Zusammenfassung des Urteils IV 2022/196: Versicherungsgericht
Am 20. November 2025 hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ein Urteil gefällt (Fall-Nr.: IV 2022/196) bezüglich der Glaubhaftmachung einer relevanten Sachverhaltsänderung nach Artikel 87 Absatz 3 des Invaliditätenversicherungsrechtes (IVV). Das Gericht entschied, dass eine Wiederanmeldung unter Beweis stellender Umstände zulässig ist. Die Entscheidung wurde am 17. Dezember 2025 veröffentlicht.
| Kanton: | SG |
| Fallnummer: | IV 2022/196 |
| Instanz: | Versicherungsgericht |
| Abteilung: | IV - Invalidenversicherung |
| Datum: | 20.11.2025 |
| Rechtskraft: |
| Leitsatz/Stichwort: | Art. 29 ATSG. Art. 87 Abs. 3 IVV. Eintreten auf Wiederanmeldung. Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung. Von der Eintretenshürde betroffene Leistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. November 2025, IV 2022/196). |
| Schlagwörter : | Entscheid; Versicherungsgericht; Eintreten; Wiederanmeldung; Glaubhaftmachen; Sachverhaltsveränderung; Eintretenshürde; Leistungen; Versicherungsgerichts; Kantons; Gallen; «Entscheid; PDF»; «IV_; Fall-Nr:; Publizierende; Stelle:; Rubrik:; Invalidenversicherung; Publikationsdatum:; Entscheiddatum:; Export |
| Rechtsnorm: | Art. 29 ATSG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: |
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