Zusammenfassung des Urteils BKBES.2020.118: Beschwerdekammer
Der Text informiert darüber, dass Beschwerden in Strafsachen beim Bundesgericht eingereicht werden können. Die Frist für die Einreichung beginnt am Tag nach Erhalt des begründeten Urteils und ist nicht verlängerbar. Die Beschwerdeschrift muss die Begehren, die Begründung mit Beweismitteln und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthalten. Für weitere Voraussetzungen gelten die Artikel 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes. Das Urteil wurde im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts gefällt, der Präsident ist Herr Müller und die Gerichtsschreiberin ist Frau Ramseier.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | BKBES.2020.118 |
Instanz: | Beschwerdekammer |
Abteilung: |
Datum: | 10.11.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft |
Schlagwörter : | Urteils; Bundesgericht; Frist; Sachen; Adresse:; Empfang; Aufgabe; Beschwerdeschrift; Begehren; Begründung; Angabe; Beweismittel; Unterschrift; Beschwerdeführers; Vertreters; Voraussetzungen; Bundesgerichtsgesetzes; Beschwerdekammer; Obergerichts; Präsident; Gerichtsschreiberin; Müller; Ramseier |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.