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Urteil Kantonsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils FS.2023.3-EZE2: Kantonsgericht

Das Kantonsgericht hat eine Anfrage zur Änderung einer gerichtlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung entschieden. Eine rückwirkende Anpassung der Kinderunterstützung ist nur im Interesse des Kindes zulässig, was hier nicht gegeben ist. Die Anpassung beginnt erst mit dem Einreichen des Gesuchs und berücksichtigt veränderte Lebensumstände wie erhöhtes Einkommen oder Familienzuwachs. Für eine Person in einem partnerschaftlichen Konkubinat beträgt die Unterhaltszahlung der Hälfte eines Ehepaar-Grundbetrags von 1'700 Franken, also 850 Franken. Die Vorinstanz genannte Prämie für Alleinerziehende gilt nur ohne partnerschaftliche Bindungen.

Urteilsdetails des Kantongerichts FS.2023.3-EZE2

Kanton:SG
Fallnummer:FS.2023.3-EZE2
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Kantonsgericht Entscheid FS.2023.3-EZE2 vom 07.02.2025 (SG)
Datum:07.02.2025
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Art. 176, 179, 286 ZGB: Abänderung einer Unterhaltspflicht, die mit gerichtlich genehmigter Vereinbarung festgelegt wurde. Vorliegend ist die Abänderung nur eingeschränkt möglich, da eine Referenzgrösse fehlt (Caput controversum). (E. II./3 und 4). Eine rückwirkende Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge kann nur dann verlangt werden, wenn dies zu Gunsten des Kindes erfolgt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Abänderung nach Art. 286 ZGB erst ab dem Datum des Einreichens des Gesuchs erfolgt. Anpassung an veränderte Verhältnisse ab Einreichung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen (verfügte IV-Rente, höheres Einkommen Ehemann, Familienzuwachs beim Ehemann). Für eine in einem partnerschaftlichen Konkubinat lebende Person ist der halbe Grundbetrag für ein Ehepaar (Fr. 1'700.00) und damit Fr. 850.00 einzusetzen. Der von der Vorinstanz genannte "Alleinerziehendenzuschlag" von Fr. 250.00 käme nur dann in Frage, wenn die Ehefrau in einer blossen Wohngemeinschaft ohne partnerschaftliches Element leben würde (E. III.7.c). Für die Berechnung des Überschusses erscheint es mit Blick auf den Solidaritätsgedanken und insbesondere die Gleichbehandlung zwischen (Halb-)Geschwistern angezeigt, die abgeleitete IV-Kinderrente im Gesamtfamiliensystem zu berücksichtigen und in die Gesamtberechnung miteinzurechnen (E.III.9) (Kantonsgericht, Einzelrichter in Familiensachen, 7. Februar 2025, FS.2023.3-EZE2).
Schlagwörter : Entscheid; Kantonsgericht; Abänderung; Anpassung; Gesuchs; Ehemann; Einzelrichter; Unterhaltspflicht; Vereinbarung; Referenzgrösse; Caput; Kinderunterhaltsbeiträge; Gunsten; Kindes; Datum; Einreichens; Verhältnisse; Einreichung; Massnahmen; IV-Rente; Einkommen; Familienzuwachs; Konkubinat; Person; Grundbetrag
Rechtsnorm:Art. 286 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts FS.2023.3-EZE2

16.09.2025
Entscheid Kantonsgericht, 07.02.2025
Art. 176, 179, 286 ZGB: Abänderung einer Unterhaltspflicht, die mit gerichtlich genehmigter Vereinbarung festgelegt wurde. Vorliegend ist die Abänderung nur eingeschränkt möglich, da eine Referenzgrösse fehlt (Caput controversum). (E. II./3 und 4). Eine rückwirkende Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge kann nur dann verlangt werden, wenn dies zu Gunsten des Kindes erfolgt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Abänderung nach Art. 286 ZGB erst ab dem Datum des Einreichens des Gesuchs erfolgt. Anpassung an veränderte Verhältnisse ab Einreichung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen (verfügte IV-Rente, höheres Einkommen Ehemann, Familienzuwachs beim Ehemann). Für eine in einem partnerschaftlichen Konkubinat lebende Person ist der halbe Grundbetrag für ein Ehepaar (Fr. 1'700.00) und damit Fr. 850.00 einzusetzen. Der von der Vorinstanz genannte "Alleinerziehendenzuschlag" von Fr. 250.00 käme nur dann in Frage, wenn die Ehefrau in einer blossen Wohngemeinschaft ohne partnerschaftliches Element leben würde (E. III.7.c). Für die Berechnung des Überschusses erscheint es mit Blick auf den Solidaritätsgedanken und insbesondere die Gleichbehandlung zwischen (Halb-)Geschwistern angezeigt, die abgeleitete IV-Kinderrente im Gesamtfamiliensystem zu berücksichtigen und in die Gesamtberechnung miteinzurechnen (E.III.9) (Kantonsgericht, Einzelrichter in Familiensachen, 7. Februar 2025, FS.2023.3-EZE2).
Entscheid siehe PDF
«FS.2023.3-EZE2_anonymisiert.pdf» anzeigen
Fall-Nr.:
FS.2023.3-EZE2
Publizierende Stelle:
Kantonsgericht
Rubrik:
Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum:
16.09.2025
Entscheiddatum:
07.02.2025
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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