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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils UV 2024/17: Versicherungsgericht

Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen entschied am 6. Februar 2025, dass die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht in Bezug auf den operativen Eingriff und die anschließende Heilungsphase hat. Die Unfallverursachung wurde als "conditio sine qua non" erkannt, da der Unfall zeitlich bestimmend für die Operation war. Unabhängig von der Ursache der Rotatorenmanschettenruptur bleibt die Versicherungspflicht bestehen, wodurch das Beschwerdeverfahren zustande kam und gutgeheißen wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts UV 2024/17

Kanton:SG
Fallnummer:UV 2024/17
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:UV - Unfallversicherung
Versicherungsgericht Entscheid UV 2024/17 vom 06.02.2025 (SG)
Datum:06.02.2025
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Art. 6 UVG. Der Unfall war zumindest zeitlich bestimmend und damit "conditio sine qua non" für die innert der Heilungsphase indizierte Operation. Unabhängig von der Genese der Rotatorenmanschettenruptur besteht damit eine Leistungspflicht (Taggeld und Heilbehandlung) der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den operativen Eingriff und die anschliessende Heilungsphase. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2025, UV 2024/17).
Schlagwörter : Entscheid; Versicherungsgericht; Unfall; Heilungsphase; Operation; Unabhängig; Genese; Rotatorenmanschettenruptur; Leistungspflicht; Taggeld; Heilbehandlung; Bezug; Eingriff; Gutheissung; Versicherungsgerichts; Kantons; Gallen; «Entscheid; PDF»; «UV_; Fall-Nr:; Publizierende; Stelle:; Rubrik:; Unfallversicherung; Publikationsdatum:; Entscheiddatum:; Export
Rechtsnorm:Art. 6 UVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts UV 2024/17

26.03.2025
Entscheid Versicherungsgericht, 06.02.2025
Art. 6 UVG. Der Unfall war zumindest zeitlich bestimmend und damit "conditio sine qua non" für die innert der Heilungsphase indizierte Operation. Unabhängig von der Genese der Rotatorenmanschettenruptur besteht damit eine Leistungspflicht (Taggeld und Heilbehandlung) der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den operativen Eingriff und die anschliessende Heilungsphase. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2025, UV 2024/17).
«Entscheid als PDF»
«UV_2024-17.pdf» anzeigen
Fall-Nr.:
UV 2024/17
Publizierende Stelle:
Versicherungsgericht
Rubrik:
UV - Unfallversicherung
Publikationsdatum:
26.03.2025
Entscheiddatum:
06.02.2025
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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