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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils IV 2025/2: Versicherungsgericht

Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen lehnte am 25. November 2025 eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf unentgeltliche Rechtsverbeiständigung im Invaliditätsversicherungsvorbescheid ab. Die Abweisung erfolgte, da der Antrag mangels sachlicher Gebotenheit nicht erfüllt war. Der Streitpunkt beruhte darauf, dass ein umstrittenes Gutachten und mangelhafte sprachliche Kenntnisse allein keinen Anspruch begründen. Das Gericht hielt fest, dass die Anforderungen des Untersuchungsgrundsatzes im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nur in Ausnahmefällen erfüllt sein können.

Urteilsdetails des Kantongerichts IV 2025/2

Kanton:SG
Fallnummer:IV 2025/2
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:IV - Invalidenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid IV 2025/2 vom 25.11.2025 (SG)
Datum:25.11.2025
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Art. 37 Abs. 4 ATSG. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im IV-Vorbescheidverfahren. Das Erfordernis der sachlichen Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung ist mit Blick auf den im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Ein umstrittenes Gutachten begründet für sich allein keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Auch genügen mangelhafte sprachliche Kenntnisse für sich allein nicht, eine anwaltliche Vertretung im Vorbescheidverfahren zu rechtfertigen. Die IV-Stelle hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren mangels sachlicher Gebotenheit zu Recht abgewiesen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2025, IV 2025/2).
Schlagwörter : Recht; Entscheid; Rechtsverbeiständung; Versicherungsgericht; Vorbescheidverfahren; Anspruch; Gebotenheit; IV-Vorbescheidverfahren; Blick; Verwaltungsverfahren; Untersuchungsgrundsatz; Ausnahmefällen; Gutachten; Kenntnisse; Vertretung; IV-Stelle; Gesuch; Abweisung; Versicherungsgerichts; Kantons; Gallen; «Entscheid; PDF»; «IV_; Fall-Nr:; Publizierende; Stelle:; Rubrik:
Rechtsnorm:Art. 37 ATSG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts IV 2025/2

18.12.2025
Entscheid Versicherungsgericht, 25.11.2025
Art. 37 Abs. 4 ATSG. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im IV-Vorbescheidverfahren. Das Erfordernis der sachlichen Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung ist mit Blick auf den im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Ein umstrittenes Gutachten begründet für sich allein keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Auch genügen mangelhafte sprachliche Kenntnisse für sich allein nicht, eine anwaltliche Vertretung im Vorbescheidverfahren zu rechtfertigen. Die IV-Stelle hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren mangels sachlicher Gebotenheit zu Recht abgewiesen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2025, IV 2025/2).
«Entscheid als PDF»
«IV_2025-2.pdf» anzeigen
Fall-Nr.:
IV 2025/2
Publizierende Stelle:
Versicherungsgericht
Rubrik:
IV - Invalidenversicherung
Publikationsdatum:
18.12.2025
Entscheiddatum:
25.11.2025
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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