Zusammenfassung des Urteils KA 05 56: Obergericht
Die Cour de Cassation pénale tagte am 9. März 2010 unter dem Vorsitz von Herrn Creux und den Richtern Battistolo und Winzap. Ein Mann wurde wegen schwerer Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem musste er einem Opfer einen Betrag von 15'000 Franken als Schmerzensgeld zahlen. Die Gerichtskosten wurden auf insgesamt 45'000 Franken festgelegt. Der Verurteilte legte Rekurs ein, der jedoch abgewiesen wurde, da das Gericht die Strafe als angemessen ansah.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | KA 05 56 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission |
| Datum: | 07.07.2005 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | § 34 Abs. 2 StPO. Liegt ein Entscheid eines Verwaltungsgerichts vor, darf der Strafrichter die Verwaltungsverfügung nicht überprüfen. Im Strafverfahren stellen sich daher keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, die den Beizug eines amtlichen Verteidigers nötig machen. |
| Schlagwörter : | Rekurrenten; Richter; Verfahren; Verteidiger; Entscheid; Verteidigers; Amtsstatthalterin; Verfügung; Flüchtlinge; Verwaltungsgerichts; Schwierigkeiten; Beizug; Gesuch; Kriminal; Anklagekommission; Bundesamt; Asylbehörden; Flüchtlingseigenschaft; Verwaltungsverfügung; ======================================================================; Widerhandlungen; Gefängnis; Probezeit; Beigabe; Erwägungen:; Rekurs |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 112 IV 115; 129 IV 246; |
| Kommentar: | - |
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