubinat; Tarif; Ehepaar; Kindern; Konkubinatspaar; Rekurrentin; Ehepaare; Steuergesetz; Antrag; Steuerpflicht; Konkubinatspaare; Anhörung; Partner; Einsprache; Rekurs; Konkubinatspartner; Steuerpflichtigen; Einelternfamilie; Kanton; Veranlagung; Vergleich; Einelternfamilien; Urteil; Begründung; Familie
Rechtsnorm:Art. 4 BV ;Art. 6 EMRK ;
Referenz BGE:103 Ib 196; 110 Ia 20; 110 Ia 7; 120 Ia 337; 120 Ia 342;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.1996.61

Urteil St 1996/61 vom 12.5.1997

Sachverhalt:

1. Frau X. ist per 1. Juni 1995 vom Kanton Schwyz herkommend nach Olten gezogen. Dort bewohnt sie mit ihren beiden noch in Ausbildung stehenden Kinder (Jg. 1975 und 1978) mit ihrem Partner ein Einfamilienhaus.

Gegen die am 3. Juni 1996 eröffnete definitive Veranlagung erhob die Pflichtige innert Frist Einsprache. Sie beantragte die Veranlagung nach dem Steuertarif A. Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 1996 wurde die Einsprache mit der Begründung, gemäss § 44 lit. b StG stehe der Tarif A nur denjenigen zu, die alleine mit Kindern zusammenlebten, abgewiesen.

2. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Pflichtige fristgerecht Rekurs. Sie beantragt, die Steuerveranlagung nach Tarif A sowie eine persönliche Anhörung. Zur Begründung verweist sie darauf, dass sie und ihre Kinder, trotz dem Konkubinat, eine selbständige und finanziell unabhängige Familie bildeten. Durch das Konkubinat könne sie keine Kosten einsparen, zumindest würden die Einsparungen die Mehrkosten des Tarifs B nicht wettmachen. Hätte sie Kenntnis von der Sachlage gehabt, wäre sie nicht mit ihrem Partner zusammengezogen. Sie und ihr Partner würden zusammengerechnet höher besteuert als ein Ehepaar. Absolut unzumutbar sei der Vergleich mit alleinstehenden Personen ohne Kinder. Die durch den Kinderabzug und den erhöhten Versicherungsabzug reduzierten Steuern würden die durch Kinder verursachten Mehrausgaben niemals wettmachen.

Mit Vernehmlassung vom 3. September 1996 stellte die Veranlagungsbehörde den Antrag auf Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wird auf § 44 Abs. 1 lit. b StG verwiesen, wonach der Tarif A ausschliesslich auf Steuerpflichtige, die allein mit Kindern zusammenlebten, anwendbar sei. Gemäss § 44 Abs. 3 StG seien die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht massgebend. Zu Beginn der Steuerpflicht habe die Rekurrentin mit ihrem Partner zusammengelebt.

Mit Rückäusserung vom 18. Oktober 1996 hält die Rekurrentin an ihrem Antrag fest.

Erwägungen:

1. Zum Verfahren stellt die Rekurrentin den Antrag, es sei ihr eine mündliche Anhörung zu gewähren. Gemäss § 161 Abs. 2 kann das KSG eine mündliche Verhandlung durchführen. In der Regel ist das Rekursverfahren ein reiner Aktenprozess. Eine mündliche Anhörung wird im Gegensatz zum Einspracheverfahren nur ausnahmsweise durchgeführt, ein Anspruch besteht darauf nicht. Ebensowenig kann ein solcher in der Steuerverwaltungsrechtspflege aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 4 BV) abgeleitet werden (BGE 103 Ib 196). Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 EMRK steht den Parteien im kant. verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwar grundsätzlich ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung zu, allerdings fallen Rekurse im Steuerrecht nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Wohlfahrt, Anforderungen der Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 98a OG an die kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze, in: AJP 11/95, S. 1432).

In der Frage der mündlichen Anhörung steht dem Steuergericht somit ein Ermessen zu. Einem solchen Antrag ist stattzugeben, wenn Tatfragen ungeklärt sind ein Beweisverfahren durchgeführt werden muss und die mündliche Stellungnahme vor Gericht eine unabdingbare Voraussetzung zur Urteilsführung bilden sollte. Dies ist vorliegend wie noch zu zeigen sein wird - nicht der Fall. Der Antrag auf persönliche Anhörung ist deshalb abzuweisen.

2. Mit Inkrafttreten des Steuerharmonisierungsgesetzes am 1. Januar 1993 wurde der Kanton Solothurn verpflichtet, seine Steuergesetzgebung den bundesgerichtlichen Vorschriften anzupassen. In diesem Zusammenhang und gestützt auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Ehegattenund Familienbesteuerung (ASA 60, S. 279; BGE 110 Ia 7) hat der kant. Gesetzgeber im Rahmen der Teilrevision des Steuergesetzes vom 12.06.94 dafür gesorgt, dass Ehepaare mit Kindern nicht wesentlich höher besteuert werden als Konkubinatspaare mit Kindern. Dies wurde mittels Beibehaltung des milderen Tarifs A zu Gunsten der Familien und Ehepaare erreicht. Tarif A galt bisher jedoch nicht nur für Ehepaare, sondern auch für Einelternfamilien. Bei Einelternfamilien war aber aufgrund des Prinzips der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine derart milde Besteuerung nicht mehr vollumfänglich gerechtfertigt, da hier im Gegensatz zu Ehepaaren mit dem gleichen Einkommen nur eine erwachsene Person ihren Lebensunterhalt bestreiten muss. Diese Ungerechtfertigkeit wurde nun gemildert, indem nach neuem Steuergesetz Einelternfamilien zwar wie bisher Tarif A gewährt wird, diese jedoch neu ihre Unterhaltsbeiträge selber versteuern müssen (§ 31 lit. f StG) und nur noch den Versicherungsabzug für Alleinstehende geltend machen können (§ 41 Abs. 2 StG). Auch Konkubinatspaare mit Kindern, denen bisher ebenfalls Tarif A gewährt wurde, waren in ungerechtfertigter Weise bessergestellt als Ehepaare, weil bei ihnen die heiratsbedingte Progression nicht gegeben ist. Diese Besserstellung wurde noch verstärkt durch die kantonale Rechtsprechung, wonach der wirtschaftlich leistungsfähigere Konkubinatspartner Anspruch auf Tarif A hatte, ungeachtet dessen, ob er die elterliche Gewalt über die Kinder innehatte nicht. Um nun die vom Bundesgericht geforderte ungefähre gleiche Belastung für Ehepaare und Konkubinatspaare zu erreichen, musste der Gesetzgeber das Gesamteinkommen eines Ehepaares nach Tarif A und die Teileinkommen der Konkubinatspartner im Gegensatz zu echten Einelternfamilien - nach Tarif B besteuern (§ 44 lit. b StG). Diese Neuregelung wurde mit der Teilrevision des Steuergesetzes vom 12.06.94 eingeführt, womit der kantonale Steuergesetzgeber bundesgesetzsowie auch bundesverfassungskonform legiferiert hat (vgl. Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 06.04.93 zur Teilrevision des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern vom 01.12.185, S. 26 ff.).

b) Wenn nun die Rekurrentin behauptet, ein Konkubinatspaar mit Kindern werde stärker belastet als ein Ehepaar, so stimmt dies nur dann, wenn nur ein Konkubinatspartner zur Einkommenserzielung beiträgt. In den weitaus häufigeren Fällen, in denen beide Konkubinatspartner arbeiten, wird hingegen das Konkubinatspaar milder besteuert, da das Ehepaar aufgrund der Faktorenaddition in eine höhere Progressionsstufe fällt. Der kantonale Steuergesetzgeber hat zwar darauf zu achten, dass die Besteuerung entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausfällt. Es ist aber aufgrund der Tatsache, dass es dermassen viele verschiedene Verhältnisse zu regeln gibt, unmöglich, eine völlige Gleichstellung sämtlicher Kategorien von Steuerpflichtigen zu erreichen. Kann keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden, so genügt es gemäss Bundesgericht, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren und systematisch ungünstigen Belastung von einzelnen Gruppen von Steuerpflichtigen führt (BGE 120 Ia 337).

Dass Konkubinatspaare, bei denen lediglich ein Partner erwerbstätig ist, gegenüber Ehepaaren in der gleichen Situation benachteiligt werden, ist systemimmanent. Diese Benachteiligung könnte nur vermieden werden, wenn das Gesetz eine besondere Besteuerung der Konkubinatspaare vorsehen würde, was jedoch weder auf Bundesebene noch auf kantonaler Ebene geschehen ist. Da eine derartige Regelung den Kantonen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht aufgezwungen werden kann, sind gewisse Unterschiede in der Steuerbelastung hinzunehmen. Wo sich Nachteile der einen anderen Kategorie nicht vermeiden lassen, sind sie aber wegen der rechtlichen Stellung und der sozialen Bedeutung der Ehe dem Konkubinatspaar und nicht dem Ehepaar anzulasten (BGE 110 Ia 20). Das Bundesgericht hat in BGE 120 Ia 342 des weiteren erklärt, Konkubinatspaare mit Kindern seien gemäss Statistik eine Minderheit. Für die Steuerbemessung beim Ehepaar mit Kindern sei deshalb zum Vergleich nicht in erster Linie auf die Steuerbelastung der Konkubinatspaare mit Kindern, sondern auf die Steuerbelastung der andern Gruppen von Steuerpflichtigen, besonders der Alleinstehenden und der Konkubinatspaare ohne Kinder abzustellen. Deshalb hat der Steuergesetzgeber in erster Linie dafür zu sorgen, dass diese Gruppen im Vergleich zueinander gerecht, d.h. nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, besteuert werden.

c) Die Rekurrentin behauptet nun, ihre Situation bezüglich der Anwendung von Tarif A B sei im Steuergesetz nicht geregelt. Dies trifft nicht zu. Laut § 44 Abs. 1 StG steht Tarif A Verheirateten, Verwitweten im Jahr des Todes des Ehegatten sowie ledigen, getrennt lebenden, geschiedenen verwitweten Steuerpflichtigen zu, die allein mit Kindern zusammenleben. Allen andern Steuerpflichtigen steht laut § 44 Abs. 2 StG Tarif B zu. Es steht unzweifelhaft fest, dass die Rekurrentin geschieden ist und zusammen mit ihrem Freund und ihren Kindern lebt. Somit lebt sie nicht allein mit Kindern, sondern zusammen mit ihrem Lebenspartner. Deshalb kommt für sie von Gesetz wegen nur die Anwendung von Tarif B in Frage.

Dabei darf nicht vergessen werden, dass sie steuerrechtlich durchaus von ihrer "familiären" Situation profitiert, denn mit der getrennten Veranlagung der beiden Konkubinatspartner können diese im Vergleich zu Ehepaaren Steuern sparen, weil beide in eine niedrigere Progressionsstufe fallen. Zudem können sie wie Ehepaare von der gemeinsamen Haushaltsführung (Ersparnisse durch gemeinsames Kochen, halbieren zahlreicher Rechnungen etc.) finanziell profitieren. Aus diesem Grund ist die Gewährung von Tarif A an die Rekurrentin klar abzulehnen.

3. Des weitern beantragt die Rekurrentin die Anerkennung als autonome Einelternfamilie. Was sie mit dieser Forderung zusätzlich zum vorherigen Antrag, der Gewährung des Tarifs A, genau erreichen will, geht weder aus ihrer Rekursschrift noch aus ihrer Rückäusserung hervor. Fest steht, dass das Steuergesetz in § 44 nur danach unterscheidet, ob ein Steuerpflichtiger allein mit Kindern nicht allein, d.h. mit einem Lebenspartner zusammenlebt. Ob das Kind nur noch einen Elternteil noch beide besitzt, spielt dabei keine Rolle. Somit fehlt hier der Rekurrentin, sofern diesem Antrag über den vorherigen Antrag hinaus überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommen sollte, jegliches Rechtsschutzinteresse, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4. Die Anträge der Rekurrentin sind daher, soweit darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 12. Mai 1997



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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