Zusammenfassung des Urteils FS.2023.3-EZE2: Kantonsgericht
Das Kantonsgericht hat eine Anfrage zur Änderung einer gerichtlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung entschieden. Eine rückwirkende Anpassung der Kinderunterstützung ist nur im Interesse des Kindes zulässig, was hier nicht gegeben ist. Die Anpassung beginnt erst mit dem Einreichen des Gesuchs und berücksichtigt veränderte Lebensumstände wie erhöhtes Einkommen oder Familienzuwachs. Für eine Person in einem partnerschaftlichen Konkubinat beträgt die Unterhaltszahlung der Hälfte eines Ehepaar-Grundbetrags von 1'700 Franken, also 850 Franken. Die Vorinstanz genannte Prämie für Alleinerziehende gilt nur ohne partnerschaftliche Bindungen.
| Kanton: | SG |
| Fallnummer: | FS.2023.3-EZE2 |
| Instanz: | Kantonsgericht |
| Abteilung: | Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) |
| Datum: | 07.02.2025 |
| Rechtskraft: |
| Leitsatz/Stichwort: | Art. 176, 179, 286 ZGB: Abänderung einer Unterhaltspflicht, die mit gerichtlich genehmigter Vereinbarung festgelegt wurde. Vorliegend ist die Abänderung nur eingeschränkt möglich, da eine Referenzgrösse fehlt (Caput controversum). (E. II./3 und 4). Eine rückwirkende Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge kann nur dann verlangt werden, wenn dies zu Gunsten des Kindes erfolgt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Abänderung nach Art. 286 ZGB erst ab dem Datum des Einreichens des Gesuchs erfolgt. Anpassung an veränderte Verhältnisse ab Einreichung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen (verfügte IV-Rente, höheres Einkommen Ehemann, Familienzuwachs beim Ehemann). Für eine in einem partnerschaftlichen Konkubinat lebende Person ist der halbe Grundbetrag für ein Ehepaar (Fr. 1'700.00) und damit Fr. 850.00 einzusetzen. Der von der Vorinstanz genannte "Alleinerziehendenzuschlag" von Fr. 250.00 käme nur dann in Frage, wenn die Ehefrau in einer blossen Wohngemeinschaft ohne partnerschaftliches Element leben würde (E. III.7.c). Für die Berechnung des Überschusses erscheint es mit Blick auf den Solidaritätsgedanken und insbesondere die Gleichbehandlung zwischen (Halb-)Geschwistern angezeigt, die abgeleitete IV-Kinderrente im Gesamtfamiliensystem zu berücksichtigen und in die Gesamtberechnung miteinzurechnen (E.III.9) (Kantonsgericht, Einzelrichter in Familiensachen, 7. Februar 2025, FS.2023.3-EZE2). |
| Schlagwörter : | Entscheid; Kantonsgericht; Abänderung; Anpassung; Gesuchs; Ehemann; Einzelrichter; Unterhaltspflicht; Vereinbarung; Referenzgrösse; Caput; Kinderunterhaltsbeiträge; Gunsten; Kindes; Datum; Einreichens; Verhältnisse; Einreichung; Massnahmen; IV-Rente; Einkommen; Familienzuwachs; Konkubinat; Person; Grundbetrag |
| Rechtsnorm: | Art. 286 ZGB ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: |
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