Zusammenfassung des Urteils BKBES.2020.130: Beschwerdekammer
Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht in Strafsachen beträgt ab dem Tag nach Erhalt des begründeten Urteils und ist nicht verlängerbar. Die Beschwerdeschrift muss die Anträge, die Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthalten. Die relevanten Bestimmungen sind in den Artikeln 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes festgelegt. Das Urteil wurde im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts verkündet, mit dem Präsidenten Müller und der Gerichtsschreiberin Ramseier.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | BKBES.2020.130 |
Instanz: | Beschwerdekammer |
Abteilung: |
Datum: | 10.11.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahmeverfügung |
Schlagwörter : | Urteils; Bundesgericht; Frist; Sachen; Adresse:; Empfang; Aufgabe; Beschwerdeschrift; Begehren; Begründung; Angabe; Beweismittel; Unterschrift; Beschwerdeführers; Vertreters; Voraussetzungen; Bundesgerichtsgesetzes; Beschwerdekammer; Obergerichts; Präsident; Gerichtsschreiberin; Müller; Ramseier |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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