Zusammenfassung des Urteils SGSTA.1995.61: Steuergericht
A. Z.________ arbeitete ab dem 1. September 1986 als Hausmeister `A` im Dienst der Verwaltungen des Kantons Waadt. Nach verschiedenen Arbeitsunterbrüchen stellte er im Februar 1999 einen Antrag auf IV-Leistungen aufgrund gesundheitlicher Probleme, darunter Rücken- und Kniebeschwerden. Trotz ärztlicher Untersuchungen und Operationen wurde ihm eine volle Invalidenrente zugesprochen. Nach einer Überprüfung im Jahr 2008 wurde beschlossen, die Invalidenrente zu streichen, da er laut einem Gutachten des regionalen medizinischen Dienstes eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten hatte. Z.________ legte gegen diese Entscheidung Rekurs ein und argumentierte, dass sein Gesundheitszustand sich verschlechtert habe und er nicht in der Lage sei, in einer angepassten Tätigkeit zu arbeiten. Das Gericht entschied, dass die erste Entscheidung der IV-Stelle fehlerhaft war, da sie nicht ausreichend auf medizinische Aspekte einging und keine angemessene Untersuchung durchgeführt wurde. Der Fall wurde zur erneuten Prüfung an die IV-Stelle zurückverwiesen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.1995.61 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.09.1996 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ersatzkauf von landwirtschaftlichem Land |
Schlagwörter : | Ersatz; Quot; Grundstück; Mitwirkung; Erwerb; Ersatzbeschaffung; Kanton; Erlös; Grundstücke; Ersatzgut; Landwirtschaftsbetrieb; Voraussetzung; Veräusserung; Landwirtschaftsland; Veranlagungsbehörde; Besteuerung; Landwirtschaftsbetriebes; Baute; Gewinn; Regel; Steueraufschub; Rekurrent; Grundstückgewinn; Ersatzbeschaffungen; Investition; Rekurrenten; Betrieb; Grundstücken; Voraussetzungen; önnen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Sachverhalt:
1. X. veräusserte am 15. Dezember 1988 vom Grundstück GB Nr. 929 (Bauzone) eine Parzelle im Halte von 10'000 m2 für Fr. 2'780'000.-- (Fr. 278.--/m2) und erwarb aus dem Erlös
- das Grundstück GB Nr. 688 (Landwirtschaftsland) im Halte von 23'478 m2 für Fr. 350'000.--;
für total Fr. 2'150'000.-- die Grundstücke GB Nr. 92 (Speicher, Wohnhaus, Garage, Scheune, Umschwung 92'976 m2), Nr. 218 (17'590 m2 Landwirtschaftsland) sowie Nrn. 94, 95 und 96 (58'088 m2 Wald).
Der Regierungsrat sicherte ihm mit RRB Nr. 1447 vom 1. Mai 1989 die amtliche Mitwirkung für den Erwerb der Grundstücke GB Nr. 688 und GB Nrn. 92, 94, 95, 96 und 218 sowie die Reinvestitionen in Gebäudesanierungen bis zum Gesamtbetrag von Fr. 2'780'000.-zu. Vorbehalten wurde ausdrücklich der Entscheid der Veranlagungsbehörde über die Besteuerung des Grundstückgewinnes.
Mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 1995 erfasste die Veranlagungsbehörde einen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 329'274.-- nach folgender Berechnung:
- Erlös Fr. 2'780'000.--
- Anlagekosten 10'000 m2 Fr. 150'000.--
- Rohgewinn Fr. 2'630'000.--
abzüglich: Ersatzbeschaffungen
- GB 688 Fr. 350'000
- GB 94 Fr. 80'760
- GB 95 Fr. 14'136
- GB 96 Fr. 79'369
- GB 92 Fr. 1'365'135 Fr. 1'889'000.--
Stallsanierung Fr. 51'672.--
Anteil Kaufkosten Fr. 30'780.--
- Reingewinn Fr. 658'548.--
- Besitzesdauerabzug 50% Fr. 329'274.--
steuerbar Fr. 329'274.--
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2. Im rechtzeitig eingeleiteten Rekursverfahren verlangte die Vertreterin des Steuerpflichtigen Anerkennung einer steueraufschiebenden - Ersatzbeschaffung auch bei der Investition von Fr. 211'000.-in den Erwerb von GB Nr. 218 (17'590 m2 Landwirtschaftsland) und damit Herabsetzung des steuerbaren Gewinnes um Fr. 105'500.-auf Fr. 223'774.--. - Unbestritten sei, dass im Umfang der Investition von Fr. 400'000.-für das Wohnhaus auf GB Nr. 92 keine steuerlich massgebende Ersatzbeschaffung vorliege. - GB Nr. 218 sei Bestandteil des Landwirtschaftsbetriebes in Zielebach und Geschäftsvermögen des Rekurrenten. Daran ändere der Umstand, dass es noch an einen Dritten für Fr. 2'000.-verpachtet sei, nichts. Das Land könnte nach heutiger Gesetzgebung nicht mehr von Landwirtschaftsbetrieb wegverkauft werden. Schliesslich sei auch für diese Investition die amtliche Mitwirkung zugesichert worden, dies mit dem Hinweis, dass durch den Landerwerb die Existenzsicherung des Betriebes langfristig gewährleistet werde. Die Verpachtung an einen Dritten sei nur vorübergehend.
Die Veranlagungsbehörde beantragte Abweisung des Rekurses. Voraussetzung für die Bejahung einer steueraufschiebenden Ersatzbeschaffung sei, dass unter amtlicher Mitwirkung in eine Baute in den Erwerb von Land investiert werde, die vom Betrieb selbstgenutzt würden. Aus § 38 Abs. 4 StG, auf den in § 50 Abs. 2 StG verwiesen werde, folge, dass der Gewinn zu besteuern sei, wenn der Ersatz nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde. Das gelte auch, wenn der Steuerpflichtige ein "Ersatzgut" gar nicht selber nutze. GB Nr. 218 sei seit dem Erwerb 1988 an einen Dritten verpachtet.
Erwägungen:
1. Nach § 50 Abs. 2 StG wird die (Grundstückgewinn-) Besteuerung aufgeschoben bei Veräusserung von Grundstücken eines landoder forstwirtschaftlichen Betriebes, soweit der Erlös in der Regel innert 2 Jahren unter amtlicher Mitwirkung für eine landwirtschaftliche Baute den Erwerb von Land im Kanton verwendet wird; "bei Ersatzbeschaffungen ausser Kanton findet § 38 Abs. 4 sinngemäss Anwendung". § 38 Abs. 4 (Marginale zu
"Ausserdem wird die Besteuerung des Gewinnes aus Veräusserung von Grundstücken aufgeschoben, soweit der Erlös in der Regel innert 2 Jahren unter amtlicher Mitwirkung für eine landwirtschaftliche Baute den Erwerb von Land im Kanton verwendet wird; die steuerfreie Ersatzbeschaffung ausser Kanton ist unter den Voraussetzungen für die amtliche Mitwirkung zulässig; der Gewinn wird besteuert, wenn der Steuerpflichtige aus dem Kanton wegzieht das Ersatzgut nicht mehr landwirtschaftlich nutzt, ferner wenn das Ersatzgut veräussert wird."
Den Bestimmungen können als Voraussetzungen für eine steueraufschiebende Ersatzbeschaffung eines Landwirtschaftsbetriebes entnommen werden:
a) Veräusserung von Grundstücken eines Landwirtschaftsbetriebes
b) Verwendung des Erlösesin der Regel innert 2 Jahren - unter amtlicher Mitwirkung für eine landwirtschaftliche Baute den Erwerb von Land im Kanton
c) für Ersatzbeschaffungen ausser Kanton insbesondere:
Der Steueraufschub fällt dahin, wenn der Steuerpflichtige aus dem Kanton wegzieht das Ersatzgut nicht mehr landwirtschaftlich nutzt dieses veräussert.
2. Die Voraussetzungen des Verkaufs eines Grundstücks des Landwirtschaftsbetriebes des Rekurrenten und die Verwendung des Erlöses unter amtlicher Mitwirkung und innerhalb der Regelfrist zum Erwerb von Landwirtschaftsland sind gegeben.
Umstritten ist einzig die Frage der Selbstbewirtschaftung der "ersatzweise" gekauften Liegenschaft GB Nr. 218 mit einer Fläche von immerhin 17'590 m2. Es trifft zwar zu, dass auch dieses Land Teil des Hofes war, welchen der Rekurrent 1988 aus dem durch den Landverkauf in Biberist erzielten Erlös beschaffte. Doch fehlte bisher eine Selbstbewirtschaftung des Landstücks durch den Rekurrenten, welcher das Land dem bisherigen Pächter des Hofes gegen Pachtzins zur weiteren Nutzung überliess. Zwar regelt § 38 Abs. 4 StG wörtlich den Fall, dass "der Steuerpflichtige .... das Ersatzgut nicht mehr landwirtschaftlich nutzt"; doch ist die Bestimmung inhaltlich und vom Zweck her klar: Voraussetzung des Steueraufschubs - und seiner Fortdauer ist die Selbstnutzung des Ersatzgutes. Es sei in diesem Zusammenhang auch hingewiesen auf Art. 12 Abs. 3 lit. d des eidg. Steuerharmonisierungsgesetzes und den Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 2. Auflage, 1983, S. 493: Die Besteuerung wird aufgeschoben bei "vollständiger teilweiser Veräusserung eines landoder forstwirtschaftlichen Grundstückes, wenn und soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten landund forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird." Wenn das Ersatzgrundstück von Anfang nicht selber genutzt wird, entfällt der Steueraufschub überhaupt. Die Haltung eines Landstücks in Reserve dessen geldwerte Nutzung durch Verpachtung ("Überlassen der Nutzung") können der vom Gesetz verlangten Selbstnutzung nicht gleichgesetzt werden.
Dass die Zusicherung der amtlichen Mitwirkung allein für den Steueraufschub nicht genügt, liegt auf der Hand. Im RRB Nr. 1447 vom 1.5.1989 wurde deshalb zu Recht die Beurteilung der steuerrechtlichen Fragen durch die Veranlagungsbehörde vorbehalten.
Offen bleiben können die Fragen, ob der Aufschub der sofortigen Selbstnutzung aus rechtlichen vom Steuerpflichtigen nicht zu beeinflussenden - Gründen eine andere steuerrechtliche Beurteilung nahelegte und über welchen Zeitraum ein solcher Aufschub toleriert sein könnte. Der Rekurs ist abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 23. September 1996
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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