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Urteil Kantonsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils FO.2023.5-K2: Kantonsgericht

Das Kantonsgericht entschied einen internationalen Unterhaltsstreit aus dem Fürstentum Liechtenstein am 4. Februar 2025. Es lehnte die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab, bevor der vorinstanzliche Entscheid eröffnet wurde, und berechnete den Unterhaltsbedarf nach der zweistufigen Methode ohne Berücksichtigung einer liechtensteinischen Pauschale. Darüber hinaus wies das Gericht die Einbeziehung eines weiteren Kindes der Mutter bei der Festlegung des Betreuungsunterhalts zugunsten des Beschuldigten hinzu.

Urteilsdetails des Kantongerichts FO.2023.5-K2

Kanton:SG
Fallnummer:FO.2023.5-K2
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Kantonsgericht Entscheid FO.2023.5-K2 vom 04.02.2025 (SG)
Datum:04.02.2025
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Art. 79 und 83 IPRG; Art. 276 ZGB: Internationaler Sachverhalt (Fürstentum Liechtenstein; E. III.1); Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, Gutachten zum Gesundheitszustand des Unterhaltspflichtigen wurde nicht eingeholt, da Sachverhalt aus Akten bereits genügend klar hervorgeht, Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erst ab Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids (E. III.4); Berechnung des Bedarfs nach zweistufiger Methode und nicht nach einer im Fürstentum Liechtenstein geltenden Pauschale, Ausführungen zum Grundbetrag und zu den Wohnkosten bei Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit seinem Vater (E. III.5); Berücksichtigung eines weiteren Kinds der Mutter bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts (E. III.7) (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 4. Februar 2025, FO.2023.5-K2).
Schlagwörter : Entscheid; Kantonsgericht; Sachverhalt; Fürstentum; Anrechnung; Einkommens; Unterhaltspflichtigen; Liechtenstein; Zivilkammer; IPRG; Internationaler; Liechtenstein; Gutachten; Gesundheitszustand; Akten; Eröffnung; Entscheids; Berechnung; Bedarfs; Methode; Pauschale; Ausführungen; Grundbetrag; Wohnkosten; Zusammenleben; Vater; Berücksichtigung; Kinds; Mutter
Rechtsnorm:Art. 276 ZGB ;Art. 79 IPRG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts FO.2023.5-K2

24.09.2025
Entscheid Kantonsgericht, 04.02.2025
Art. 79 und 83 IPRG; Art. 276 ZGB: Internationaler Sachverhalt (Fürstentum Liechtenstein; E. III.1); Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, Gutachten zum Gesundheitszustand des Unterhaltspflichtigen wurde nicht eingeholt, da Sachverhalt aus Akten bereits genügend klar hervorgeht, Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erst ab Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids (E. III.4); Berechnung des Bedarfs nach zweistufiger Methode und nicht nach einer im Fürstentum Liechtenstein geltenden Pauschale, Ausführungen zum Grundbetrag und zu den Wohnkosten bei Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit seinem Vater (E. III.5); Berücksichtigung eines weiteren Kinds der Mutter bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts (E. III.7) (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 4. Februar 2025, FO.2023.5-K2).
Entscheid siehe PDF
«FO.2023.5-K2_anonymisiert.pdf» anzeigen
Fall-Nr.:
FO.2023.5-K2
Publizierende Stelle:
Kantonsgericht
Rubrik:
Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum:
24.09.2025
Entscheiddatum:
04.02.2025
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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