Zusammenfassung des Urteils IV 2013/292: Versicherungsgericht
Die Cour de Cassation pénale hat in einer Sitzung am 12. Oktober 2010 unter dem Vorsitz von Herrn Creux und den Richtern Frau Epard und Herrn Winzap über einen Rechtsstreit entschieden. Der Beschwerdeführer, L.________, hatte gegen das Urteil des Strafgerichts des Bezirks Lausanne vom 3. September 2010 Berufung eingelegt. Das Strafgericht hatte L.________ von einigen Anklagepunkten freigesprochen, ihn jedoch wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Zudem wurde die Strafvollstreckung ausgesetzt und eine Bewährungsfrist von fünf Jahren festgelegt. L.________ war in der Vergangenheit bereits wegen ähnlicher Delikte verurteilt worden. Er hatte während eines Zeitraums von November 2000 bis Oktober 2001 unrechtmässig Arbeitslosenunterstützung bezogen, obwohl er gleichzeitig Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit erzielte. Die Cour de Cassation pénale bestätigte das Urteil des Strafgerichts und wies die Berufung von L.________ ab. Die Gerichtskosten in Höhe von 2600 CHF wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| Kanton: | SG |
| Fallnummer: | IV 2013/292 |
| Instanz: | Versicherungsgericht |
| Abteilung: | IV - Invalidenversicherung |
| Datum: | 10.11.2015 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 17 ATSG, Art. 31 IVG: Änderung des Invalideneinkommens. Es fehlt an Stabilität bzw. absehbarer Dauerhaftigkeit der Einkommenserhöhung. Damit bildet das an der neuen Stelle erzielte höhere Einkommen (noch) keinen Revisionsgrund; Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2015, IV 2013/292). |
| Schlagwörter : | IV-act; Rente; Verfügung; Einkommen; Invalidität; Renten; Invaliditätsgrad; Invalideneinkommen; Anspruch; Leistung; Recht; Urteil; Arbeitsfähigkeit; Viertelsrente; Zeitpunkt; Bundesgerichts; Ferien; IV-Stelle; Arbeitsvertrag; Beschwerdeführers; Jahreseinkommen; Revisionsgr; Erwerbseinkommen; Parteien; Sachverhalt; Invalidenversicherung; Einkommens; Person |
| Rechtsnorm: | Art. 17 ATSG ; |
| Referenz BGE: | 112 V 371; 129 V 475; 130 V 71; 132 V 220; 133 V 108; 133 V 546; 135 V 301; 141 V 9; |
| Kommentar: | - |
Entscheid vom 10. November 2015
Besetzung
Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und MarieTheres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr. IV 2013/292
Parteien
A. ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Frischknecht,
Züst, Gmünder & Partner, Bahnhofstrasse 7, 9630 Wattwil,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt
A.
A. (in der Folge: Versicherter), meldete sich am 16. Oktober 1996 erstmals
bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Wegen Beschwerden (unter anderem Diskushernie und Operation) im Bereich der Wirbel L5/S1 ersuchte er um Berufsberatung und Umschulung (IV-act. 2; IV-act. 4). Nach einer Abklärung durch den Berufsberater teilte die IV-Stelle dem Versicherten am
20. Oktober 1998 mit, er sei beruflich angemessen eingegliedert; weitere berufliche Massnahmen seien nicht notwendig (IV-act. 21).
Am 3. Februar 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV an, unter
Angabe gesundheitlicher Beeinträchtigungen an Handgelenk, Ellbogen und Rücken seit
5. August 2009 (IV-act. 23). An diesem Tag hatte er sich bei einem Arbeitsunfall (in der
Folge operativ versorgte) Verletzungen der oberen Extremitäten zugezogen. Am
23. März 2011 wurde nach Diagnose einer Lumbago mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung eine postero-laterale Spondylodese (PLIF) LW4/LW5 vorgenommen (vgl. dazu und zu weiteren Unfallereignissen vom 18. Juni 2007, 5. und 13. August 2008, 30. Oktober 2009: act. G 5.2; IV-act. 44-8 ff.; IV-act. 47-3; IV-act. 52;
IV-act. 61; IV-act. 63; IV-act. 65-1 ff.; IV-act. 66-1 ff.).
Dr. med. B. vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) schätzte am 9. Januar 2012 die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur auf 60 %
(ganztags bei reduzierter Leistung) und in einer adaptierten Tätigkeit auf 100 % (IVact. 78).
Nachdem der Arbeitsvertrag an die reduzierte Leistungsfähigkeit angepasst wurde und der Arbeitsplatz somit erhalten werden konnte (IV-act. 80-5), teilte die IVStelle dem Versicherten am 24. Januar 2012 mit, es bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, da er angemessen eingegliedert sei (IV-act. 85).
Mit Verfügungen vom 9. Oktober 2012 und 14. Januar 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 40 %) ab 1. August 2011 zu (IVact. 100, 106).
Per 1. November 2012 trat der Versicherte eine neue Stelle bei der Firma C. an. Vereinbart wurden unter anderem ein Pensum von 75 % bis 100 % und ein Lohn von Fr. 5'500.-- unter Hinweis auf eine invaliditätsbedingte Reduktion der Leistungsfähigkeit auf 60 % (IV-act. 110).
Mit Vorbescheid vom 8. April 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die revisionsweise Aufhebung der Rente in Aussicht (IV-act. 115). In Abweisung des dagegen erhobenen Einwands (IV-act. 116) verfügte die IV-Stelle am 27. Mai 2013 die Einstellung der Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 37 % (IV-act. 118).
B.
Gegen die Verfügung vom 27. Mai 2013 liess A. am 27. Juni 2013 (Datum Poststempel) durch Rechtsanwalt Daniel Frischknecht Beschwerde erheben. Die angefochtene Verfügung sei unter Kostenund Entschädigungsfolge vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis die Lohnentwicklung des Beschwerdeführers zuverlässig beurteilt werden könne. Er bringt im Wesentlichen vor, sein künftiger Bruttolohn werde nicht erheblich mehr als Fr. 3'100.-betragen. Bei einem Beschäftigungsgrad von 75 % und einem Jahreslohn von maximal Fr. 45'375.-- (Fr. 5'500 x 11 x 75 %) habe er weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente. Da der Lohn stark schwanke bzw. sinken werde, könne nicht von einer andauernden Erhöhung des Einkommens ausgegangen werden (act. G 1).
Mit Eingabe vom 13. August 2013 reichte der Beschwerdeführer den Bankauszug mit dem Lohn für den Monat Juni 2013 zu den Akten (act. G 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Einkommen ab Juni 2013 sei nicht mehr in die Beurteilung einzubeziehen, weil die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der Revisionsverfügung massgeblich seien. Der Arbeitsvertrag enthalte keine Klausel, wonach der Ferienanspruch über den Lohn abgegolten werde. Für eine Reduktion des Jahreseinkommens um 25 % bestehe kein Grund. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 27 %, womit die Rente zu Recht eingestellt worden sei (act. G 5)
Mit Replik vom 16. Oktober 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das aufgrund des durchschnittlichen Einkommens der Monate November 2012 bis Mai 2013 errechnete Jahreseinkommen entspreche nicht der Realität. Im Monat Juli 2013 habe der Beschwerdeführer wegen Ferienbezugs und Unfalls keine Lohnzahlung erhalten. Die umgehende Renteneinstellung aufgrund eines kurzfristigen Lohnanstiegs widerspreche Treu und Glauben (act. G 7).
Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 9).
Erwägungen
1.
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR
830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteile der Bundesgerichts vom 17. Januar 2008, 9C_552/2007 E. 3.1.2, vom 12. Januar 2010, 9C_798/2009, E. 3.1, vom 27. Mai 2010,
8C_972/2009 E. 3.2, BGE 112 V 371 E. 2b, mit weiteren Hinweisen). Bei den Renten der Invalidenversicherung ist grundsätzlich jede Änderung des Sachverhalts, die zu einer Überoder Unterschreitung eines Schwellenwertes (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) führt, als erheblich zu betrachten (BGE 133 V 546 ff. E. 6 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2011, 9C_223/2011, E. 3.1). Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Artikel 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-beträgt (Art. 31 IVG).
1.3 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern werde. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads ist bei der Prüfung eines Gesuchs um Erhöhung der Rente wie auch bei der Prüfung einer Rentenanpassung von Amtes wegen die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1). Bei gegebenem Revisionsgrund ist der Rentenanspruch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfassend neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; Urteil vom 5. Dezember 2012, 9C_427/2012, E. 3.4).
2.
In der ursprünglichen Verfügung wurde das Invalideneinkommen ausgehend
vom damaligen tatsächlichen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers bei der
GmbH von Fr. 76'427.-- (13 Monatslöhne zu Fr. 5'879.--, IV-act. 39-2) ermittelt. Es wurde mit 60 % auf Fr. 45'856.-festgesetzt. Es sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielen könnte (vgl. IV-act. 91-1; IV-act. 100-6). Am 1. November 2012 trat der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle bei der Firma C. als Chauffeur an. Der Arbeitsvertrag sieht ein Pensum von 75 % bis 100 % vor bei einer infolge einer Invalidität auf 60 % reduzierten Arbeitsfähigkeit. Es wurde ein Bruttolohn von
Fr. 5'500.-- und die Geltung des Arbeitsvertrages "bis auf Weiteres" mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen vereinbart (IV-act. 110). Der Arbeitgeber gab im Fragebogen für Arbeitgebende am 20. März 2013 an, der vereinbarte Lohn entspreche der tatsächlichen Leistung. Der Beschwerdeführer sei bei schweren Arbeiten, beispielsweise beim Montieren von Schneeketten, beim Radwechsel und dergleichen auf Hilfe angewiesen (IV-act. 112-2, 5). Der Bruttolohn betrug für den Monat November 2012 Fr. 4'250.--, im Dezember 2012 Fr. 5'750.-- (IV-act. 112-8), im Januar 2013
Fr. 5'500.--, im Februar 2013 Fr. 5'000.--, im März 2013 Fr. 5'250.--, im April 2013
Fr. 5'370.-- und im Mai 2013 Fr. 4'160.-- (inkl. Ferienentschädigung 8,33 %, act. G 1.7).
Umstritten und zu prüfen ist, ob die bisher ausgerichtete Viertelsrente revisionsweise einzustellen ist, weil der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle angetreten hat und ein höheres Invalideneinkommen erzielt. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein Einkommen sei lediglich vorübergehend so hoch gewesen, weshalb nicht darauf abgestellt werden dürfe. Zudem sei im Lohn die Ferienentschädigung inbegriffen, so dass bei einem Ferienanspruch von vier Wochen der Lohn lediglich 11 Mal ausbezahlt werde. So habe der Mailohn 2013 aufgrund der Einstellung eines neuen Mitarbeiters lediglich Fr. 4'160.-betragen, im Juni 2013 seien ihm Fr. 2'182.-vergütet worden und im Juli 2013 habe er wegen Ferien und Arbeitsunfähigkeit lediglich ein Unfalltaggeld von Fr. 1'518.-erhalten. Zukünftig werde sein Lohn nicht wesentlich mehr als Fr. 3'100.-betragen. Bei diesen schwankenden und tiefer als von der Beschwerdegegnerin angenommenen Einkommen sei das Revisionserfordernis des voraussichtlichen Andauerns der Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV nicht erfüllt (act. G 1 S. 3 und 5 ff.; act. G 3; act. G 7).
3.
Massgeblich für das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, mithin am 27. Mai 2013 (BGE 132 V 220 E. 3.1.1). Wie sich das Einkommen des Beschwerdeführers danach effektiv
entwickelt hat, braucht daher nicht weiter abgeklärt zu werden, und der Eventualantrag auf Sistierung des Verfahrens ist folglich abzuweisen.
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Lohnes (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2014, 8C_660/2014, E. 3.1; BGE 135 V 301 E. 5.2; BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Firma C. bestand zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 132 V 220 E. 3.1.1) erst während sieben Monaten. Arbeitsverhältnisse von einer Dauer dieser Grössenordnung werden von der Rechtsprechung nicht als besonders stabil beurteilt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 11. April 2012, 8C_825/2011, E. 4.3.2 [11 Monate], vom
15. Januar 2013, 8C_799/2012, E. 4.2 und 4.3.1 [5 Monate], vom 5. November 2014,
8C_660/2014, E. 3.2 [11 Monate inkl. Arbeitsversuch] und vom 3. Februar 2015, 9C_713/2014, B und E. 6.2 [rund 17 Monate]). Zudem ist das Einkommen auch in dem Sinne nicht als stabil zu bezeichnen, als es gemäss Arbeitsvertrag eine Bandbreite von
Fr. 4'125.-- (75 % Arbeitseinsatz) bis Fr. 5'500.-- (100 % Arbeitseinsatz) aufweist und wie ausgeführt (vgl. E. 2.1) - die ausbezahlten Löhne auch erheblich schwankten. Somit konnte zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses (noch) nicht von einem dauerhaft erhöhten Invalideneinkommen bzw. davon ausgegangen werden, dass die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit bzw. weiterhin andauern werde (Art. 88a Abs. 1 IVV). Der Nachweis, dass der Beschwerdeführer dauerhaft mehr als das in der ursprünglichen Verfügung angenommene Invalideneinkommen erzielt, ist mithin nicht erbracht. Die durch den Stellenwechsel bewirkte Veränderung der erwerblichen Verhältnisse bzw. des Erwerbseinkommens bildet somit im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses keinen Revisionsgrund.
4.
Wollte man allein aufgrund des erfolgten Stellenwechsels einen Revisionsgrund
annehmen, wäre für das Invalideneinkommen auf Tabellenlöhne abzustellen (vgl. die in
3.2 zitierte Rechtsprechung). Da die Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) 2012 erst im Oktober 2014, mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung am 27. Mai 2013, publiziert wurde, ist dabei auf die LSE 2010 abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015, E. 3.2.2).
Das durchschnittliche Jahreseinkommen gemäss LSE, Anforderungsniveau 4, beträgt Fr. 61‘164.-- (Anhang 2 zur IV-Gesetzesausgabe der AHV/IV-Informationsstelle 2015). Gemäss Lohnentwicklung 2014 des Bundesamtes für Statistik (T39, Index 2010 Männer: 2151; Index 2012 Männer: 2188) beläuft sich dieses durchschnittliche Jahreseinkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2012 auf Fr. 62‘216.--.
Gemäss der angefochtenen Verfügung erzielte der Beschwerdeführer bei der D. AG ein Einkommen von Fr. 76'427.-- (IV-act. 100; IV-act. 81; vgl. auch E. 2.1), welches für die Berechnung des Invalideneinkommens entsprechend der attestierten Leistungsfähigkeit von 60 % (IV-act. 78) auf Fr. 45'856.-reduziert wurde, woraus ein Invaliditätsgrad von exakt 40 % resultierte (IV-act. 91-2). Der Beschwerdeführer hat
inzwischen eine neue Arbeitsstelle angetreten und übt eine vergleichbare Tätigkeit aus
(Chauffeur für Transporte von Waren mit Hilfestellungen bzw. Rücksichtnahme auf seine leidensbedingten Einschränkungen). Das so errechnete Invalideneinkommen entspricht in etwa demjenigen, welches sich ergibt, wenn ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer (adaptierten) Hilfstätigkeit und einem entsprechenden Jahreseinkommen von Fr. 62‘216.-- (E. 4.2) ein maximaler Tabellenlohnabzug von
25 % gewährt wird. Bereits die ursprüngliche Rentenzusprache berücksichtigte damit implizit eine erwerbsmässig unterdurchschnittliche Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit im maximal zulässigen Ausmass. Es besteht kein Anlass, davon abzuweichen, zumal die Umstellung auf eine andersartige Hilfsarbeit für den Beschwerdeführer, der inzwischen das ordentliche Rentenalter erreicht hat, mit erheblichem Anpassungsaufwand verbunden gewesen wäre. Es ist daher von einem Tabellenlohnabzug von 25 % und entsprechend von einem Invalideneinkommen von Fr. 46‘662.-auszugehen.
Das Valideneinkommen wurde von der D. GmbH für das Jahr 2011 mit
Fr. 76‘427.-- (13 x Fr. 5‘879.--; IV-act. 39-2) angegeben. Am 6. Juni 2011 wurde jedoch anlässlich eines Gesprächs des damaligen Arbeitgebers mit der SUVA festgehalten, ohne Unfall würde es 13 x Fr. 6‘191.-- (= Fr. 80‘483.--; Fremdakten, Bericht der SUVA vom 6. Juni 2011) betragen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Index Männer 2011: 2171; Index Männer 2012: 2188) ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 81‘113.-- und ein Invaliditätsgrad von 42 %. Somit hat der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf eine Viertelsrente.
5.
Damit ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom
27. Mai 2013 aufzuheben.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.-festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit der Beschwerde eine vom 27. Juni
2013 datierte Kostennote über Fr. 1'179.35 eingereicht. Diese umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Eingabe vom 13. August 2013 (act. G 3) und für die Replik vom
17. Oktober 2013 (act. G 7). Da die massgeblichen Fragen keine medizinischen Einschätzungen betrafen und sich auf das Vorliegen eines Revisionsgrundes und das Invalideneinkommen beschränkten, ist der Aufwand als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Angemessen erscheint daher eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. Mai 2013 aufgehoben.
2.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückzuerstatten.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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