Zusammenfassung des Urteils BKBES.2019.41: Beschwerdekammer
Die Versicherte war bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt und bezog ab 2005 eine Invalidenrente. Die Versicherung verweigerte Leistungen aus der beruflichen Vorsorge, da sie die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in Frage stellte. Der Rechtsstreit endete damit, dass die Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin ab Dezember 2005 Invaliditätsleistungen zu zahlen. Die Gerichtskosten entfielen.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | BKBES.2019.41 |
| Instanz: | Beschwerdekammer |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 18.06.2019 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes |
| Schlagwörter : | Protokoll; Einvernahme; Recht; Urteil; Protokolls; Staatsanwalt; Bundesgericht; Bundesgerichts; Antrag; Erstbefragung; Minuten; Initialen; Verteidiger; Staatsanwaltschaft; Sicherheit; Manipulation; Anhaltspunkte; Beschwerdeverfahrens; Beschwerdeführers; Urteils; Frist; Hinweisen |
| Rechtsnorm: | Art. 253 StGB ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
3. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Januar 2019 ausgesagt, auf dem Bild sei weder sein Auto noch sein Schild. Er stelle den Antrag auf das Originalfoto. Er wolle dieses untersuchen lassen, ob da etwas manipuliert worden sei. Er finde es nicht in Ordnung, dass der Polizist gleichzeitig die Vernehmung geführt und protokolliert habe. Er habe viel korrigieren müssen. Er möchte einen Antrag stellen gegen B.___ betreffend Art. 317 und Art. 253 StGB. Er möchte nur verstehen, weshalb B.___ Urkunden fälsche. Art. 303 habe dieser verletzt. Ausserdem habe er die Erstbefragung der Auskunftsperson gefälscht. Sie habe sicher gesagt, in ein paar Minuten und nicht in 10 Minuten und sie habe sicher nicht gesagt, dass er (der Beschwerdeführer), die Tendenz habe, zu schnell zu fahren.
4. Der Beschwerdeführer hat auf dem Protokoll der fraglichen Einvernahme vom 12. Juni 2017 auf jeder Seite seine Initialen angebracht, er hat diverse Ergänzungen und Streichungen vornehmen lassen und dies ebenfalls mit seinen Initialen bestätigt, er hat am Schluss der Einvernahme die Rubrik «selber gelesen und bestätigt» angekreuzt und das Protokoll eigenhändig unterzeichnet. Auch sein Verteidiger, Rechtsanwalt C.___, hat das Protokoll unterzeichnet. Die Staatsanwaltschaft stellt sich daher zu Recht auf den Standpunkt, die nunmehr vorgebrachte Behauptung der Fälschung des Protokolls müsse schon von daher als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden, zumal sein Verteidiger, welcher während der ganzen Einvernahme anwesend gewesen sei, mit Sicherheit interveniert hätte, wenn es sich tatsächlich so zugetragen hätte, wie der Beschwerdeführer nun vorbringe. Eine Manipulation des Protokolls ist daher zu Recht ausgeschlossen worden.
Keine Anhaltspunkte gibt es auch für eine Manipulation des Radarfotos. Dies hat der Staatsanwalt dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2019 näher dargelegt (Erläuterung der technischen Gegebenheiten betr. Radarbild, Rz 128).
Schliesslich sind auch bezüglich der Erstbefragung von D.___ resp. hinsichtlich des entsprechenden Protokolls vom 3. Juni 2017 keinerlei Anhaltspunkte auf eine strafbare Handlung seitens des Beschuldigten erkennbar. Frau D.___ hat das fragliche Protokoll eigenhändig unterzeichnet.
Zusammenfassend ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft folglich nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.