Zusammenfassung des Urteils UV 2025/7: Versicherungsgericht
Am 7. November 2025 lehnte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine Beschwerde wegen einer behandlungsbedürftigen Tränenwegstenose ab, da ein externes ophthalmologisches Gutachten ergab, dass der Zustand wahrscheinlich nicht auf einen Unfall zurückgeführt werden kann. Der Entscheid wurde am 10. Dezember 2025 veröffentlicht und ist beim Bundesgericht angefochten worden.
| Kanton: | SG |
| Fallnummer: | UV 2025/7 |
| Instanz: | Versicherungsgericht |
| Abteilung: | UV - Unfallversicherung |
| Datum: | 07.11.2025 |
| Rechtskraft: |
| Leitsatz/Stichwort: | Art. 6 UVG. Mit dem externen ophthalmologischen Gutachten ist hinlänglich erstellt, dass die behandlungsbedürftige Tränenwegstenose überwiegend wahrscheinlich nicht auf den Unfall zurückzuführen ist. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2025, UV 2025/7). Beim Bundesgericht angefochten. |
| Schlagwörter : | Entscheid; Versicherungsgericht; Unfall; Gutachten; Tränenwegstenose; Abweisung; Versicherungsgerichts; Kantons; Gallen; Bundesgericht; «Entscheid; PDF»; «UV_; Fall-Nr:; Publizierende; Stelle:; Rubrik:; Unfallversicherung; Publikationsdatum:; Entscheiddatum:; Export |
| Rechtsnorm: | Art. 6 UVG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: |
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