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Urteil Kantonsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils AB.2024.39-AS: Kantonsgericht

Das Beschwerderecht gegen den Abschluss eines Freihandverkaufs erlischt nach einem Jahr (Art. 256 SchKG). Vor Ablauf dieser Frist fehlt ein praktisches Verfahrensziel und schutzwürdiges Interesse, wenn die Übertragung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, insbesondere bei nicht mehr vorhandenen oder weiterverarbeiteten Gegenständen. Ein Beschwerdeführer muss konkret zeigen, dass er ein höheres Angebot machen will; andernfalls verstößt der Versuch, eine höhere Gebotsfrist zu setzen, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Urteilsdetails des Kantongerichts AB.2024.39-AS

Kanton:SG
Fallnummer:AB.2024.39-AS
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und
Kantonsgericht Entscheid AB.2024.39-AS vom 07.02.2025 (SG)
Datum:07.02.2025
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Grundsätzlich erlischt das Beschwerderecht gegen den Abschluss eines Freihandverkaufs nach einem Jahr (Art. 256 SchKG i.V.m. Art. 259 SchKG i.V.m. Art. 132a Abs. 3 SchKG). Vor Ablauf der Jahresfrist fehlt es der Beschwerde gegen die Aufhebung einer Freihandverkaufsverfügung an einem praktischen Verfahrens-zweck und der Beschwerdeführerin an einem entsprechend schutzwürdigen Interesse, wenn die durch die Verwertung bewirkte Eigentumsübertragung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Art. 17 SchKG). Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. II/2).
Schlagwörter : SchKG; Entscheid; Freihandverkaufs; Kantonsgericht; Angebot; Beschwerderecht; Abschluss; Jahresfrist; Aufhebung; Freihandverkaufsverfügung; Verfahrens-zweck; Interesse; Verwertung; Eigentumsübertragung; Bezug; -veräusserte; Gesamtkaufpreis; Goodwill; Betriebsübernahme; Grundsatz; Glauben; Vorgehensweise; Notverkaufs; Ansetzung; Frist; Abgabe; öheren
Rechtsnorm:Art. 132a KG ;Art. 17 KG ;Art. 243 KG ;Art. 256 KG ;Art. 259 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts AB.2024.39-AS

02.07.2025
Entscheid Kantonsgericht, 07.02.2025
Grundsätzlich erlischt das Beschwerderecht gegen den Abschluss eines Freihandverkaufs nach einem Jahr (Art. 256 SchKG i.V.m. Art. 259 SchKG i.V.m. Art. 132a Abs. 3 SchKG). Vor Ablauf der Jahresfrist fehlt es der Beschwerde gegen die Aufhebung einer Freihandverkaufsverfügung an einem praktischen Verfahrens-zweck und der Beschwerdeführerin an einem entsprechend schutzwürdigen Interesse, wenn die durch die Verwertung bewirkte Eigentumsübertragung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Art. 17 SchKG). Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. II/2).
Es verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, die konkursamtliche Vorgehensweise im Rahmen eines Freihandverkaufs gemäss Art. 256 SchKG bzw. wirtschaftlichen Notverkaufs gemäss Art. 243 Abs. 2 SchKG anzufechten und die Ansetzung einer Frist zur Abgabe eines höheren Angebots zu verlangen, ohne gleichzeitig hinreichend konkret darzutun, ein entsprechend höheres Angebot machen zu wollen (E. II/3d).
Entscheid siehe PDF
«AB.2024.39-AS__Entscheid.pdf» anzeigen
Fall-Nr.:
AB.2024.39-AS
Publizierende Stelle:
Kantonsgericht
Rubrik:
Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und
Publikationsdatum:
02.07.2025
Entscheiddatum:
07.02.2025
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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