Zusammenfassung des Urteils AB.2024.39-AS: Kantonsgericht
Das Beschwerderecht gegen den Abschluss eines Freihandverkaufs erlischt nach einem Jahr (Art. 256 SchKG). Vor Ablauf dieser Frist fehlt ein praktisches Verfahrensziel und schutzwürdiges Interesse, wenn die Übertragung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, insbesondere bei nicht mehr vorhandenen oder weiterverarbeiteten Gegenständen. Ein Beschwerdeführer muss konkret zeigen, dass er ein höheres Angebot machen will; andernfalls verstößt der Versuch, eine höhere Gebotsfrist zu setzen, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
| Kanton: | SG |
| Fallnummer: | AB.2024.39-AS |
| Instanz: | Kantonsgericht |
| Abteilung: | Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und |
| Datum: | 07.02.2025 |
| Rechtskraft: |
| Leitsatz/Stichwort: | Grundsätzlich erlischt das Beschwerderecht gegen den Abschluss eines Freihandverkaufs nach einem Jahr (Art. 256 SchKG i.V.m. Art. 259 SchKG i.V.m. Art. 132a Abs. 3 SchKG). Vor Ablauf der Jahresfrist fehlt es der Beschwerde gegen die Aufhebung einer Freihandverkaufsverfügung an einem praktischen Verfahrens-zweck und der Beschwerdeführerin an einem entsprechend schutzwürdigen Interesse, wenn die durch die Verwertung bewirkte Eigentumsübertragung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Art. 17 SchKG). Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. II/2). |
| Schlagwörter : | SchKG; Entscheid; Freihandverkaufs; Kantonsgericht; Angebot; Beschwerderecht; Abschluss; Jahresfrist; Aufhebung; Freihandverkaufsverfügung; Verfahrens-zweck; Interesse; Verwertung; Eigentumsübertragung; Bezug; -veräusserte; Gesamtkaufpreis; Goodwill; Betriebsübernahme; Grundsatz; Glauben; Vorgehensweise; Notverkaufs; Ansetzung; Frist; Abgabe; öheren |
| Rechtsnorm: | Art. 132a KG ;Art. 17 KG ;Art. 243 KG ;Art. 256 KG ;Art. 259 KG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: |
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