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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.1995.28: Steuergericht

Die Caisse-maladie X.________ SA hat am 18. Juni 2009 Einspruch gegen eine Entscheidung des AI-Büros vom 20. Mai 2009 eingelegt, die den Versicherten T.________ betrifft. Nachdem die Caisse-maladie X.________ SA am 28. Oktober 2009 ihren Einspruch zurückgezogen hat, wird der Fall gemäss Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c LPA-VD vom Richter aus dem Register gestrichen. Die Gerichtskosten in Höhe von 400 CHF werden der Einsprechenden auferlegt. Der Richter in diesem Fall ist M. Jomini, und der Greffier ist M. Addor.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.1995.28

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.1995.28
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.1995.28 vom 02.12.1996 (SO)
Datum:02.12.1996
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kein Grund für Zwischenveranlagung
Schlagwörter : Zwischenveranlagung; Beruf; Berufswechsel; Einkommen; Einkommens; Firma; Veranlagung; Aenderung; System; Steuerpflichtigen; Zwischenveranlagungsgr; Rekurrent; Informatik; Rekurs; Zwischenveranlagungsgründe; Voraussetzung; Rekurrenten; Urteil; Vornahme; Systementwicklung; Datum; Einsprache; Steuergericht; Sinne; Vergangenheitsbemessung; Einkommensschwankungen; Leistungsfähigkeit; Rechnung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:110 Ib 314; 115 Ib 10;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.1995.28

Urteil St 1995/28 vom 2.12.1996

Sachverhalt:

1. Mit Einreichung der Steuererklärung 1994 stellte der Steuerpflichtige einen Antrag auf Vornahme einer Zwischenveranlagung, nachdem er per 1. August 1993 eine neue Stelle angetreten hatte. Der Steuerpflichtige arbeitete bis zum 30. Juni 1993 als Vizedirektor bei der Firma P. AG, wo er für die Informatik und Systementwicklung zuständig war. Per 1. August 1993 trat er eine Stelle als Dozent an einer HWV an.

2. Bei der definitiven Veranlagung mit Datum vom 8. Juni 1994 wurde keine Zwischenveranlagung vorgenommen. Der Steuerpflichtige erhob deshalb am 23. Juni 1994 gegen die Veranlagung Einsprache, welche mit Datum vom 14. August 1995 abgewiesen wurde.

3. Am 5. Oktober 1995 erhebt der Steuerpflichtige fristund formgerecht Rekurs gegen den Einspracheentscheid und beantragt auch vor dem Kantonalen Steuergericht die Vornahme einer Zwischenveranlagung. Der Steuerpflichtige macht geltend, es liege eine grundlegende Aenderung in der Art und Ausübung seiner Berufstätigkeit vor. Während er bei der Firma P. AG Leitungsund Führungsaufgaben übernommen habe, unterstütze er an der HWV die Studierenden und übe in erster Linie eine Unterrichtstätigkeit aus.

Die Veranlagungsbehörde beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 1995 die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, es liege kein Berufswechsel im Sinne von § 78 litera a StG vor.

Erwägungen:

1. Nach § 75 Absatz 1 StG wird die Einkommenssteuer nach dem Einkommen des letzten dem Steuerjahr vorangegangenen Kalenderjahres bemessen. Im System der sogenannten Vergangenheitsbemessung wirken sich Einkommensschwankungen, nota bene Erhöhungen und Verminderungen, steuerlich im allgemeinen erst in der nachfolgenden Veranlagungsperiode aus. Disparitäten als Folge auftretender Einkommensschwankungen sind einerseits in Kauf zu nehmen, andererseits werden sie auf Dauer mehr weniger ausgeglichen. Dennoch kann es vorkommen, dass infolge ausserordentlicher Ereignisse der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in erhöhtem Masse tangiert wird, da der Steuerpflichtige nicht nach Massgabe seiner ökonomischen Fähigkeiten besteuert wird (Beer, Die Zwischenveranlagung bei Aufnahme, resp. Aufgabe der Erwerbstätigkeit sowie bei Berufswechsel, Diss. Basel 1979, S. 16). Um diesem Umstand Rechnung tragen zu können, hat der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Wechsels zur Gegenwartsbemessung via Zwischenveranlagung geschaffen, damit einer Veränderung der Veranlagungsgrundlage bereits in der laufenden Steuerperiode Rechnung getragen werden kann (§ 78 StG). Damit sollen bei einer Zwischenveranlagung zugunsten des Steuerpflichtigen einerseits Härtefälle vermieden werden, anderseits aber auch sichergestellt werden, dass es zu keiner offensichtlichen und unbilligen Privilegierung eines Steuerpflichtigen kommt (Zwischenveranlagung zuungunsten des Steuerpflichtigen). Bei den im Gesetz genannten Zwischenveranlagungsgründen handelt es sich um Lebenssachverhalte, bei denen sich die Einkommensgrundlage derart massiv ändert, dass es sich rechtfertigt, das System der Vergangenheitsbemessung zu verlassen. Zwischenveranlagungen sollen - da im Grunde genommen systemfremd - die Ausnahme bilden: Die im Gesetz genannten Zwischenveranlagungsgründe sind abschliessend aufgezählt (numerus clauses der Zwischenveranlagungsgründe) und zurückhaltend und einschränkend auszulegen (Praxis des Bundesgerichts: BGE 115 Ib 10 E. 2 = ASA 60, 256; BGE 110 Ib 314 f. E. 1 = ASA 54, 50). Nur dort, wo aufgrund ausserordentlicher Umstände die Einkommensentwicklung zu einem erheblichen Auseinanderklaffen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung führen würde, soll die Zwischenveranlagung Abhilfe schaffen (StE 1992, Nr. 33). Damit ist auch gesagt, dass sich nicht von vornherein alle sich aus dem System ergebenden Härten beheben lassen.

2. Gemäss § 78 litera a StG wird eine Zwischenveranlagung durchgeführt bei dauernder und wesentlicher Aenderung der Erwerbsgrundlagen zufolge Berufswechsels, wenn sich das auf ein Jahr berechnete Reineinkommen des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau um mindestens 20% um Fr. 10'000.-verändert.

Die Voraussetzung der dauernden und wesentlichen Aenderung des Einkommens des Rekurrenten ist im vorliegenden Fall gegeben. Aufgrund des Stellenwechsels von der Firma P. AG zur HWV hat sich sein Einkommen um über 30% reduziert.

3. Neben dieser Voraussetzung der dauernden und wesentlichen Aenderung der Erwerbsgrundlagen verlangt jedoch das Gesetz das Vorliegen eines Berufswechsels. Ein Berufswechsel liegt dann vor, wenn in der gesamten beruflichen Situation eine tiefgreifende strukturelle Aenderung erfolgt. Die Praxis nimmt einen Zwischenveranlagungsgrund etwa dann an, wenn der Steuerpflichtige auf ein anderes Fachgebiet wechselt ("umsattelt"), auf dem er die im bisherigen Beruf erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr nutzen kann. Ein Berufswechsel wird weiter angenommen, wenn sich das Einkommen eines Steuerpflichtigen im neuen Beruf nach wesentlich anderen Kriterien bestimmt und entwickelt als in der bisherigen Tätigkeit. Schliesslich ist auch der Wechsel von einer unselbständigen zu einer selbständigen Tätigkeit als Berufswechsel im steuerrechtlichen Sinn aufzufassen.

Der Rekurrent hat keinen Berufswechsel im vorerwähnten Sinn vorgenommen. Der Wechsel von der Firma P. AG an die HWV stellt keine grundlegende strukturelle Änderung der beruflichen Situation des Rekurrenten dar. Er ist nach wie vor als Arbeitnehmer tätig; sein Fachgebiet ist ebenfalls dasselbe geblieben: Während er bei der Firma P. für die Informatik und Systementwicklung zuständig war, hat er nun an der HWV die Verantwortung für den Bereich Informatik übernommen.

Aufgrund dieser Erwägungen kann der vom Rekurrenten vorgenommene Stellenwechsel nicht als Berufswechsel im Sinne von § 78 lit. a StG qualifiziert werden. Der Rekurs muss aus diesen Gründen abgewiesen werden

Steuergericht, Urteil vom 2. Dezember 1996



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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