Zusammenfassung des Urteils UV 2024/17: Versicherungsgericht
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen entschied am 6. Februar 2025, dass die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht in Bezug auf den operativen Eingriff und die anschließende Heilungsphase hat. Die Unfallverursachung wurde als "conditio sine qua non" erkannt, da der Unfall zeitlich bestimmend für die Operation war. Unabhängig von der Ursache der Rotatorenmanschettenruptur bleibt die Versicherungspflicht bestehen, wodurch das Beschwerdeverfahren zustande kam und gutgeheißen wurde.
| Kanton: | SG |
| Fallnummer: | UV 2024/17 |
| Instanz: | Versicherungsgericht |
| Abteilung: | UV - Unfallversicherung |
| Datum: | 06.02.2025 |
| Rechtskraft: |
| Leitsatz/Stichwort: | Art. 6 UVG. Der Unfall war zumindest zeitlich bestimmend und damit "conditio sine qua non" für die innert der Heilungsphase indizierte Operation. Unabhängig von der Genese der Rotatorenmanschettenruptur besteht damit eine Leistungspflicht (Taggeld und Heilbehandlung) der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den operativen Eingriff und die anschliessende Heilungsphase. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2025, UV 2024/17). |
| Schlagwörter : | Entscheid; Versicherungsgericht; Unfall; Heilungsphase; Operation; Unabhängig; Genese; Rotatorenmanschettenruptur; Leistungspflicht; Taggeld; Heilbehandlung; Bezug; Eingriff; Gutheissung; Versicherungsgerichts; Kantons; Gallen; «Entscheid; PDF»; «UV_; Fall-Nr:; Publizierende; Stelle:; Rubrik:; Unfallversicherung; Publikationsdatum:; Entscheiddatum:; Export |
| Rechtsnorm: | Art. 6 UVG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: |
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