Zusammenfassung des Urteils UV 2025/12: Versicherungsgericht
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat am 26. November 2025 ein Urteil gefällt, das den Fall einer Diskushernie betrifft. Der Unfall führte zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustands, jedoch war im Leistungseinstellungszeitpunkt der Status quo erreicht worden. Die versicherungsmedizinischen Beurteilungen bezüglich der durchgeführten Operation sind nicht überzeugend, aber die Einstellung der Leistungen nach rund elf Monaten war dennoch zulässig. Das Gericht lehnte die Beschwerde ab.
| Kanton: | SG |
| Fallnummer: | UV 2025/12 |
| Instanz: | Versicherungsgericht |
| Abteilung: | UV - Unfallversicherung |
| Datum: | 26.11.2025 |
| Rechtskraft: |
| Leitsatz/Stichwort: | Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 1, Art. 36 UVG. Diskushernie. Kausalitätskonstellationen, welche im Falle einer Diskushernie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung auslösen können. Vorliegend kam es durch das Unfallereignis zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustands. Es steht überwiegend wahrscheinlich fest, dass im Leistungseinstellungszeitpunkt der Status quo sine (bzw. hinsichtlich des Hämatoms quo ante) erreicht gewesen war. Hingegen vermögen die versicherungsmedizinischen Beurteilungen in ihren Ausführungen hinsichtlich der erfolgten Operation nicht zu überzeugen, was aber nichts daran ändert, dass die Leistungen rund elf Monate nach dem Unfall eingestellt werden durften. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2025, UV 2025/12). |
| Schlagwörter : | Entscheid; Unfall; Versicherungsgericht; Diskushernie; Unfallversicherung; ATSG; Kausalitätskonstellationen; Leistungspflicht; Unfallereignis; Verschlimmerung; Vorzustands; Leistungseinstellungszeitpunkt; Status; Hämatoms; Beurteilungen; Ausführungen; Operation; Leistungen; Abweisung; Versicherungsgerichts; Kantons; Gallen; «Entscheid; «UV_ |
| Rechtsnorm: | Art. 36 UVG ;Art. 4 ATSG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: |
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