Der Amtsgerichtspräsident erteilte der Klägerin für ausstehende Mietzinse aus einem Restaurantbetrieb im Betrag von Fr. 69'000.-- die provisorische Rechtsöffnung. Daraufhin ersuchte die Klägerin um Aufnahme eines Güterverzeichnisses über sämtliche Vermögensbestandteile des Beklagten nach Art. 162 ff. SchKG. Der Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch ab. Der dagegen erhobene Rekurs der Klägerin blieb erfolglos.
Aus den Erwägungen:
5.- Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen (Art. 83 Abs. 1 SchKG). Die Aufnahme des Güterverzeichnisses ist nur möglich, wenn der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt und die Betreibung auf Konkurs nicht durch Art. 43 SchKG ausgeschlossen ist. Wurde der Rechtsöffnungsentscheid mit Rekurs angefochten, muss zudem der abweisende Entscheid der Rekursinstanz eröffnet worden sein. Diese Voraussetzungen sind unbestritten erfüllt.
6.- Die Anordnung des Güterverzeichnisses setzt weiter voraus, dass es zur Sicherung des Gläubigers als geboten erscheint (Art. 162 SchKG). Ein Sicherungsbedürfnis des Gläubigers ist namentlich zu bejahen, wenn Anzeichen bestehen, dass der Schuldner beabsichtigt zu fliehen oder umzuziehen, dass er Vermögensbestandteile verheimlicht, beiseite schafft, vermindert oder verschleudert, wenn gegen ihn eine grössere Zahl von Betreibungen und/ oder Strafuntersuchungen (insbesondere wegen Betreibungsund Konkursdelikten) geführt wurden oder werden, wenn er wiederholt Zahlungsversprechungen nicht einhielt oder wenn sein allgemeines Geschäftsgebaren und sein Verhalten dem Gläubiger gegenüber die Befürchtung nahelegen, er suche sich der entsprechenden Schuldverpflichtung zu entziehen. Dagegen ist die Höhe der Forderung des Gläubigers grundsätzlich ohne Bedeutung. Auch der Umstand, dass zwischen den Parteien Differenzen obligationenrechtlicher Natur bestehen, begründet noch kein Sicherungsbedürfnis des Gläubigers, selbst dann nicht, wenn der Schuldner die Auseinandersetzung mit weiteren Prozessen (Aberkennungsklage etc.) verzögert und erschwert (Ottomann, Basler Komm., N 11 zu Art. 162 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/ Kottmann, Kommentar SchKG, 4. Aufl., N 2 zu Art. 162 SchKG; ZR 1956 Nr. 144, 1971 Nr. 64; BlSchK 1950 S. 47 ff.; Cometta, L'inventario preventivo nell'esecuzione in via di fallimento [art. 83 cpv. e 162 LEF], in Rep. 1993 p. 123-125).
Die Tatsachen, aus denen sich das Sicherungsbedürfnis ergibt, sind vom Gläubiger glaubhaft zu machen. Das ist der Fall, wenn der Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte überwiegend geneigt ist, an ihre Wahrheit zu glauben; erforderlich ist eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der behaupteten Tatsache (Jaeger/Walder/ Kull/Kottmann, a.a.O., N 28 zu Art. 82 SchKG; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 26 Rz 1; LGVE 1990 I Nr. 43, 1993 I Nr. 34). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sollten zwar nicht überspannt werden (Ottomann, a.a.O., N 13 zu Art. 162 SchKG; ZR 1971 Nr. 64). Zu beachten ist jedoch, dass die Anordnung des Güterverzeichnisses im Fall der provisorischen Rechtsöffnung (Art. 83 Abs. 1 SchKG) für den Schuldner einschneidender ist als bei der direkten Anwendung von Art. 162 SchKG. Das Güterverzeichnis greift der Fortsetzung der Betreibung vor, die erst viel später eintreten kann oder gar nicht stattfinden wird, wenn die Aberkennungsklage gutgeheissen wird. Bei direkter Anwendung von Art. 162 SchKG darf die Aufnahme des Güterverzeichnisses dagegen erst nach Zustellung der Konkursandrohung stattfinden (Art. 163 Abs. 1 SchKG). Im Falle von Art. 83 SchKG sind deshalb an die Glaubhaftmachung des Sicherungsbedürfnisses des Gläubigers erhöhte Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist eine Mehrzahl von Indizien objektiver wie subjektiver Art (SJZ 1968 S. 201; Cometta, a.a.O., p. 125). Dass bei deren Vorliegen allenfalls auch ein Arrest (nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) erwirkt werden könnte, macht die Möglichkeit, ein Güterverzeichnis aufnehmen zu lassen, nicht überflüssig. Der Arrest erfordert im Gegensatz zu Art. 83 Abs. 1 und Art. 162 SchKG die zusätzliche Voraussetzung, dass der Gläubiger die zu verarrestierenden Vermögenswerte kennen und bezeichnen muss (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). (...)
7.- Die Klägerin trägt vor, nur mit der Aufnahme eines Güterverzeichnisses könne sie abschätzen, inwieweit die weitere Betreibung von Mietzinsen überhaupt noch Sinn mache. Dieses Argument ist unbehelflich. Die Aufnahme des Güterverzeichnisses ist eine reine Sicherungsmassnahme. Sie bezweckt nicht, dem Gläubiger die Abschätzung der Chancen eines Betreibungsverfahrens oder eines Prozesses zu erleichtern.
Schuldbetreibungsund Konkurskommission, 18. Februar 2002 (SK 02 12)
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