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Urteil Obergericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:SK 03 53
Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Obergericht Entscheid SK 03 53 vom 08.04.2003 (LU)
Datum:08.04.2003
Rechtskraft:Noch nicht rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 83 SchKG. Provisorische Pfändung während des Fristenlaufs für die Aberkennungsklage.
Schlagwörter : Recht; Provisorische; Beschwerde; Pfändung; Beschwerdeführer; Rechtsöffnung; Rechtskraft; Amtsgericht; Aberkennungsklage; SchKG; Betreibung; Zustellung; Beschwerdeführers; Rechtsöffnungsentscheid; Rechtskraftbescheinigung; Formell; Formelle; Gläubiger; Entscheid; Rechtskräftig; Treffe; Provisorischen; Fortsetzung; Amtsgerichtspräsident; Früheste; Rechtsvorschlag; Definitive; Voraussetzung; Betreibungsamt
Rechtsnorm: Art. 118 KG ; Art. 82 KG ; Art. 83 KG ; Art. 88 KG ;
Referenz BGE:122 III 38; 92 III 56;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
Art. 83 SchKG. Provisorische Pfändung während des Fristenlaufs für die Aberkennungsklage.



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4.- Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, es treffe nicht zu, dass

die provisorische Rechtsöffnung in Rechtskraft erwachsen sei. Die "Vollstreckung des Rechts-

öffnungsentscheides" setze voraus, dass die provisorische Rechtsöffnung rechtskräftig und keine Aberkennungsklage erhoben worden sei. Eine entsprechende Bescheinigung könne frühestens 30 Tage nach Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides schriftlich beim Amtsgericht verlangt werden, unter der Voraussetzung, dass dieser beigelegt werde. Da frühestens 30 Tage nach Zustellung des Entscheides des Obergerichts eine Rechtskraftbescheinigung beim Amtsgericht verlangt werden könne, seien die vorliegenden Entscheide nicht gültig, da diese nicht auf Grund der gesetzlichen Vorgaben ausgestellt worden seien. So sei der früheste Zeitpunkt für das Begehren um Rechtskraftbescheinigung beim Amtsgericht der 9. Februar 2003. Die vorliegende Rechtskraftbescheinigung sei offenkundig ungültig, weil sie zu früh und wahrscheinlich nicht auf dem vorgeschriebenen schriftlichen Rechtsweg über das Amtsgericht eingeholt worden sei. Das Amtsgericht sei nämlich am 1. Februar 2003 bereits im Besitz seiner Aberkennungsklage gewesen. Eine Rechtskraftbescheinigung könne nur erteilt werden, wenn keine Aberkennungsklage erhoben werde. Diese sei vorliegend jedoch fristgerecht beim Amtsgericht eingereicht worden. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung 8.2 sei die provisorische Rechtsöffnung nicht am 11. Januar 2003 rechtskräftig geworden.



4.1. Diese Argumentation des Beschwerdeführers wäre nur dann teilweise zutreffend, wenn eine definitive Pfändung in Frage stände. Eine solche Rechtslage steht aber nicht zur Diskussion. Das Betreibungsamt hat die Pfändung noch nicht vollzogen und erst eine Pfändungsankündigung erlassen. Hat der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) erhalten, so kann der Schuldner die definitive Beseitigung des Rechtsvorschlags und damit die Fortführung der Betreibung hemmen, indem er innert 20 Tagen gegen den Gläubiger die Aberkennungsklage erhebt, wie dies seitens des Beschwerdeführers vorliegend geschehen ist. Für die Dauer des Aberkennungsprozesses kann indes der Gläubiger als Sicherungsmassnahme die provisorische Pfändung verlangen (Staehelin, Basler Komm., N 1 zu Art. 83 SchKG).



4.2. Die angefochtene Pfändungsankündigung kann sich bei der gegebenen Sachlage somit nur auf eine provisorische Pfändung beziehen, welche die Beschwerdegegnerin 2 zur Sicherung ihres Vollstreckungsanspruchs verlangen kann (vgl. BGE 122 III 38). Wie der Amtsgerichtspräsident zutreffend und seitens des Beschwerdeführers unangefochten festgehalten hat, muss der betreibende Gläubiger beim Antrag auf provisorische Pfändung nicht angeben, ob er eine provisorische oder definitive Pfändung verlangt (BGE 92 III 56). Dem Antrag ist der Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung beizulegen. Befindet sich das Betreibungsamt im Unklaren, ob die provisorische Rechtsöffnung rechtskräftig ist, oder ob eine Aberkennungsklage erhoben wurde, so hat es hierüber von den Parteien nähere Auskünfte und Unterlagen zu fordern. Nimmt das Betreibungsamt zu Unrecht eine definitive Pfändung vor, so gilt diese von Gesetzes wegen als provisorische (Staehelin, a.a.O., N 7 zu Art. 83 SchKG; BGE 92 III 56). Im Übrigen ist festzuhalten, dass nach durchgeführter provisorischer Pfändung die Fortsetzung der Betreibung während der Dauer des Aberkennungsprozesses nicht möglich sein wird, da ein Gläubiger, dessen Pfändung eine bloss provisorische ist, keine Verwertung verlangen kann (Art. 118 SchKG). Deshalb wird nach der provisorischen Pfändung vorerst keine Verwertung statt-finden, bis der Aberkennungsprozess beendet ist. Die provisorische Pfändung wird erst definitiv, wenn die Aberkennungsklage zurückgezogen oder abgewiesen wird (Art. 83 Abs. 3 SchKG). Das scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, wenn er geltend macht, dass frühestens 30 Tage nach Zustellung des Entscheides des Obergerichts eine Rechtskraftbescheinigung beim Amtsgericht verlangt werden könne. Damit meint er wohl die Rechtskraft des Aberkennungsurteils. Indessen ist das Verfahren noch nicht so weit fortgeschritten, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation vorgreift und zwei Sachen (provisorische Pfändung und Fortsetzung der Betreibung nach allfälligem Rückzug oder Abweisung der Aberkennungsklage) miteinander vermischt, die klar auseinanderzuhalten sind.



4.3. Voraussetzung der provisorischen Pfändung ist, dass einerseits die provisorische Rechtsöffnung in (formelle) Rechtskraft erwachsen und dass anderseits die Zahlungsfrist von 20 Tagen nach Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG abgelaufen ist, wie der Amtsgerichtspräsident zutreffend erwogen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind vorliegend beide Voraussetzungen erfüllt.



4.3.1. Der Rechtsöffnungsentscheid der Amtsgerichtspräsident vom 11. November 2002 ist mit Zustellung des obergerichtlichen Rekursentscheides an den Beschwerdeführer formell rechtskräftig geworden (§ 112 Abs. 1 lit. a ZPO), da kein ordentliches Rechtsmittel dagegen möglich war, sondern nur das ausserordentliche Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde, welchem ohne anderslautende Anordnung durch das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Beschwerdeführer hat den Rekursentscheid vom 19. Dezember 2002, der am 9. Januar 2003 versandt worden ist, am 10. Januar 2002 in Empfang genommen. Die formelle Rechtskraft ist somit an diesem Datum eingetreten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hemmt die Einreichung der Aberkennungsklage die (formelle) Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheides nicht. Mit der Rechtskraft als Vo-raussetzung des Begehrens um provisorische Pfändung ist die formelle Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheids gemeint. Die formelle Rechtskraft beendet die Rechtshängigkeit einer Streitsache (hier des Rechtsöffnungsverfahrens) und bewirkt die Unabänderlichkeit des Entscheids in diesem Verfahren (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 112 ZPO). Dieser Zustand war mit der Zustellung des obergerichtlichen Rekursentscheids an den Beschwerdeführer erreicht, weshalb der Amtsgerichtspräsident zu Recht festgehal-ten hat, der obergerichtliche Rechtsöffnungsentscheid sei rechtskräftig. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Rechtskraftbescheinigung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durch das Obergericht vorgenommen wird (§ 114 Abs. 1 ZPO).



4.3.2. Auch die zweite Voraussetzung, dass die Zahlungsfrist abgelaufen sein muss, ist erfüllt. Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage seit Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Zeitraum zwischen der Erhebung des Rechtsvorschlags und der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung wird nicht dazugerechnet (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Die Zahlungsfrist ist somit nicht identisch mit der Frist zur Erhebung der Aberkennungsklage (Staehelin, a.a.O., N 6 zu Art. 83 SchKG). Der Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 18. September 2002 zugestellt. Der Rechtsvorschlag erfolgte am 27. September 2002. Die Frist von 20 Tagen begann somit am 19. September 2002 zu laufen, stand zwischen der Erhebung des Rechtsvorschlags (27. September 2002) und der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids an den Beschwerdeführer (10. Januar 2003) still, lief ab 11. Januar 2003 weiter und endete am 22. Januar 2003. Damit waren im Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens (7. Februar 2003) die 20 Tage abgelaufen. Demzufolge konnte die Beschwerdegegnerin 2 am 7. Februar 2003 mit dem Fortsetzungsbegehren den Vollzug der provisorischen Pfändung verlangen, woraufhin das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer zu Recht die Pfändungsankündigung zugestellt hat. Dies wurde seitens der Vorinstanz zutreffend festgehalten. Der Beschwerde-Weiterzug ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.



Schuldbetreibungsund Konkurskommission, 8. April 2003 (SK 03 53)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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