Zusammenfassung des Urteils BKBES.2020.128: Beschwerdekammer
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eingestellt wird, da ihm kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden kann. Daher müssen ihm sein Mobiltelefon und Tablet zurückgegeben werden. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Staates Solothurn. Die Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf wird als amtliche Verteidigerin eingesetzt und erhält eine Entschädigung von CHF 1'217.60. Der Richter ist männlich und die Gerichtskosten betragen CHF 1'217.60. Die unterlegene Partei ist eine Behörde.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | BKBES.2020.128 |
Instanz: | Beschwerdekammer |
Abteilung: |
Datum: | 18.11.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Einziehung |
Schlagwörter : | Rechtsanwältin; Weisskopf; Stunden; Entschädigung; Staat; Urteil; Einziehung; Solothurn; Sabrina; Verteidigerin; Verteidigung; Beschwerdeverfahren; Urteils; Bundesgericht; Bundesgerichts; Einstellung; Tatbestand; Voraussetzungen; Gutheissung; Mobiltelefon; Phone; Tablet; Rechtskraft; Beschlusses; Staates; Beschwerdeführers |
Rechtsnorm: | Art. 69 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Aepli, Vock, Kostkiewicz, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, Art. 80 SchKG, 2017 |
2. Die Einstellung der Strafuntersuchung erfolgte vorliegend aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer kein vorsätzliches Handeln vorgehalten werden konnte («Gestützt auf diese Ausführungen gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die ihm vorgehaltenen Delikte nicht vorsätzlich gehandelt hat», Einstellungsverfügung S. 3). Der subjektive Tatbestand ist somit nicht gegeben, was zur Folge hat, dass keine tatbestandsmässige Anlasstat i.S. von Art. 69 StGB vorliegt. Ebenso wenig liegt eine besondere Strafbestimmung vor, die eine Einziehung unabhängig vom subjektiven Tatbestand vorsehen würde. Eine Einziehung der fraglichen Gegenstände fällt daher ausser Betracht (die erwähnten Voraussetzungen für eine Einziehung müssen kumulativ gegeben sein).
3. In Gutheissung der Beschwerde sind dem Beschwerdeführer folglich das beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 6 plus sowie das Tablet iPad Air 2 nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzugeben. Die fraglichen Fotos sind soweit möglich vorgängig zu löschen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Staates Solothurn (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf war amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers. Sie beantragt die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren. Diesem Gesuch ist stattzugeben. Rechtsanwältin Weisskopf macht in ihrer Kostennote einen Aufwand von 8 Stunden geltend, was bis auf die Position «Abschlussarbeiten/Besprechung mit Klient» angemessen erscheint. Für Abschlussarbeiten ist eine halbe Stunde ausreichend, was zu einem Totalaufwand von 7,5 Stunden führt. Pro Stunde macht Rechtsanwältin Weisskopf eine Entschädigung von 240.00 resp. von 180.00 für die juristische Mitarbeiterin geltend (3/4 des vollen Honorars). Der Stundenansatz für eine amtliche Verteidigung beträgt indessen CHF 180.00. Für die juristische Mitarbeiterin sind CHF 135.00 pro Stunde zu entschädigen (3/4 von CHF 180.00). Es sind somit 6,25 Stunden zu je CHF 135.00 und 1,25 Stunden zu je CHF 180.00 zu entschädigen, was CHF 1'068.75 ergibt. Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 61.80 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'217.60; ohne Rückforderung und Nachforderungsanspruch. Die Entschädigung ist zahlbar durch den Staat Solothurn.
Demnach wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 5 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2020 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer sind das beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 6 plus sowie das Tablet iPad Air 2 nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzugeben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
3. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf wird für das Beschwerdeverfahren als amtliche Verteidigerin eingesetzt.
4. Der Staat Solothurn hat der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, [ ], eine durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Entschädigung von CHF 1'217.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Ohne Rückforderung und ohne Nachzahlungsanspruch.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.